05.09.2012 - 8.2 Vorsitzende der Fraktionen SPD, DIE LINKE., BÜN...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.2
- Sitzung:
-
Sitzung der Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft
- Datum:
- Mi., 05.09.2012
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsantrag
- Federführend:
- Fraktion der SPD
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Es erfolgt die erneute Abstimmung zur Angelegenheit:
Beschlussvorschlag:
1. Dem Oberbürgermeister wird untersagt, eine Änderung der Geschäftsbereiche in der Weise vorzunehmen, dass das Amt für Kultur und Denkmalpflege und das Amt Städtische Museen aus dem Senatsbereich für Jugend und Soziales, Gesundheit, Schule und Sport und Kultur herausgelöst und dem Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters zugeordnet werden.
2. Die Bürgerschaft bestätigt folgende Senatsstruktur:
I. | Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters, |
II. | Senatsbereich für Finanzen, Verwaltung und Ordnung, |
III. | Senatsbereich für Jugend und Soziales, Schule und Sport, |
IV. | Senatsbereich für Bau und Umwelt. |
3. Die Präsidentin der Bürgerschaft wird beauftragt, die Umsetzung der Beschlüsse zu Pkt. 1 und 2 umgehend vom Oberbürgermeister zu verlangen, gegebenenfalls im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren.
Beschluss Nr. 2012/DA/3705:
1. Dem Oberbürgermeister wird untersagt, eine Änderung der Geschäftsbereiche in der Weise vorzunehmen, dass das Amt für Kultur und Denkmalpflege und das Amt Städtische Museen aus dem Senatsbereich für Jugend und Soziales, Gesundheit, Schule und Sport und Kultur herausgelöst und dem Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters zugeordnet werden.
2. Die Bürgerschaft bestätigt folgende Senatsstruktur:
I. | Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters, |
II. | Senatsbereich für Finanzen, Verwaltung und Ordnung, |
III. | Senatsbereich für Jugend und Soziales, Gesundheit, Schule und Sport, Kultur und Denkmalpflege, |
IV. | Senatsbereich für Bau und Umwelt. |
3. Die Präsidentin der Bürgerschaft wird beauftragt, die Umsetzung der Beschlüsse zu Pkt. 1 und 2 umgehend vom Oberbürgermeister zu verlangen, gegebenenfalls im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren bzw. im Klageverfahren durchzusetzen.