15.01.2019 - 4.1 Dr. Steffen Wandschneider-Kastell (für die Frak...

Beschluss:
zur Kenntnis gegeben
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Wortprotokoll

Herr Giesen erläutert, dass nach einer Entscheidung des BGH die von der Wiro bereits seit geraumer Zeit verwendeten Regelungen zum Schutz der Mieter in Kaufverträgen sogenannte drittschützende Wirkung haben. Somit sind Eigenbedarfskündigungen und Weiterverkauf der Wohnungen nicht zulässig.

 

 

Antrag ersetzt durch Änderungsantrag 2018/AN/4107-05 (ÄA)

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Beschluss:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt als Gesellschaftervertreter der WIRO Wohnen in Rostock GmbH gegenüber der Geschäftsführung anzuweisen, dass Wohnungsverkäufe der WIRO künftig ausschließlich als Mieter/innenprivatisierung (Verkauf an selbst nutzende Mieter/innen) zulässig sind. Darüber hinaus ist in geeigneten Fällen der Rückerwerb von Wohnungen in teilweise privatisierten Wohneigentumsanlagen zu prüfen.

 

 

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