14.11.2018 - 8.2.2 Dr. Sybille Bachmann (Fraktion Rostocker Bund/G...

Beschluss:
zur Kenntnis gegeben
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Beschlussvorschlag:

 

Punkt 2 wird wie folgt ergänzt:

 

Bei der Festsetzung des Erbbauzinses und seiner Gestaltung im Verlaufe des Vertrags­zeitraums ist darauf zu achten, dass der Erbbaurechtsnehmer hinsichtlich der finanziellen Belastungen (Zinshöhe) möglichst nicht schlechter gestellt wird als ein potenzieller Käufer (Refinanzierungskosten des Grundstückskaufpreises).

 

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Durch die Zustimmung zum Änderungsantrag Nr. 2018/AN/4078-06 (ÄA) (s. TOP 8.2.5)
entfällt die Abstimmung zum Änderungsantrag Nr. 2018/AN/4078-01A).