08.09.2010 - 10.7 Struktur der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB I...

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Herr Groth hat sein Mitwirkungsverbot bei dieser Angelegenheit nach § 24 KV M-V angezeigt und für die Dauer der Behandlung der Angelegenheit im Zuschauerbereich Platz genommen.

Der Änderungsantrag Nr. 2010/BV/1308-02 (ÄA) von Thomas Asendorf (für die FDP-Fraktion wurde zurückgezogen und durch Nr. 2010/BV/1308-05 (ÄA) von Dr. Ulrich Seidel (für die FDP-Fraktion) ersetzt, der wiederum durch Herrn Dr. Seidel bereits beim TOP 2 - Ände­rungen der Tagesordnung zurückgezogen wurde.

 

 

- Hauptausschuss empfiehlt Zustimmung zur Beschlussvorlage

- Sozial- und Gesundheitsausschuss empfiehlt Zustimmung zur Beschlussvorlage

- Finanzausschuss empfiehlt Zustimmung zur Beschlussvorlage

 

 

Reduzieren

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt:

 

1. Die Aufgaben im Rahmen des SGB II werden von der Agentur für Arbeit und der Hansestadt Rostock in einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen unter der Bedingung, dass eine Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit zustande kommt, die folgende Konditionen festschreibt:

 

a.   Die Hansestadt Rostock hat in den nächsten 5 Jahren den Vorsitz in der Trägerversammlung.

 

b.   Zielvereinbarungen zwischen der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hansestadt Rostock in der Trägerversammlung wirksam.

 

c.   Das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hansestadt Rostock in der Trägerversammlung wirksam.

 

2. Kommt eine Vereinbarung zwischen der Hansestadt Rostock und der Agentur für Arbeit unter den Bedingungen nach Punkt 1 bis zum 15.10.2010 nicht zustande, ist der Oberbürgermeister beauftragt, einen Antrag auf Zulassung zur Option vorzubereiten und der Bürgerschaft zur Entscheidung im November 2010 vorzulegen.

 

 

 

Beschluss Nr. 2010/BV/1308:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt:

 

1. Die Aufgaben im Rahmen des SGB II werden von der Agentur für Arbeit und der Hansestadt Rostock in einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen unter der Bedingung, dass eine Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit zustande kommt, die folgende Konditionen festschreibt:

 

a.   Die Hansestadt Rostock hat in den nächsten 5 Jahren den Vorsitz in der Trägerversammlung.

 

b.   Zielvereinbarungen zwischen der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hansestadt Rostock in der Trägerversammlung wirksam.

 

c.   Das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hansestadt Rostock in der Trägerversammlung wirksam.

 

2. Kommt eine Vereinbarung zwischen der Hansestadt Rostock und der Agentur für Arbeit unter den Bedingungen nach Punkt 1 bis zum 15.10.2010 nicht zustande, ist der Oberbürgermeister beauftragt, einen Antrag auf Zulassung zur Option vorzubereiten und der Bürgerschaft zur Entscheidung im November 2010 vorzulegen.

 

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die zwischen der Hansestadt Rostock und der Agentur für Arbeit ausgehandelte Vereinbarung vor Unterzeichnung der Bürgerschaft zum Beschluss vorzulegen.

 

Reduzieren

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt

 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage