10.10.2012 - 9.6.1 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.SO.88 "Sp...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

 

Gemäß dem Beschluss Nr. 2012/AN/3057 vom 07.03.2012 wird die Begründung des Aufstellungs- und Auslegungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.SO.88 „Sport- und Freizeitzentrum Warnemünde Parkstraße“ an ihrem Ende um folgenden Passus ergänzt:


Durch die Verwaltung ist im Zuge der Aufstellung des B-Planes die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind, im Sinne des Beschlusses der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock geprüft worden.


Der Standort des neuen Wohngebietes am westlichen Ortsrand von Warnemünde ist für diese Festsetzung nicht geeignet. Eine erforderliche städtebauliche Begründung entsprechend BauGB, in der dargelegt wird, warum sich dieser Standort besonders für die Unterbringung o. g. Personengruppen eignet, ist nicht herbeiführbar. Diese wäre durch eine besondere Zentralität im Siedlungsgefüge des Ortsteils Ostseebad Warnemünde mit guter Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, gegeben. Beides liegt im konkreten Fall des Bebauungsplanes nicht vor. Eine darüber hinausgehende Begründung für diesen Standort ergibt sich ebenfalls nicht.
 

Einen Beitrag zur Durchmischung der zukünftigen Bewohnerschaft leisten die Pläne des Projektträgers, mehr als ein Drittel der Wohneinheiten, diejenigen im Baugebiet WA1, als Mietwohnungen zu konzeptionieren, siehe auch Punkt 3.3 der Begründung des Bebauungsplanentwurfs, 1. Absatz. Ein Teil der Wohnungen soll behindertengerecht ausgeführt, alle Wohngebäude ohnehin mit Tiefgaragen und Aufzügen ausgestattet werden.