04.12.2013 - 9.1 Dr. Dr. Malte Philipp (für die Fraktion FÜR Ros...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

(wurde zuletzt in der Sitzung der Bürgerschaft am 04.09.2013 vertagt, weil der Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung die Angelegenheit noch einmal behandeln wollte)

 

Die Präsidentin informiert, dass eine erbetene rechtliche Klärung in Form einer Ergänzung zur bereits vorliegenden Stellungnahme der Verwaltung mit der Nr. 2013/AN/4639-03 (ES) bereits zur Sitzung der Bürgerschaft am 04.09.2013 verteilt wurde.

 

- Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung empfiehlt Ablehnung zum Antrag mit eigenem Änderungsantrag Nr. 2013/AN/4639-04 (ÄA)

 

 

Frau Niemeyer bringt den neuen Änderungsantrag Nr. 2013/AN/4639-07 (ÄA) ein (s. TOP 9.1.6), der den Änderungsantrag Nr. 2013/AN/4639-05 (ÄA) ersetzt.

 

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Beschlussvorschlag:

 

Die Hansestadt Rostock genehmigt den Anschluss von Kleingartenanlagen auf verpachteten Grundstücken der Hansestadt Rostock an das öffentliche Abwassersystem durch die Hansestadt Rostock, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
 

- es muss ersichtlich sein, dass ein Anschluss an das öffentliche Abwassersystem aus kosten-, verkehrstechnischen sowie bautechnischen Gründen sinnvoll ist,
 

- die Festlegungen nach § 20a Bundeskleingartengesetz werden nicht durch bauliche Erweite­rungen zur Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität verletzt, der derzeitige Zustand der Lauben bleibt bestehen,
 

- die zuständige Behörde zur Erteilung der Gemeinnützigkeit muss die Zustimmung erteilen,
 

- die Genehmigung des zuständigen Kleingartenverbandes muss vorliegen,
 

- die Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde muss vorliegen,
 

- ggf. sollte die Förderfähigkeit durch das Land bestätigt werden.

 

 

Beschluss Nr. 2013/AN/4639:

 

Die Hansestadt Rostock befürwortet den Anschluss von Kleingartenanlagen auf verpachteten Grundstücken in der Hansestadt Rostock und verpachteten Grundstücken der Hansestadt Rostock an das öffentliche Abwassersystem, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
 

- die Festlegungen nach § 20a Bundeskleingartengesetz werden nicht durch bauliche Erweite­rungen zur Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität verletzt, der derzeitige Zustand der Lauben bleibt bestehen,
 

- die Befürwortung des zuständigen Kleingartenverbandes, der Wasserbehörde und des Grundstückseigentümers muss vorliegen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt