24.11.2015 - 6.1.10 Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Gel...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Müller erläutert die Vorlage und beantwortet Fragen der Mitglieder.

Die Veränderungssperre dient als vorsorgliche Maßnahme zur Erzielung eines Konsens zwischen der "Alten Zuckerfabrik" und der geplanten Wohnbebauung.

Frau Gründel führt weiterhin aus, dass momentan keine Bauvorhaben realisiert werden sollen, die der zukünftigen Planung entgegenstehen.

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Beschluss:

Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12.WA.186 „Wohngebiet Warnowniederung“, siehe Anlage, beschließt die Hansestadt Rostock eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für diesen Planbereich als Satzung (Anlage).

 

Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12.WA.186 „Wohngebiet Warnowniederung“ vom 05.11.2014, Vorlagen-Nr. 2014/BV/0144, und dessen Bekanntmachung am 17.12.2014, liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB vor.

 

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Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

6

 

 

 

Dagegen:

-

 

Angenommen

X

Enthaltungen:

3

 

Abgelehnt

 

 

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Anlagen zur Vorlage