13.02.2013 - 6.1 Dr. Jörn-Christoph Jansen für den Ortsbeirat Sü...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsbeirates Biestow
- Gremium:
- Ortsbeirat Biestow (13)
- Datum:
- Mi., 13.02.2013
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Ortsamt Mitte
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Laube verliest:
- die Stellungnahme des Oberbürgermeister zur Änderung der Hauptsatzung
der Hansestadt Rostock
- den Änderungsantrag des Ortsbeirates Biestow zum Antrag des Ortsbeirates Südstadt 2012/AN/420:
Der Beschlussvorschlag des Ortsbeirates Südstadt ist zu ersetzen durch:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der § 42 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung-KV M-V) vom 13. Jul1 2011 in die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock aufgenommen werden kann. Vor allem ist die Definition der Möglichkeit des Widerspruchs der Ortsbeiräte gegen Beschlüsse der Bürgerschaft und deren beschließender Ausschüsse zu formulieren. (z.B. Beschlüsse zu Bauvorhaben, die nachhaltig den Charakter des Ortsteils verändern; Beschlüsse zu Veränderungen des Flächennutzungsplanes, die Auswirkungen auf Wohnqualität haben) Das Ergebnis sollte den Ortsbeiräten bis Juni 2013 zur Kenntnis gegeben werden.
Begründung: Die Kommunalverfassung sieht in § 42 Abs. 6 den begründeten Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung durch Ortsteilvertretungen innerhalb von vierzehn Tagen vor, sofern diese das Wohl des Ortsteils betreffen. Ziel ist nicht, dass gegen jeden beliebigen Beschluss Widerspruch eingelegt werden kann. Deshalb bedarf es einer präzisen Formulierung: Was ist unter Wohl des Ortsteils zu verstehen? Die Ortsbeiräte sind der Auffassung, dass ihre Bedenken trotz Anhörung in beschließenden Ausschüssen und in der Bürgerschaft, die nach ihrer Ansicht das Wohl des Ortsteils betreffen, nicht immer ausreichend bei den Beschlussfassungen Berücksichtigung finden. Die endgültige Entscheidung wird durch die Bürgerschaft in der folgenden Bürgerschaftssitzung bzw. der folgenden Sitzung des beschließenden Ausschusses getroffen, nach dem eine nochmalige Behandlung der Angelegenheit erfolgte.
Ein Widerspruch der Ortsbeiräte gegen Beschlüsse der Bürgerschaft und der beschließenden Ausschüsse sollte bei Wahrnehmung der Anhörung der Ortsbeiräte in der Bürgerschaft und in den Ausschüssen die Ausnahme sein. Mit dem Widerspruchsrecht der Ortsbeiräte wird die demokratische Mitbestimmung der Bürger des Ortsteils gestärkt. Eine Behinderung der Bürgerschaft in ihrer Entscheidung oder eine Verzögerung der Verfahren ist auf Grund der Terminabläufe nicht zu erkennen.
Herr Dr. Krawielitzki verliest:
- ein Memorandum zu den Leitlinien zur Stadtentwicklung der Hansestadt Rostock als Begründung des Widerspruchsrechts der Ortsbeiräte.
(Anlage zur Niederschrift)
Herr Laube schlägt dem Ortsbeirat vor:
- dem Änderungsantrag des Ortsbeirates Südstadt mit dem Änderungsantrag des
Ortsbeirates Biestow zuzustimmen.