Antrag - 0953/04-A
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock" (KiföG-Satzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 15.12.2004
- Vorlageart:
- Antrag
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
|
|
|
09.12.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
|
|
15.12.2004
|
Beschlussvorschlag |
Der Beschluss 0685/04 -DA der Bürgerschaft vom 01.09.2004 wird in den Punkten 9 und 10 aufgehoben. |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Zur Umsetzung des Kifög M-V
ist ein Satzungsbeschluss notwendig, um den § 10 (Personlabemessung) und § 21
(soziale Staffelung) zu genügen. Darüberhinaus
regelt der Satzungsbeschlussvorschlag die Grundsätze der Finanzierung und
regelt die Bedarfsermittlung.
Ein Beschluss der Satzung
noch in 2004 ist notwendig, um eine Umsetzung des geltenden Kifögs in der
Hansestadt Rostock ab 01.01.2005 zu sichern.
................................................. ..................................................
Fraktion der SPD Fraktion
der CDU
................................................. ..................................................
Fraktion Bündnis 90 Fraktion der
FDP
Anlage
Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der
Plätze der Kindertagesförderung
in der Hansestadt Rostock
(KiföG-Satzung)
Auf der Grundlage
des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege Mecklenburg - Vorpommern (KiföG M - V) in der Fassung vom 01.04.2004 (GVOBl. Mecklenburg – Vorpommern vom 16.04.2004, S. 146 bis 152), in Kraft getreten am 01. August 2004, wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock auf ihrer Sitzung am .................. folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) In der Satzung sind Nutzung und Finanzierung der
Kindertagesförderung für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Hansestadt Rostock haben, geregelt.
(2) Zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ist die Hansestadt Rostock.
(3) Die Satzung gilt für die Nutzung von Plätzen der
Kindertagesförderung, die in der Hansestadt Rostock
a) in Kindertageseinrichtungen der freien bzw. privaten
Träger oder der Kommune
b) in Tagespflege bei Tagespflegepersonen mit
entsprechender Erlaubnis
vorgehalten werden.
§ 2 Formen der Kindertagesförderung
(1) Kindertagesförderung erfolgt in Kindertageseinrichtungen
oder in Tagespflege. Die Förderung umfasst Bildung, Erziehung und Betreuung der
Kinder.
(2)
Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische öffentliche
Einrichtungen, in
denen Kinder regelmäßig für einen Teil
des Tages oder ganztags gefördert
werden.
Es wird unterschieden zwischen
1.
Kinderkrippe als
Betreuungsform für Kinder bis zum Beginn des Monats, in dem sie das 3.
Lebensjahr vollenden (Krippenalter);
2.
Kindergarten als
Betreuungsform für Kinder ab dem Beginn des Monats, in dem sie das 3.
Lebensjahr vollenden bis zum Eintritt in die Grundschule (Kindergartenalter);
3.
Hort als
Betreuungsform für Kinder, die die Grundschule besuchen (Hortalter), in begründeten Ausnahmefällen
bis zum Ende der Orientierungsstufe (§ 2
Abs. 5 KiföG M - V).
Alle Betreuungsformen (Kinderkrippe, Kindergarten,
Hort) können sich auch gemeinsam in einer Kindertageseinrichtung befinden.
(3) Tagespflege ist eine durch den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe vermittelte, familienergänzende und unterstützende
Form der regelmäßigen Förderung durch eine Person, die nicht
personensorgeberechtigt für das Kind ist (Tagespflegeperson). Die Tagespflege
wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder
in anderen geeigneten Räumen durchgeführt.
(4) Kinder mit Behinderungen werden in integrativen
Kindertageseinrichtungen in integrativen Gruppen gemeinsam mit Kindern ohne
Behinderung oder im Rahmen von Einzelintegration gefördert.
§ 3 Bedarfsplanung
(1) Gemäß §§ 24, 80 SBG VIII und § 3 KiföG M-V haben alle
Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf
Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Kindergartenalter). Für Kinder im
Krippenalter soll eine bedarfsgerechte Förderung gewährleistet werden. Für
Kinder im Grundschulalter soll eine bedarfsgerechte Betreuung außerhalb der
Unterrichtszeiten gewährleistet werden.
(2) Verantwortlich
für die Ermittlung des Bedarfs und die Bereitstellung der Plätze ist
der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der
Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII.
§ 4 Ausgestaltung der Angebote (Plätze)
(1) Die Angebote der Kindertagesförderung in
Kindertageseinrichtungen sowie
bei Tagespflegepersonen gestaltet sich
wie folgt :
1.
Krippenalter
1.1. Ganztagsplatz bis 10 h arbeitstäglich (Montag bis Freitag)
1.2. Teilzeitplatz bis 6 h
arbeitstäglich (Montag bis Freitag)
1.3. Halbtagsplatz bis
4 h arbeitstäglich (Montag bis
Freitag)
2.
Kindergartenalter
2.1. Ganztagsplatz bis 10 h
arbeitstäglich (Montag bis Freitag)
2.2. Teilzeitplatz bis 6 h arbeitstäglich (Montag bis Freitag)
2.3. Halbtagsplatz bis 4 h
arbeitstäglich (Montag bis
Freitag)
3. Hortalter
3.1. Ganztagsplatz
bis 6 h arbeitstäglich, außerhalb
der
Unterrichtszeit (Montag bis
Freitag)
3.2. Teilzeitplatz bis 3 h arbeitstäglich, außerhalb der
Unterrichtszeit (Montag bis
Freitag)
(2) Für die Anzahl der Kinder, die gemeinsam durch eine
Fachkraft gefördert werden, ist unter Berücksichtigung der Fehl- und
Öffnungszeiten folgender Betreuungsschlüssel anzusetzen:
Krippe
Betreuungsform |
Betreuungsschlüssel
pro Gruppe |
Ganztagsplatz |
1,1 Vollzeitstellen je 6
Kinder |
Teilzeitplatz |
0,66 Vollzeitstelle je 6
Kinder |
Halbtagsplatz |
0,44 Vollzeitstelle je 6
Kinder |
Kindergarten
Betreuungsform |
Betreuungsschlüssel
pro Gruppe |
Ganztagsplatz |
1,5 Vollzeitstellen je 18
Kinder |
Teilzeitplatz |
0,90 Vollzeitstelle je 18
Kinder |
Halbtagsplatz |
0,60 Vollzeitstelle je 18
Kinder |
Hort
Betreuungsform |
Betreuungsschlüssel
pro Gruppe |
Ganztagsplatz |
0,80 Vollzeitstelle je 22
Kinder |
Teilzeitplatz |
0,50 Vollzeitstelle je 22
Kinder |
(3)
In dem
Betreuungsschlüssel nach Abs. 2 sind gemäß § 10 Abs. 9 KiföG M-V 2,5 Stunden je
vollbeschäftigter Fachkraft für Dienstberatungen, Vor- und Nachbereitung sowie
Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten berücksichtigt.
(4) Zusätzlich zu dem in Abs. 2 definierten
Betreuungsschlüssel sind je Fachkraft in der Regel 5 Tage für Fort- und
Weiterbildung in einem Kalenderjahr zu berücksichtigen.
(5) Die Berechnung des Personalschlüssels erfolgt für jede
Kindertageseinrichtung als Einheit gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung.
Berechnungsformel: Kinderzahl x Betreuungsschlüssel
Anzahl der Kinder pro Gruppe
(6) Entsprechend § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder, die
Deutsch als Zweitsprache erlernen, dabei besonders zu fördern. Die Träger von
Kindertageseinrichtungen haben mindestens eine Form der Förderung in die
pädagogische Konzeption der Einrichtung aufzunehmen. Sofern hierdurch
zusätzliche Kosten entstehen sind diese in der Leistungs- und
Entgeltvereinbarung gesondert zu vereinbaren. Diese Kosten trägt die Hansestadt
Rostock.
(7) Der Betreuungsschlüssel nach Abs. 2 darf nicht
unterschritten werden. Höhere Personalschlüssel sind zu begründen und können
gesondert vereinbart werden. Die Hansestadt Rostock ist dann zur Übernahme der
Mehrkosten verpflichtet.
§
5 Stellenbemessung für pädagogische
Leitung in Kindertageseinrichtungen
Die Zeitanteile für pädagogische Leitung sind abhängig
von der Anzahl der belegten Plätze.
Zeitanteile für Leitung in Wochenstunden
Anzahl der Plätze
|
Kindertageseinrichtungen (Krippe/Kindergarten/Hort) |
bis
39 Plätze |
10
Std. wöchentlich |
von
40 bis 74 Plätze |
20
Std. wöchentlich |
von
75 bis 129 Plätzen |
30
Std. wöchentlich |
von
130 bis 199 Plätzen |
40
Std. wöchentlich |
von
200 bis 249 Plätzen |
50
Stunden wöchentlich |
ab
250 Plätze |
60
Stunden wöchentlich |
Anzahl der Plätze
|
Horte
|
bis
22 Plätze |
5
Std. wöchentlich |
von
23 bis 66 Plätze |
10
Std. wöchentlich |
von
67 bis 88 Plätze |
20
Std. wöchentlich |
von
89 bis 120 Plätze |
30
Std. wöchentlich |
ab
121 |
40
Std. wöchentlich |
§ 6 Aufnahme in eine Einrichtung bzw. in Tagespflege
Die
Aufnahme eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Tagespflege kann
erst nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen/Bestätigung durch den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen.
Für Kinder, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Hansestadt Rostock haben, ist eine
Bestätigung zur Kostenbeteiligung durch die Gemeinde des gewöhnlichen
Aufenthalts und des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
erforderlich.
Die Träger/die
Tagespflegepersonen schließen mit den Sorgeberechtigten auf der Grundlage der
Bestätigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einen
schriftlichen Betreuungsvertrag ab.
Anspruch
auf einen Platz in einer bestimmten Kindertageseinrichtung bzw. bei einer
bestimmten Tagespflegeperson besteht nicht. Die Aufnahme kann nur erfolgen,
sofern freie Kapazitäten im Rahmen der Betriebserlaubnis vorhanden sind.
§ 7 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Das Angebot der Ganztagsbetreuung
(bis zu 50 Wochenstunden) für Kinder im
Krippen-, Kindergarten- und Hortalter richtet sich an
Personensorgeberechtigte,
die mindestens 20 h wöchentlich erwerbstätig sind oder sich in
Ausbildung
befinden.
(3) Das Angebot der Teilzeitbetreuung (bis zu 30
Wochenstunden) für Kinder im Krippen- und Hortalter richtet sich an
Personensorgeberechtigte, die weniger als 20 h wöchentlich erwerbstätig sind
oder sich in Ausbildung befinden sowie
Erwerbssuchende und sozial benachteiligte Personensorgeberechtigte.
(4) Die Förderung von Kindern bis zum Eintritt in die
Schule kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten auch als Halbtagsförderung
(bis zu 20 Wochenstunden) in Anspruch genommen werden.
(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme eines Platzes ist bei Antragstellung glaubhaft nachzuweisen.
Jede Veränderung, die Auswirkung auf die Bereitstellung des Platzes haben kann,
ist dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Förderungs- und Betreuungszeiten
(1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen legen die
Öffnungszeiten im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, entsprechend dem Bedarf der Personensorgeberechtigten fest. Die
Elternvertretungen sind angemessen zu beteiligen.
(2) Betreuungsbedarf, der über den Umfang des zur
Verfügung gestellten Platzes hinausgeht (z. B. während der Schulferien), ist
mit dem Träger der Einrichtung bzw. der Tagespflegeperson gesondert zu
vereinbaren. Die Kosten für diese stundenweise Förderung tragen die
Personensorgeberechtigten.
§ 9 Rechte und Pflichten der Kinder und der
Personensorgeberechtigten
(1) Die Rechte und Pflichten der Personensorgeberechtigten
sind grundlegend im KiföG M-V geregelt.
(2) Wählen die Personensorgeberechtigten einen
Betreuungsplatz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Hansestadt Rostock,
sind eventuelle Mehrkosten durch diese zu tragen.
(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung sichert das
Recht der Kinder entsprechend § 7 KiföG M - V auf aktive Mitgestaltung ihres
Alltags in der Kindertageseinrichtung zu.
§ 10 Rechte und Pflichten der Träger der Einrichtungen
/ Tagespflegepersonen
(1) Die Rechte und Pflichten der Träger der
Kindertageseinrichtungen / Tagespflegepersonen ergeben sich im Einzelnen aus
dem KiföG M - V, dieser Satzung und der Leistungs- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung.
(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt sicher,
dass entsprechend § 15 Abs. 1 KiföG M – V eine gültige Betriebserlaubnis
nach § 45 SGB VIII vorliegt. Die Beantragung dieser oder Änderungsanträge
erfolgen in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Eine Tagespflegeperson bedarf entsprechend § 15 Abs. 2
KiföG M - V eine Erlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Tagespflegeperson pädagogisch und
persönlich geeignet ist und die räumlichen und materiellen Voraussetzungen
sowie die Kooperation der Tagespflegeperson mit dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe gegeben sind.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Recht, die Erlaubnis zu entziehen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, die räumlichen und materiellen sowie persönlichen Voraussetzungen sich grundlegend geändert haben und eine Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr gegeben ist. Ein Erlaubnisentzug ist auch dann möglich, wenn die Tagespflegeperson die Fort- und Weiterbildungsangebote entsprechend § 6 Abs. 2 KiföG M - V nicht wahrnimmt.
§ 11 Finanzierung / Beteiligung der Eltern
(1) Zur Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung
werden gemäß § 16 KiföG M - V zwischen der Hansestadt Rostock als örtlicher
Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der
Kindertageseinrichtungen Leistungs-,
Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen nach §§ 78 b – e SGB
VIII abgeschlossen. Darin werden die leistungsbezogenen Entgelte als Kosten je
belegtem Platz in der Kindertagesförderung vereinbart. Entsprechend dieser
Vereinbarung werden die Kostenanteile der Hansestadt Rostock als örtlicher
Träger und Wohnsitzgemeinde je belegtem Platz an den Träger der
Kindertageseinrichtung erstattet. Die konkreten Bedingungen je Einrichtung sind
bei der Ermittlung des leistungsbezogenen Entgeltes zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzierung der Tagespflege erfolgt pro belegtem
Platz in Abhängigkeit vom Betreuungsumfang und dem Alter der betreuten Kinder.
Die Tagespflegeperson erhält monatlich eine Förderung entsprechend der nachfolgenden
Tabelle:
Betreuungszeit |
für Kinder von 0-3 Jahren |
Für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt |
Ganztags( bis zu 10h) |
462, 00 EUR |
380, 00 EUR |
Teilzeit (bis zu 6h) |
277, 00 EUR |
228, 00 EUR |
Halbtags( bis zu 4h) |
185, 00 EUR |
152, 00 EUR |
Zusätzlich
werden einmal jährlich die Kosten für 20 Stunden Fort- und
Weiterbildung in Höhe von 180,00 EUR erstattet.
(3) Die Finanzierung der integrativen Betreuung im
Kindergarten erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die
Differenz der Finanzierung, die sich aus dem in § 4 Abs. 2 dieser Satzung
festgelegten Betreuungsschlüssel in integrativen Hortgruppen ergibt, trägt Hansestadt Rostock. Gleiches
gilt für Kosten der Einzelintegration für Hortkinder. Dieses ist in der
Leistungs- und Entgeltvereinbarung zu berücksichtigen.
(4) Für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Hansestadt
Rostock, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Hansestadt Rostock
haben, ergibt sich die Kostenbeteiligung aus den §§ 20 und 22 KiföG M - V. Die
Höhe der Kosten ist entsprechend der jeweiligen Leistungs- und
Entgeltvereinbarung der Kindertageseinrichtung oder der Vereinbarung mit der
Tagespflegeperson für die Tagespflege in der Hansestadt Rostock durch die
Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes zu übernehmen.
Kosten, die nicht durch den
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. die Gemeinde des
gewöhnlichen Aufenthaltes übernommen werden, sind entsprechend § 21 Abs. 3
KiföG M - V durch die Eltern zu tragen.
(5) Gemäß § 21 KiföG M - V haben sich die Eltern an den
Kosten / Platz zu beteiligen. Diese Beteiligung wird als privatrechtliches
Entgelt durch den Träger erhoben. Für die Personensorgeberechtigten erfolgt die
Beteiligung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze nach §§ 21 i.V.m. 20 KiföG M-V. Die
genaue Höhe ergibt sich aus der Leistungs- und Entgeltvereinbarung des
jeweiligen Trägers. Sie ist den Eltern durch die Träger rechtzeitig bekannt zu
geben.
(6) Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge für Kinder in
Tagespflege ist in der nachfolgenden Tabelle geregelt:
Betreuungsform |
1. Kind |
2. Kind 95% |
3. und jedes weitere Kind 90% |
0 bis 3 Jahre GT-Platz |
141,00 |
133,95 |
126,90 |
0 bis 3 Jahre TZ-Platz |
85,00 |
80,75 |
76,50 |
0 bis 3 Jahre HT-Platz |
56,00 |
53,20 |
50,40 |
3 Jahre bis zum Schuleintritt GT-Platz |
134,00 |
127,30 |
120,60 |
3 Jahre bis zum Schuleintritt TZ-Platz |
80,00 |
76,00 |
72,00 |
3 Jahre bis zum Schuleintritt HT-Platz |
56,00 |
53,20 |
50,40 |
(7) Gemäß KiföG M - V § 21 Abs. 2 müssen die
Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII sozialverträglich gestaffelt werden. Für
Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Bedarfsgemeinschaft der
Hansestadt Rostock und das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben, erfolgt
eine Staffelung des Elternbeitrages bei
Förderung eines oder mehrerer Kinder in einer Rostocker Kindertagesstätte oder
in Tagespflege und zwar
für das 1. Kind
sind 100 % des Elternbeitrages zu zahlen
für das 2. Kind
sind 95 % des Elternbeitrages zu zahlen
für das 3. und jedes weitere Kind sind 90 % des Elternbeitrages zu zahlen.
Das
älteste Kind der Familie unter 15 Jahren zählt als erstes Kind.
(8)Die
Mindereinnahme, hervorgerufen durch die soziale Staffelung nach § 90 Abs. 1 SGB
VIII, trägt die Hansestadt Rostock.
(9) Die Mindereinnahme, hervorgerufen durch die
Antragsbewilligung zur Übernahme von Elternbeiträgen einschließlich
Verpflegungskosten nach § 90 Abs. 4 SGB VIII, trägt die Hansestadt Rostock.
(10)Kosten, die durch eine Betreuung
außerhalb der in § 4 Abs. 1 dieser Satzung
genannten Zeiten für den jeweils in Anspruch genommenen Platz entstehen,
tragen die Personensorgeberechtigten selbst (z. B. stundenweise Betreuung,
Wegfall der Unterrichtszeiten in den Ferien).
§ 12 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, deren Träger die Hansestadt
Rostock ist vom 18. Dezember 2001 und die Satzung der Hansestadt Rostock über
die Benutzung von kommunalen Kindertageseinrichtungen vom 07.12.1995, zuletzt
geändert am 27. Mai 1998, außer Kraft.
Rostock,
Ida
Schillen
Erste
Stellvertreterin des Oberbürgermeisters