17.03.2010 - 8.8 Anke Knitter (für den Ortsbeirat Toitenwinkel...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll


Die Präsidentin informiert, dass die mit Status „nichtöffentlich“ verteilte Stellungnahme der Verwaltung öffentlich ist.

- Finanzausschuss empfiehlt Ablehnung zum Antrag einschließlich zum Änderungsantrag Nr. 2010/AN/0894-01 (ÄA)

- Erweiterung der Tagesordnung des Liegenschafts- und Vergabeausschusses durch diesen Antrag am 18.02.2010 nicht bestätigt

- Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus empfiehlt Zustimmung zum Antrag einschließlich
zum Änderungsantrag Nr. 2010/AN/0894-01 (ÄA)

- Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung empfiehlt Ablehnung zum Antrag einschließlich zum Änderungsantrag Nr. 2010/AN/0894-01 (ÄA)

- Bau- und Planungsausschuss empfiehlt Zustimmung zum Antrag einschließlich zum Ände­rungsantrag Nr. 2010/AN/0894-01 (ÄA)

 

 

Herr Albrecht bringt den Änderungsantrag Nr. 2010/AN/0894-03 (ÄA) ein.

Herr Giesen informiert, dass die CDU-Fraktion den Antrag im Zusammenhang mit dem Zentrenkonzept für rechtswidrig hält.

Herr Fritze spricht sich für den Antrag aus.

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, keine kommunalen Grundstücke in Toitenwinkel für die Einrichtung weiterer Einzelhandelseinrichtungen zu verkaufen oder auf andere Art und Weise zur Verfügung zu stellen.

 

 

Beschluss Nr. 2010/AN/0894:

 

Keine Veräußerung kommunaler Flächen in Toitenwinkel für weitere Einzelhandels­einrichtungen, solange es noch Leerstand in den bereits vorhandenen Einrichtungen gibt

 

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, keine kommunalen Grundstücke in Toitenwinkel für die Einrichtung weiterer Einzelhandelseinrichtungen zu verkaufen oder auf andere Art und Weise zur Verfügung zu stellen, solange es noch Leerstände in den bereits vorhande­nen Einrichtungen gibt.

 

Bei Veräußerungen kommunaler Grundstücke ist entsprechend der Beschlussfassung der Bürgerschaft von März 2009 das Zentrenkonzept zu beachten und für Vorhaben außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche ein konkretes Verträglichkeitsgutachten zu erstellen. Dies gilt auch für Einzelhandelseinrichtungen bis 800 qm Verkaufsfläche.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt