09.09.2015 - 7.1 Dr. Dr. Malte Philipp (für Fraktion UFR/FDP...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Sitzung:
-
Sitzung der Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft
- Datum:
- Mi., 09.09.2015
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:08
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion UFR
- Beschluss:
- abgelehnt
Wortprotokoll
Durch den Einreicher der Angelegenheit wurde um folgende redaktionelle Änderung im Sachverhalt, vierter Punkt, gebeten:
- anstelle „Gesellschaftervertrag § 11, Abs. 12“ muss es richtig heißen:
„Gesellschaftsvertrag §16, Abs. 12“
Gemäß § 32 Abs. 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) kann die Gemeindevertretung eine von ihr von ihr gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen.
Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Gemeindevertreter (27 Stimmen).
Für die Abstimmung gilt § 32 Abs. 1 Satz 1 KV-MV entsprechend.