09.09.2015 - 10.3.1 15. Änderung Hauptsatzung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10.3.1
- Sitzung:
-
Sitzung der Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft
- Datum:
- Mi., 09.09.2015
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:08
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Nachtrag Beschlussvorlage
- Federführend:
- Rechtsamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Folgende Änderungen werden ebenfalls beschlossen:
V. | In § 6 Abs. 3 werden folgende Veränderungen vorgenommen:
Satz 1 wird folgende Ziffer 12 hinzugefügt:
„12. Verträge zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen“
Satz 2 wird komplett gestrichen und als Abs. 4 umformuliert mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:
„(4) Er genehmigt
1. überplanmäßige Ausgaben (25 TEUR bis 500 TEUR), 2. außerplanmäßige Ausgaben (20 TEUR bis 375 TEUR) je Ausgabenfall 3.Verträge mit folgenden Vertragspartnern innerhalb der unten genannten Wertgrenzen: - Mitgliedern der Bürgerschaft und deren Ausschüsse, - der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, - leitenden Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern der Stadt - natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die von den (bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist der Nettobetrag maßgebend)
Die Wertgrenzen betragen: - 7 500 bis 50 000 EUR bei einmaligen Leistungen und - 1 000 bis 5 000 EUR bei wiederkehrenden Leistungen, soweit pro Jahr
Bei den folgenden Absätzen verschiebt sich die Nummerierung. In dem neuen Abs. 5 (bislang Abs. 4) wird folgende Ziffer 8 neu eingefügt:
„8. über sämtliche Personalangelegenheiten des Oberbürgermeisters, die nicht der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde zugewiesen sind (Urlaubsgewährung, Entscheidungen über Nebentätigkeiten u. a.)“
In § 7 Abs. 3 Ziffer 1 wird der dort in Bezug genommene § 6 Abs. 3 um Abs. 4 ergänzt. Der Klammerzusatz in Satz 2 wird durch „§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich“ ersetzt.
[nachrichtlich § 7 Abs. 3 Ziffer 1 lautete nach vorgeschlagener Änderung wie folgt:
(Sie oder er entscheidet) 1. Über sämtliche unter § 6 Abs. 3, 4 aufgezählte Angelegenheiten unterhalb der dortigen Wertgrenzen und hat über die getroffenen Entscheidungen die Bürgerschaft vierteljährlich zu informieren. Über Verträge zwischen ihr oder ihm und der Stadt (§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich) entscheidet seine Erste Stellvertreterin oder sein Erster Stellvertreter.]
§ 7 Abs. 4 wird um einen Satz 3 erweitert, der wie folgt lautet:
„Soweit es ihren/seinen eigenen Urlaub betrifft, befindet sie/er abweichend
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