Beschlussvorlage - 1051/04-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Schwerin entsprechend der Vorschlagsliste
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 25.11.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ortsamt Mitte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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26.01.2005
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HANSESTADT ROSTOCK |
Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Wahl der ehrenamtlichen Richter für
das Verwaltungsgericht Schwerin entsprechend der Vorschlagsliste |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
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Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt die anliegende Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Schwerin. |
finanzielle
Auswirkungen |
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Begründung
Gemäß
§ 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat die Hansestadt Rostock in jedem
vierten Jahr eine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für
das Verwaltungsgericht Schwerin aufzustellen.
Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Schwerin hat die Zahl der ehrenamtlichen Richter für sein Gericht zu bestimmen. Für die Hansestadt Rostock wurde die Zahl der Vorschläge für die zu erstellende Liste für das Verwaltungsgericht Schwerin mit 68 bestimmt.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Erfüllung
folgender Voraussetzungen gemäß
§§ 20 – 23 VwGO und § 9 ReNotG erforderlich:
1. Personen, die Deutsche sind;
2. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr vollendet haben;
3. Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl ein Jahr ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks
haben;
4. Personen, die
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht
besitzen oder wegen einer
vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt worden sind;
5. Personen, gegen
die keine Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter
zur Folge haben kann;
6. Personen, die das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen;
7. Personen, die nicht in Vermögensverfall geraten sind;
8. Personen, die
nicht Mitglied des Bundestages, des Europäischen Parlamentes, der
gesetzgebenden Körperschaften eines
Landes, der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sind;
9. Personen, die
nicht Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (öffentlich-
rechtliche Körperschaften wie
Industrie- und Handelskammern, Sparkassen, Allgemeine
Ortskrankenkassen) sind, soweit sie
nicht ehrenamtlich tätig sind;
10. Personen, die nicht Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind;
11. Personen, die
nicht Rechtsanwälte, Notare sind und Personen, die fremde
Rechtsangelegenheiten
geschäftsmäßig besorgen;
12 . Personen, die nicht gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit
verstoßen haben;
13. keine Personen, die wegen einer Tätigkeit als
hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des
§ 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) vom 20.
Dezember 1991 (BGBl. I. S. 2272),
zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), oder als diesen
Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des
StUG gleichgestellte Personen für das Amt eines ehren-
amtlichen Richters nicht geeignet
sind.
Die anliegende Vorschlagsliste wurde zusammengestellt aufgrund von Eigenbewerbungen nach Veröffentlichungen in der Lokalpresse.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.
Peter Grüttner
Beauftragter in der Funktion
des 1. Stellvertreters des Oberbürgermeisters
Anlage
Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter
der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(Verwaltungsgericht Schwerin)
in Absprache mit dem Rechtsamt aus
datenschutzrechtlichen Gründen entfernt
- 03.1 Ke