11.10.2017 - 9.7.1 Genehmigung einer überplanmäßigen Auszahlung im...

Beschluss:
zur Kenntnis gegeben
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Die Begründung unter Ziff. 1.) der Vorlage „Unabweisbarkeit“ wird wie folgt ergänzt:

 

Die Verkäufer des Flurstückes 106/2 - Erbengemeinschaft bestehend aus 11 Personen - erklären sich nur unter der Bedingung bereit, dieses Grundsck an die Hansestadt Rostock zu veräern, wenn drei weitere - nicht im Bebauungsplangebiet belegene - Grundstücke ebenfalls durch die Stadt erworben werden. Einen separaten Verkauf des Grundstückes 106/2 hat die Erbengemeinschaft ausdrücklich abgelehnt. Durch dieses Junktim ist auch der Erwerb dieser drei Flächen erforderlich, damit die Stadt das zwingend für die Umsetzung des Bebauungsplanes erforderliche Flurstück 106/2 erwerben kann. Damit ist auch der Erwerb der weiteren Grundstücke unaufschiebbar.