06.10.2010 - 8.4 Rainer Albrecht (für die Fraktion der SPD...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.4
- Sitzung:
-
Sitzung der Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft
- Datum:
- Mi., 06.10.2010
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsantrag
- Federführend:
- Fraktion der SPD
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Die Präsidentin informiert, dass ein
Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen den Beschluss aus der Sitzung der
Bürgerschaft am 08.09.2010 zu Abordnungen in der Hansestadt vorliegt.
(Widerspruch ... liegt der
Niederschrift beim Sitzungsdienst als Anlage 4 bei)
Gemäß § 22 Abs. 2 der
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann die Bürgerschaft
Angelegenheiten, die sie als oberste Dienstbehörde übertragen hat, auch im
Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
Weiterhin verweist die Präsidentin
auch auf die Stellungnahme und den Widerspruch des Oberbürgermeisters, die
davon ausgehen, dass dieser Fall kein Übertragungsfall wäre.
Es erfolgt die erneute Abstimmung
zur Angelegenheit:
Da sich der Punkt 1 des
Beschlussvorschlages auf die Hauptsatzung bezieht, ist für die Rückholung ein
Beschluss mit der Mehrheit aller Gemeindevertreter erforderlich.
Es erfolgt die separate Abstimmung
zum Punkt 1 des Beschlussvorschlages zur Ansichziehung:
Die Bürgerschaft zieht mit mehr als
27 Dafürstimmen die in § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung
auf den Oberbürgermeister übertragenen Befugnisse der obersten Dienstbehörde
(hier: Abordnungen in der Hansestadt Rostock) nach § 22 Abs. 2 KV M-V an
sich.
Es erfolgt die Abstimmung zu den
Punkten 2 und 3 des Beschlussvorschlages des (Dringlichkeits)antrages Nr.
2010/DA/1468:
2. Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, sämtliche Abordnungen oder Zuweisungen an
die Hansestadt Rostock, sofern der oder die Beschäftigte Aufgaben erfüllen, die
entweder mit der Entgeltgruppe 13 oder höher zu vergüten sind oder diese
Aufgaben mindestens denen entsprechen, die ein Beamter der Laufbahngruppe 2,
zweites Einstiegsamt erfüllt, im Einvernehmen mit der abordnenden bzw.
zuweisenden Behörde zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.
3. Sofern
der Oberbürgermeister das unbedingte Erfordernis der Abordnung oder Zuweisung
für bestimmte Planstellen innerhalb der unter 2. genannten Entgelt- bzw.
Laufbahngruppen an die Hansestadt Rostock sieht, ist die Zustimmung des
Hauptausschusses zu einer solchen Personalmaßnahme einzuholen.
Beschluss Nr. 2010/AN/1468:
1. Die
Bürgerschaft zieht die in § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung auf den Oberbürgermeister
übertragenen Befugnisse der obersten Dienstbehörde an sich.
2. Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, sämtliche Abordnungen oder Zuweisungen an
die Hansestadt Rostock, sofern der oder die Beschäftigte Aufgaben erfüllen, die
entweder mit der Entgeltgruppe 13 oder höher zu vergüten sind oder diese
Aufgaben mindestens denen entsprechen, die ein Beamter der Laufbahngruppe 2,
zweites Einstiegsamt erfüllt, im Einvernehmen mit der abordnenden bzw.
zuweisenden Behörde zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.
3. Sofern
der Oberbürgermeister das unbedingte Erfordernis der Abordnung oder Zuweisung
für bestimmte Planstellen innerhalb der unter 2. genannten Entgelt- bzw.
Laufbahngruppen an die Hansestadt Rostock sieht, ist die Zustimmung des
Hauptausschusses zu einer solchen Personalmaßnahme einzuholen.