06.10.2010 - 9.8 Bebauungsplan Nr. 05.SO.164 ?Handels- und Gewer...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.8
- Sitzung:
-
Sitzung der Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft
- Datum:
- Mi., 06.10.2010
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
- Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus empfiehlt Zustimmung zur Beschlussvorlage
- Ausschuss für
Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung empfiehlt Zustimmung
zur Beschlussvorlage
- durch Bau- und Planungsausschuss vertagt bis zu seiner Sitzung am 02.11.2010
- Ortsbeirat Evershagen empfiehlt Zustimmung zur Beschlussvorlage
Im Zusammenhang mit
vorangegangenen Stellungnahmen hinterfragt Frau Kröger die Bedeutung eines
„Zielabweichungsverfahrens“ bei dieser Angelegenheit.
Auf Antrag von Frau Kröger erfolgt die wortwörtliche Aufnahme des
(wesentlichen) Inhaltes der Beantwortung durch den Oberbürgermeister wie
folgt in diese Niederschrift:
Der Oberbürgermeister hat geäußert:
„Zielabweichungsverfahren betrifft in diesem Fall auch
die Abweichung von unserem Gutachten, das in Rostock bestimmte
Einzelhandelsgrundsätze, verteilt auf die Stadt, festgelegt hat – davon
weichen wir ab. Das ist aber möglich, das ist auch aufgezeigt. Das ist jetzt
noch einmal in einem Zielabweichungsverfahren im Zusammenhang mit dem
Aufstellungsbeschluss zu bearbeiten. Dieses Zielabweichungsverfahren müssen wir
im Land beantragen.
Insofern ist dieser Beschluss heute Voraussetzung dafür, dass wir dieses
Zielabweichungsverfahren einleiten können.“
Auf Bitte von Herrn Jaeger und Zustimmung durch den Oberbürgermeister nimmt Frau Wilke zur Angelegenheit Stellung.
Im Verlauf der Diskussion erfolgt durch den Oberbürgermeister erneut eine Wortmeldung zum „Zielabweichungsverfahren“ wie folgt:
„Es geht um eine Abweichung, eine Zielabweichung – Raumordnung des Landes. Da geht es also darum, dass das Land in der Raumordnung festgeschrieben hat, wie sich auch Einzelhandel in der Stadt verteilt. Und das heißt, da haben wir schon den ersten Punkt – aber da müssten wieder die Juristen jetzt einsetzen – dass ein solcher Eingriff in die Hoheit der Städte, also einer großen Stadt wie Rostock, gegenwärtig grundsätzlich diskutiert wird, ob das überhaupt möglich ist.
Wir weichen ab von dem Ziel der Raumplanung, indem wir innenstadtrelevante Sortimente, das ist keine Frage, in den Außenbereich setzen. Und das ist gegenwärtig im Konflikt – auch zu Zielen der Raumplanung – und deshalb das Zielabweichungsverfahren. Und deshalb hat Frau Wilke hier noch mal ganz deutlich gesagt: Sie müssen festlegen, dass wir im Rahmen unseres Aufstellungsbeschlusses in diesem Bereich auch Sortimente aufnehmen, die in einem gewissen Grad auch innenstadtrelevanten Handel berühren.
Das ist doch die Diskussion, die wir hier grundsätzlich – und das schon seit einem dreiviertel Jahr – führen. Und ob das geht, das hängt eben nach der gegenwärtigen Rechtsprechung der Bauplanung nicht nur von der Hansestadt Rostock ab, sondern an dieser Stelle ist auch ein Zielabweichungsverfahren notwendig, als Antragstellung beim Land, um diese Dislozierung von Handelseinrichtungen in der Hansestadt Rostock auch landesplanerisch zu untersetzen und zu genehmigen.
Das ist einfach der Schritt, aber den können wir nur einleiten, indem wir einen Aufstellungsbeschluss machen und sagen: So stellen wir uns unsere Hansestadt Rostock vor, so stellen wir uns vor, wie sich Handel verteilt, hier – weil es vorhin kam, es weicht ja dann ab von unserem Einzelhandelskonzept. Natürlich weicht es ab, denn das Einzelhandelskonzept hat natürlich die Grundsätze der Raumplanung des Landes berücksichtigt. Insofern ist es immer ein komplexes Programm, das wir jetzt hier bearbeiten, aber darüber – und da bin ich sehr dankbar, Herr Dr. Wandschneider – ist sehr ausführlich in den Ausschüssen diskutiert worden und da auch von den Fachleuten, die täglich damit zu tun haben, Frau Kunkel aus dem Verkehrsministerium war mit dabei und hat das, glaub ich, sehr ausführlich erläutert.
Wie schon gesagt, noch einmal: Heute geht es um einen
Aufstellungsbeschluss, um den politischen Willen, den Sie bekunden, in diesem
Bereich Handel auch diversifizierten Handel zuzulassen, auch tatsächlich mit
den Regularien der Raumordnung und der Stadtplanung in Übereinstimmung zu
bringen und natürlich in einem B-Plan-Verfahren auch die Interessen aller
Anlieger zu berücksichtigen, dazu sind wir gemeinsam verpflichtet.“
Beschlussvorschlag:
1. Für das
Gebiet am westlichen Stadteingang, begrenzt:
im
Norden: durch die
Kleingartenanlage „An der Mühle“ und den Mühlenteich,
im Osten: durch die
Messestraße,
im Süden: durch die B 105,
im Westen: durch die Stadtgrenze
zur Nachbargemeinde Lambrechtshagen
soll
der Bebauungsplan Nr. 05.SO.164 für das „Handels- und Gewerbegebiet
Schutow“ aufgestellt werden.
Der
als Anlage beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
2. Der
Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung
folgender Planungsziele schaffen:
- Entwicklung eines Standortes für großflächige
Fachmärkte, in Verbindung zu den vorhandenen Einzelhandelsstrukturen auf der
Grundlage des beschlossenen Einzelhandels-/Zentrenkonzeptes und des Gutachtens
zu den städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen des großflächigen
Ansiedlungsvorhabens für einen DECATHLON-Sportfachmarkt,
- Schaffung von Angeboten für die Ansiedlung von
Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben,
- funktionale und gestalterische Aufwertung des
westlichen Ortseingangs,
- Sicherung und Entwicklung von Grünstrukturen.
3. Zur
planungsrechtlichen Absicherung der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ist ein Grünordnungsplan zu erarbeiten.
4. Die
frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird im Rahmen einer
öffentlichen Ortsbeiratssitzung durchgeführt werden.
Beschluss
Nr. 2010/BV/1387:
1. Für das
Gebiet am westlichen Stadteingang, begrenzt:
im
Norden: durch die
Kleingartenanlage „An der Mühle“ und den Mühlenteich,
im Osten: durch die
Messestraße,
im Süden: durch die B 105,
im Westen: durch die Stadtgrenze
zur Nachbargemeinde Lambrechtshagen
soll
der Bebauungsplan Nr. 05.SO.164 für das „Handels- und Gewerbegebiet
Schutow“ aufgestellt werden.
Der
als Anlage beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
2. Der
Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung
folgender Planungsziele schaffen:
- Entwicklung eines Standortes für großflächige
Fachmärkte, in Verbindung zu den vorhandenen Einzelhandelsstrukturen auf der
Grundlage des beschlossenen Einzelhandels-/Zentrenkonzeptes,
- Schaffung von Angeboten für die Ansiedlung von
Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben,
- funktionale und gestalterische Aufwertung des
westlichen Ortseingangs,
- Sicherung und Entwicklung von Grünstrukturen.
3. Zur
planungsrechtlichen Absicherung der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ist ein Grünordnungsplan zu erarbeiten.
4. Die
frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird im Rahmen einer
öffentlichen Ortsbeiratssitzung durchgeführt werden.
(o. g. Lageplan liegt der
Niederschrift beim Sitzungsdienst als Anlage 11 bei)