Bürgerschaft - 14.11.2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Sitzung der Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft
- Datum:
- Mi., 14.11.2018
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- Sitzung
- Raum:
- Bürgerschaftssaal, Rathaus
- Ort:
- Neuer Markt 1, 18055 Rostock
Tagesordnung
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Öffentlicher Teil (16:05 - 20:55 Uhr) | ||||||
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Dr. Sybille Bachmann (Fraktion Rostocker Bund/Graue/Aufbruch 09)
Grundstücksverwertung: Grundsatz Erbbaurecht vor Veräußerung
Wortprotokoll
Nach einigen Wortmeldungen nimmt der Oberbürgermeister mit Bezug auf zum Beispiel künftige Gewerbeansiedlungen ablehnend zur Angelegenheit Stellung.
Herr Peters kündigt an, dass er nach Schluss der Rednerinnenliste einen Geschäftsordnungsantrag auf Überweisung des Antrages in die zuständigen Ausschüsse stellen wird.
Abstimmungsergebnis zum Geschäftsordnungsantrag: Abgelehnt
Die Abstimmung der Änderungsanträge erfolgt in folgender Reihenfolge: 1. Nr. 2018/AN/4078-06 (ÄA),3. Nr. 2018/AN/4078-04 (ÄA), 2. Nr. 2018/AN/4078-01 (ÄA),4. Nr. 2018/AN/4078-05 (ÄA).
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt:
1. Grundstücke im Eigentum der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, ob bebaut oder unbebaut, werden im Falle ihrer Verwertung künftig nicht mehr veräußert, sondern in Erbbaurecht vergeben.
2. Die Vergabe von Erbbaurechten erfolgt mittels Ausschreibung. 3. Für die Erteilung des Erbbaurechtszuschlags ist nicht allein die Höhe des Gebotes ausschlaggebend. Ebenso sollen die vorgesehene Nutzung bzw. Bebauung sowie der Bieter selbst Berücksichtigung finden. 4. Auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Vergabe eines Erbbaurechtes anstelle eines Verkaufes sowie zur Ausschreibung des Erbbaurechtes kann nur in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss des Hauptausschusses verzichtet werden.
Durch die Zustimmung zum Änderungsantrag Nr. 2018/AN/4078-06 (ÄA) (s. TOP 8.2.5)
Beschluss Nr. 2018/AN/4078:
Die Bürgerschaft beschließt:
1. Grundstücke im Eigentum der Hanse- und Universitätsstadt Rostock werden im Falle ihrer Verwertung, soweit rechtlich zulässig, ab 2020 nicht mehr veräußert, sondern in Erbbaurecht vergeben. 2. Die Vergabe von Erbbaurechten erfolgt mittels Konzeptausschreibung.
3. Der Erbbauzins ist vertraglich so zu gestalten, dass der Erbbauberechtigte finanziell nicht schlechter gestellt wird als ein etwaiger Grundstückskäufer.
4. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vergabe eines Erbbaurechtes anstelle eines Verkaufes werden grundsätzlich erteilt, wenn es sich um Arrondierungsflächen zu bestehendem Grundstückseigentum, Vorgartengrundstücke oder Grundstückstausch handelt.
5. Das Verfahren wird von einem laufenden Monitoring begleitet.
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Nichtöffentlicher Teil (16:05 - 20:55 Uhr) | ||||||