04.11.2009 - 7 Wahlen und Bestellungen

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Wortprotokoll

 

Gem. § 15 (1) Hauptsatzung der Hansestadt Rostock wählt die Bürgerschaft die Ortsbeiräte spätestens sechs Monate nach der Kommunalwahl.

Die Verteilung der Mandate in den Ortsbeiräten der Hansestadt Rostock soll sich an dem Verfahren zur Besetzung der Gemeindevertretung nach den Vorschriften des Kommunal­wahlgesetzes orientieren.
Danach ist das Ergebnis der Kommunalwahlen im jeweiligen Ortsbeiratsbereich zu berück­sichtigen; das Vorschlagsrecht der Fraktionen nach Fraktionsstärke wird dadurch ausge­schlossen.

Nach § 15 (2) Hauptsatzung der Hansestadt Rostock stimmt die Bürgerschaft in getrennten Wahlgängen über jeden einzelnen Ortsbeirat ab.

Gem. § 32 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Wahl durch Handzeichen. Die einfache Mehrheit ist zur Wahl erforderlich.

 

 

 

 

Zur Wahl von Mitgliedern in die einzelnen Ortsbeiräte liegen allen die Vorschläge schriftlich vor: