07.06.2023 - 9.1.11 Chris Günther (für die CDU/UFR-Fraktion...

Beschluss:
abgelehnt
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Beschlussvorschlag:
 

Ab dem 01. Januar 2024 ist § 5 der vorgelegten Satzung dahingehend zu ändern, dass die Höhe der Kurabgabe differenziert nach Haupt- und Nebensaison entsprechender Systematik geregelt wird:

 

§ 5 Maßstab und Höhe der Kurabgabe:

 

  1. […] Die Höhe der Kurabgabe richtet sich dabei nach der entsprechenden Saisonalität. Hierbei ist in Haupt- und Nebensaison zu unterscheiden.

 

  1. Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthalts im Erhebungsgebiet für abgabepflichtige Personen:

 

a) in der Hauptsaison (01. April – 31. Oktober) mit einem Aufenthalt von mehr als

einem Tag (Übernachtungsgäste): 2,50 € Vollzahlend

im Falle einer Ermäßigung nach § 4 Abs. 2: 1,65 € ermäßigt

 

      b)  in der Hauptsaison (01. April – 31. Oktober) mit einem Aufenthalt von einem Tag

(Tagesgäste): 2,50 € Vollzahlend

im Falle einer Ermäßigung nach § 4 Abs.: 1,65 € ermäßigt

 

      c)   in der Nebensaison (01. November – 31. März) mit einem Aufenthalt von mehr als
            einem Tag (Übernachtungsgäste): 1,65 € vollzahlend

 

      d)  in der Nebensaison (01. November – 31. März) im Falle einer Ermäßigung  

           nach § 4 Abs. 2:  1,00 € ermäßigt

 

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Angenommen

 

Abgelehnt

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