20.06.2012 - 8.6 Olaf Groth (Vorsitzender des Wahlprüfungsaussch...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.6
- Sitzung:
-
Sitzung der Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft
- Datum:
- Mi., 20.06.2012
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Sitzungsdienst
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Jens und Frau Dr. Bachmann wirken vorsorglich nicht an der Beschlussfassung mit, da sich die Frage einer Mitwirkung nach § 24 KV M-V nicht abschließend klären ließ und haben im Zuschauerbereich Platz genommen.
Deshalb übernimmt Frau Dr. Bacher die Leitung dieses Tagesordnungspunktes.
Herr Groth (Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses) bringt den Antrag ein.
Beschluss:
Der Einspruch von Herrn Dieter Reichelt vom 29.02.2012 gegen die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters am 05.02.2012 ist zulässig aber unbegründet.
1. Das Nichtvorliegen der Fälle nach § 40 Abs. 1 - 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) wird festgestellt.
2. Nach § 40 Abs. 5 LKWG M-V ist der Einspruch daher zurückzuweisen.
3. Die Präsidentin der Bürgerschaft wird beauftragt, die Wahlprüfungsentscheidung gemäß § 42 Abs. 1 LKWG M-V zuzustellen.