08.09.2010 - 8.6 Rainer Albrecht (für die Fraktion der SPD...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.6
- Sitzung:
-
Sitzung der Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft
- Datum:
- Mi., 08.09.2010
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsantrag
- Federführend:
- Fraktion der SPD
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Die
Präsidentin weist darauf hin, dass nach § 22 Abs. 2 der Kommunalverfassung des
Landes Mecklenburg-Vorpommern die Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde
Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich
ziehen kann.
Weiterhin verweist
die Präsidentin auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters, die davon
ausgeht, dass dieser Fall kein Übertragungsfall wäre.
Da der Punkt 1 des Beschlussvorschlages sich auf die Hauptsatzung bezieht, ist für die Rückholung ein Beschluss mit der Mehrheit aller Gemeindevertreter erforderlich.
Es
erfolgt die separate Abstimmung zum Punkt 1 des Beschlussvorschlages
zur Ansichziehung:
Die
Bürgerschaft zieht mit mehr als 27 Dafürstimmen die in
§ 7 Abs. 4 der Hauptsatzung auf den Oberbürgermeister übertragenen Befugnisse
der obersten Dienstbehörde (hier: Abordnungen in der Hansestadt Rostock)
nach § 22 Abs. 2 KV M-V an sich.
Es
erfolgt die Abstimmung zu den Punkten 2 und 3 des Beschlussvorschlages des
Dringlichkeitsantrages Nr. 2010/DA/1468:
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
sämtliche Abordnungen oder Zuweisungen an die Hansestadt Rostock, sofern der
oder die Beschäftigte Aufgaben erfüllen, die entweder mit der Entgeltgruppe 13
oder höher zu vergüten sind oder diese Aufgaben mindestens denen entsprechen,
die ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erfüllt, im
Einvernehmen mit der abordnenden bzw. zuweisenden Behörde zum nächstmöglichen
Zeitpunkt zu beenden.
3. Sofern der Oberbürgermeister das
unbedingte Erfordernis der Abordnung oder Zuweisung für bestimmte Planstellen
innerhalb der unter 2. genannten Entgelt- bzw. Laufbahngruppen an die
Hansestadt Rostock sieht, ist die Zustimmung des Hauptausschusses zu einer
solchen Personalmaßnahme einzuholen.
Beschluss
Nr. 2010/AN/1468:
1. Die Bürgerschaft zieht die in § 7 Abs.
4 der Hauptsatzung auf den Oberbürgermeister übertragenen Befugnisse der
obersten Dienstbehörde an sich.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
sämtliche Abordnungen oder Zuweisungen an die Hansestadt Rostock, sofern der
oder die Beschäftigte Aufgaben erfüllen, die entweder mit der Entgeltgruppe 13
oder höher zu vergüten sind oder diese Aufgaben mindestens denen entsprechen,
die ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erfüllt, im
Einvernehmen mit der abordnenden bzw. zuweisenden Behörde zum nächstmöglichen
Zeitpunkt zu beenden.
3. Sofern der Oberbürgermeister das
unbedingte Erfordernis der Abordnung oder Zuweisung für bestimmte Planstellen
innerhalb der unter 2. genannten Entgelt- bzw. Laufbahngruppen an die
Hansestadt Rostock sieht, ist die Zustimmung des Hauptausschusses zu einer
solchen Personalmaßnahme einzuholen.