09.09.2015 - 10.3.1 15. Änderung Hauptsatzung

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschlussvorschlag:

 

Folgende Änderungen werden ebenfalls beschlossen:

 

 

V.

In § 6 Abs. 3 werden folgende Veränderungen vorgenommen:

 

Satz 1 wird folgende Ziffer 12 hinzugefügt:

 

„12.  Verträge zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen“

 

Satz 2 wird komplett gestrichen und als Abs. 4 umformuliert mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

 

„(4) Er genehmigt

 

1. überplanmäßige Ausgaben (25 TEUR bis 500 TEUR),

2. außerplanmäßige Ausgaben (20 TEUR bis 375 TEUR) je Ausgabenfall

3.Verträge mit folgenden Vertragspartnern innerhalb der unten genannten

  Wertgrenzen:

- Mitgliedern der Bürgerschaft und deren Ausschüsse,

- der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister,

- leitenden Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern der Stadt

- natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die von den
  zuvor genannten Personen vertreten werden.

  (bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist der Nettobetrag maßgebend)

 

Die Wertgrenzen betragen:

- 7 500 bis 50 000 EUR bei einmaligen Leistungen und

- 1 000 bis 5 000 EUR bei wiederkehrenden Leistungen, soweit pro Jahr
  50.000 EUR nicht überschritten werden.“

 

Bei den folgenden Absätzen verschiebt sich die Nummerierung. In dem neuen Abs. 5 (bislang Abs. 4) wird folgende Ziffer 8 neu eingefügt:

 

„8. über sämtliche Personalangelegenheiten des Oberbürgermeisters, die nicht der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde zugewiesen sind (Urlaubsgewährung, Entscheidungen über Nebentätigkeiten u. a.)“

 

 

In § 7 Abs. 3 Ziffer 1 wird der dort in Bezug genommene § 6 Abs. 3 um Abs. 4 ergänzt.

Der Klammerzusatz in Satz 2 wird durch „§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich“ ersetzt.

 

[nachrichtlich § 7 Abs. 3 Ziffer 1 lautete nach vorgeschlagener Änderung wie folgt:

 

(Sie oder er entscheidet)

1. Über sämtliche unter § 6 Abs. 3, 4 aufgezählte Angelegenheiten unterhalb der dortigen Wertgrenzen und hat über die getroffenen Entscheidungen die Bürgerschaft vierteljährlich zu informieren. Über Verträge zwischen ihr oder ihm und der Stadt (§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich) entscheidet seine Erste Stellvertreterin oder sein Erster Stellvertreter.]

 

 

§ 7 Abs. 4 wird  um einen Satz 3 erweitert, der wie folgt lautet:

 

„Soweit es ihren/seinen eigenen Urlaub betrifft, befindet sie/er abweichend
von § 6 Abs. 5 Ziffer 8 selbst, wenn der Zeitraum unter zwei Wochen liegt und eine Vertretung gewährleistet ist.“