07.11.2012 - 8.4 Susan Schulz (für den Kulturausschuss...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Es liegt ein Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen den Beschluss aus der Sitzung der Bürgerschaft am 10.10.2012 zur Ergänzung Zuwendungsrichtlinie Kulturförderung vor.

 

(Widerspruch … liegt der Niederschrift beim Sitzungsdienst als Anlage 2 bei)

 

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Beschlussvorschlag:

 

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung der Hansestadt Rostock wird in Punkt 5.1 wie folgt ergänzt (Ergänzung fett markiert):

 

Punkt 5.1 neu

 

5.1 Bewilligungsbehörde für Zuwendungen zur Projektförderung sowie zur institutionellen Förderung ist die Hansestadt Rostock.

 

Über die Zuwendungen ab 5.000 Euro entscheidet die Bürgerschaft mit dem Beschluss der Haushaltssatzung. Eine Auflistung der zu fördernden Vorhaben mit Angabe der Höhe der einzelnen Zuwendungen wird dem Produkt Kultur beigefügt.
Gegebenenfalls erforderliche Nachfinanzierungen von Vorhaben („Sonderbedarf“) sind ab einer Höhe von 5.000 Euro von der Bürgerschaft zu beschließen.
Nach Erteilung der endgültigen Zuwendungsbescheide wird der Kulturausschuss der Bürgerschaft über alle gewährten Zuwendungen informiert.

 

Für die Bewilligung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag hat eine aussage­kräftige Projektbeschreibung und einen Kosten- und Finanzierungsplan, ggf. einen Wirtschafts- und Stellenplan zu enthalten.

Die Gesamtfinanzierung soll bereits in den Anträgen erkennbar sichergestellt sein. Dazu sind die eventuell bei weiteren Zuwendungsgebern gestellten Anträge in Kopie beizufügen.

Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht beigelegt sind, werden als nicht prüffähig angesehen.
Wenn die Aufforderung zur Nachlieferung unter angemessener Fristsetzung erfolglos bleibt, wird die Förderung allein aus diesem Grund abgelehnt.


Für Projekte, deren Finanzierung nach Antragslage nicht gesichert erscheint, wird keine Zuwendung bewilligt.

 

 

Beschluss Nr. 2012/AN/3939:

 

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung der Hansestadt Rostock wird in Punkt 5.1 wie folgt ergänzt (Ergänzung fett markiert):

 

Punkt 5.1 neu

 

5.1 Bewilligungsbehörde für Zuwendungen zur Projektförderung sowie zur institutionellen Förderung ist die Hansestadt Rostock.

 

Über die Zuwendungen ab 5.000 Euro entscheidet die Bürgerschaft mit dem Beschluss der Haushaltssatzung. Eine Auflistung der zu fördernden Vorhaben mit Angabe der Höhe der einzelnen Zuwendungen wird dem Produkt Kultur beigefügt.
Nach Erteilung der endgültigen Zuwendungsbescheide wird der Kulturausschuss der Bürgerschaft über alle gewährten Zuwendungen informiert.

 

Für die Bewilligung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag hat eine aussage­kräftige Projektbeschreibung und einen Kosten- und Finanzierungsplan, ggf. einen Wirtschafts- und Stellenplan zu enthalten.

Die Gesamtfinanzierung soll bereits in den Anträgen erkennbar sichergestellt sein. Dazu sind die eventuell bei weiteren Zuwendungsgebern gestellten Anträge in Kopie beizufügen.

Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht beigelegt sind, werden als nicht prüffähig angesehen.
Wenn die Aufforderung zur Nachlieferung unter angemessener Fristsetzung erfolglos bleibt, wird die Förderung allein aus diesem Grund abgelehnt.


Für Projekte, deren Finanzierung nach Antragslage nicht gesichert erscheint, wird keine Zuwendung bewilligt.

 

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Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt

 

 

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Anlagen zur Vorlage