20.06.2012 - 8.5.2 Simone Briese-Finke (für die Fraktion BÜNDNIS 9...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird entsprechend der Hinweise aus der Stellungnahme der Verwaltung geändert: Die Präambel der Satzung wird ersetzt, ebenso die Präambel zu Artikel 1 Änderungen. § 4 Absatz 4 wird ersetzt und § 4 Absatz 2 gestrichen.

 

Die Präambel wird ersetzt durch:

 

„Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S.  46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vomnachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock erlassen:“

 

Die Präambel zu Artikel 1 Änderungen wird ersetzt durch:

 

Die Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 12. Februar 2009, ver­öffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 25. Februar 2009, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 7. Dezember 2010, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 15. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:“

 

 

§ 4 Absatz 4 wird ersetzt durch.

 

Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.


Die Gebührenfreiheit besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht für Leistungen nach dem Informationsfreiheits­gesetz Mecklenburg-Vorpommern.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt