20.06.2012 - 8.6 Olaf Groth (Vorsitzender des Wahlprüfungsaussch...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Frau Jens und Frau Dr. Bachmann wirken vorsorglich nicht an der Beschlussfassung mit, da sich die Frage einer Mitwirkung nach § 24 KV M-V nicht abschließend klären ließ und haben im Zuschauerbereich Platz genommen.
 

Deshalb übernimmt Frau Dr. Bacher die Leitung dieses Tagesordnungspunktes.

 

Herr Groth (Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses) bringt den Antrag ein.

 

 

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Beschluss:

 

Der Einspruch von Herrn Dieter Reichelt vom 29.02.2012 gegen die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters am 05.02.2012 ist zulässig aber unbegründet.

 

1. Das Nichtvorliegen der Fälle nach § 40 Abs. 1 - 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) wird festgestellt.
 

2. Nach § 40 Abs. 5 LKWG M-V ist der Einspruch daher zurückzuweisen.
 

3. Die Präsidentin der Bürgerschaft wird beauftragt, die Wahlprüfungsentscheidung gemäß § 42 Abs. 1 LKWG M-V zuzustellen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt