08.09.2010 - 8.6 Rainer Albrecht (für die Fraktion der SPD...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Die Präsidentin weist darauf hin, dass nach § 22 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen kann.

 

Weiterhin verweist die Präsidentin auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters, die davon ausgeht, dass dieser Fall kein Übertragungsfall wäre.

 

 

Da der Punkt 1 des Beschlussvorschlages sich auf die Hauptsatzung bezieht, ist für die Rückholung ein Beschluss mit der Mehrheit aller Gemeindevertreter erforderlich.

 

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Es erfolgt die separate Abstimmung zum Punkt 1 des Beschlussvorschlages zur Ansichziehung:

 

Die Bürgerschaft zieht mit mehr als 27 Dafürstimmen die in § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung auf den Oberbürgermeister übertragenen Befugnisse der obersten Dienstbehörde (hier: Abordnungen in der Hansestadt Rostock) nach § 22 Abs. 2 KV M-V an sich.

 

 

 

Es erfolgt die Abstimmung zu den Punkten 2 und 3 des Beschlussvorschlages des Dringlichkeitsantrages Nr. 2010/DA/1468:

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sämtliche Abordnungen oder Zuweisungen an die Hansestadt Rostock, sofern der oder die Beschäftigte Aufgaben erfüllen, die entweder mit der Entgeltgruppe 13 oder höher zu vergüten sind oder diese Aufgaben mindestens denen entsprechen, die ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erfüllt, im Einvernehmen mit der abordnenden bzw. zuweisenden Behörde zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.

 

3. Sofern der Oberbürgermeister das unbedingte Erfordernis der Abordnung oder Zuweisung für bestimmte Planstellen innerhalb der unter 2. genannten Entgelt- bzw. Laufbahngruppen an die Hansestadt Rostock sieht, ist die Zustimmung des Hauptausschusses zu einer solchen Personalmaßnahme einzuholen.

 

 

 

Beschluss Nr. 2010/AN/1468:

 

1. Die Bürgerschaft zieht die in § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung auf den Oberbürgermeister übertragenen Befugnisse der obersten Dienstbehörde an sich.

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sämtliche Abordnungen oder Zuweisungen an die Hansestadt Rostock, sofern der oder die Beschäftigte Aufgaben erfüllen, die entweder mit der Entgeltgruppe 13 oder höher zu vergüten sind oder diese Aufgaben mindestens denen entsprechen, die ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erfüllt, im Einvernehmen mit der abordnenden bzw. zuweisenden Behörde zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.

 

3. Sofern der Oberbürgermeister das unbedingte Erfordernis der Abordnung oder Zuweisung für bestimmte Planstellen innerhalb der unter 2. genannten Entgelt- bzw. Laufbahngruppen an die Hansestadt Rostock sieht, ist die Zustimmung des Hauptausschusses zu einer solchen Personalmaßnahme einzuholen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt