Antrag - 0953/04-A

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0953/04-A

 

Antrag

Datum

 

 

Absender

Datum

 Fraktionen der CDU, SPD, Bündnis 90 und FDP

Neuer Markt   1

 18055 Rostock

01.12.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

15.12.2004 16:00

gez. Eschenburg

Präsident

Beratungsfolge

Sitzungstermin

 

Finanzausschuss

Jugendhilfeausschuss

09.12.2004 17:00

07.12.2004 16:00

 

Gegenstand

 

Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock" (KiföG-Satzung)

 

 

Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock wird beschlossen. (siehe Anlage).

Der Beschluss 0685/04 -DA der Bürgerschaft vom 01.09.2004 wird in den Punkten 9 und 10 aufgehoben.

 

finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen werden nachgereicht.

 

Begründung

 

Zur Umsetzung des Kifög M-V ist ein Satzungsbeschluss notwendig, um den § 10 (Personlabemessung) und § 21 (soziale Staffelung) zu genügen.  Darüberhinaus regelt der Satzungsbeschlussvorschlag die Grundsätze der Finanzierung und regelt die Bedarfsermittlung.

Ein Beschluss der Satzung noch in 2004 ist notwendig, um eine Umsetzung des geltenden Kifögs in der Hansestadt Rostock ab 01.01.2005 zu sichern.

 

 

 

 

 

.................................................                                 ..................................................

Fraktion der SPD                                                    Fraktion der CDU

 

 

 

 

.................................................                                 ..................................................

Fraktion Bündnis 90                                    Fraktion der FDP

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung

in der Hansestadt Rostock

(KiföG-Satzung)

 

 

Auf der Grundlage

                       

des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege Mecklenburg - Vorpommern (KiföG M - V) in der Fassung vom 01.04.2004  (GVOBl. Mecklenburg – Vorpommern vom 16.04.2004, S. 146 bis 152), in Kraft getreten am  01. August 2004, wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock auf ihrer Sitzung am .................. folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1)   In der Satzung sind Nutzung und Finanzierung der Kindertagesförderung für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Hansestadt Rostock haben, geregelt.

 

(2)   Zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Hansestadt Rostock.

 

(3)   Die Satzung gilt für die Nutzung von Plätzen der Kindertagesförderung, die in der Hansestadt Rostock

 

a)   in Kindertageseinrichtungen der freien bzw. privaten Träger oder der Kommune

b)   in Tagespflege bei Tagespflegepersonen mit entsprechender Erlaubnis

 

vorgehalten werden.

 

§ 2 Formen der Kindertagesförderung

 

(1)     Kindertagesförderung erfolgt in Kindertageseinrichtungen oder in Tagespflege. Die Förderung umfasst Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder.

 

(2)  Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische öffentliche Einrichtungen, in 

       denen Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages oder ganztags gefördert 

       werden. Es wird unterschieden zwischen

 

1.      Kinderkrippe als Betreuungsform für Kinder bis zum Beginn des Monats, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden (Krippenalter);

2.      Kindergarten als Betreuungsform für Kinder ab dem Beginn des Monats, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden bis zum Eintritt in die Grundschule (Kindergartenalter);

3.      Hort als Betreuungsform für Kinder, die die Grundschule besuchen  (Hortalter), in begründeten Ausnahmefällen bis zum Ende der  Orientierungsstufe (§ 2 Abs. 5 KiföG M - V).

 

Alle Betreuungsformen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) können sich auch gemeinsam in einer Kindertageseinrichtung befinden.

 

(3)   Tagespflege ist eine durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelte, familienergänzende und unterstützende Form der regelmäßigen Förderung durch eine Person, die nicht personensorgeberechtigt für das Kind ist (Tagespflegeperson). Die Tagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt.

 

(4)     Kinder mit Behinderungen werden in integrativen Kindertageseinrichtungen in integrativen Gruppen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung oder im Rahmen von Einzelintegration gefördert.

 

§ 3 Bedarfsplanung

 

(1)   Gemäß §§ 24, 80 SBG VIII und § 3 KiföG M-V haben alle Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Kindergartenalter). Für Kinder im Krippenalter soll eine bedarfsgerechte Förderung gewährleistet werden. Für Kinder im Grundschulalter soll eine bedarfsgerechte Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten gewährleistet werden.

 

(2)    Verantwortlich für die Ermittlung des Bedarfs und die Bereitstellung der Plätze ist  

      der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der   

      Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII.

 

§ 4 Ausgestaltung der Angebote (Plätze)

 

(1)  Die Angebote der Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen sowie   

       bei Tagespflegepersonen gestaltet sich wie folgt :

 

1.      Krippenalter
1.1.     Ganztagsplatz           bis 10 h arbeitstäglich (Montag bis Freitag)
1.2.     Teilzeitplatz               bis   6 h arbeitstäglich (Montag bis Freitag)
1.3.     Halbtagsplatz            bis   4 h arbeitstäglich (Montag bis Freitag)

2.      Kindergartenalter

2.1.                                      Ganztagsplatz  bis 10 h arbeitstäglich (Montag bis Freitag)
                                                                 2.2.           Teilzeitplatz               bis   6 h arbeitstäglich (Montag bis Freitag)
                                                                 2.3.           Halbtagsplatz            bis   4             h  arbeitstäglich  (Montag bis Freitag)

 

3.                                                    Hortalter

3.1.                                      Ganztagsplatz bis 6 h arbeitstäglich, außerhalb der      

                                          Unterrichtszeit    (Montag bis Freitag)

3.2.      Teilzeitplatz                           bis 3 h arbeitstäglich, außerhalb der         

                                          Unterrichtszeit    (Montag bis Freitag)

 

(2)     Für die Anzahl der Kinder, die gemeinsam durch eine Fachkraft gefördert werden, ist unter Berücksichtigung der Fehl- und Öffnungszeiten folgender Betreuungsschlüssel anzusetzen:

Krippe

Betreuungsform

Betreuungsschlüssel pro Gruppe

Ganztagsplatz

1,1 Vollzeitstellen je 6 Kinder

Teilzeitplatz

0,66 Vollzeitstelle je 6 Kinder

Halbtagsplatz

0,44 Vollzeitstelle je 6 Kinder

 

Kindergarten

Betreuungsform

Betreuungsschlüssel pro Gruppe

Ganztagsplatz

1,5 Vollzeitstellen je 18 Kinder

Teilzeitplatz

0,90 Vollzeitstelle je 18 Kinder

Halbtagsplatz

0,60 Vollzeitstelle je 18 Kinder

 

Hort

Betreuungsform

Betreuungsschlüssel pro Gruppe

Ganztagsplatz

0,80 Vollzeitstelle je 22 Kinder

Teilzeitplatz

0,50 Vollzeitstelle je 22 Kinder

 

(3)      In dem Betreuungsschlüssel nach Abs. 2 sind gemäß § 10 Abs. 9 KiföG M-V 2,5 Stunden je vollbeschäftigter Fachkraft für Dienstberatungen, Vor- und Nachbereitung sowie Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten berücksichtigt.

 

(4)     Zusätzlich zu dem in Abs. 2 definierten Betreuungsschlüssel sind je Fachkraft in der Regel 5 Tage für Fort- und Weiterbildung in einem Kalenderjahr zu berücksichtigen.

 

(5)     Die Berechnung des Personalschlüssels erfolgt für jede Kindertageseinrichtung als Einheit gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung.

            Berechnungsformel:     Kinderzahl x Betreuungsschlüssel

                                                       Anzahl der Kinder pro Gruppe

 

(6)     Entsprechend § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder, die Deutsch als Zweitsprache erlernen, dabei besonders zu fördern. Die Träger von Kindertageseinrichtungen haben mindestens eine Form der Förderung in die pädagogische Konzeption der Einrichtung aufzunehmen. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen sind diese in der Leistungs- und Entgeltvereinbarung gesondert zu vereinbaren. Diese Kosten trägt die Hansestadt Rostock.

 

(7)     Der Betreuungsschlüssel nach Abs. 2 darf nicht unterschritten werden. Höhere Personalschlüssel sind zu begründen und können gesondert vereinbart werden. Die Hansestadt Rostock ist dann zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet.

 

§ 5 Stellenbemessung  für pädagogische Leitung in Kindertageseinrichtungen

 

Die Zeitanteile für pädagogische Leitung sind abhängig von der Anzahl der belegten Plätze.

 

 

 

 

Zeitanteile für Leitung in Wochenstunden

 

Anzahl der Plätze

 Kindertageseinrichtungen

(Krippe/Kindergarten/Hort)

bis 39 Plätze

10 Std. wöchentlich

von 40 bis 74 Plätze

20 Std. wöchentlich

von 75 bis 129 Plätzen

30 Std. wöchentlich

von 130 bis 199 Plätzen

40 Std. wöchentlich

von 200 bis 249 Plätzen

50 Stunden wöchentlich

ab 250 Plätze

60 Stunden wöchentlich

 

Anzahl der Plätze

Horte

bis 22 Plätze

5 Std. wöchentlich

von 23 bis 66 Plätze

10 Std. wöchentlich

von 67 bis 88 Plätze

20 Std. wöchentlich

von 89 bis 120 Plätze

30 Std. wöchentlich

ab 121

40 Std. wöchentlich

 

§ 6 Aufnahme in eine Einrichtung bzw. in Tagespflege

 

Die Aufnahme eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Tagespflege kann erst nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen/Bestätigung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen.

 

Für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Hansestadt Rostock haben, ist eine Bestätigung zur Kostenbeteiligung durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts und des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.

 

Die Träger/die Tagespflegepersonen schließen mit den Sorgeberechtigten auf der Grundlage der Bestätigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einen schriftlichen Betreuungsvertrag ab.

 

Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Kindertageseinrichtung bzw. bei einer bestimmten Tagespflegeperson besteht nicht. Die Aufnahme kann nur erfolgen, sofern freie Kapazitäten im Rahmen der Betriebserlaubnis vorhanden sind.

 

§ 7 Anspruchsvoraussetzungen

 

(1) Das Angebot der Ganztagsbetreuung (bis zu 50 Wochenstunden) für Kinder im

      Krippen-, Kindergarten- und Hortalter richtet sich an Personensorgeberechtigte, 

      die mindestens 20 h wöchentlich erwerbstätig sind oder sich in Ausbildung  

      befinden.

 

(3)   Das Angebot der Teilzeitbetreuung (bis zu 30 Wochenstunden) für Kinder im Krippen- und Hortalter richtet sich an Personensorgeberechtigte, die weniger als 20 h wöchentlich erwerbstätig sind oder sich in Ausbildung befinden sowie  Erwerbssuchende und sozial benachteiligte Personensorgeberechtigte.

 

(4)   Die Förderung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten auch als Halbtagsförderung (bis zu 20 Wochenstunden) in Anspruch genommen werden.

 

(5)   Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Platzes ist bei Antragstellung glaubhaft nachzuweisen. Jede Veränderung, die Auswirkung auf die Bereitstellung des Platzes haben kann, ist dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

§ 8 Förderungs- und Betreuungszeiten

 

(1)     Die Träger der Kindertageseinrichtungen legen die Öffnungszeiten im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, entsprechend dem Bedarf der Personensorgeberechtigten fest. Die Elternvertretungen sind angemessen zu beteiligen.

 

(2)     Betreuungsbedarf, der über den Umfang des zur Verfügung gestellten Platzes hinausgeht (z. B. während der Schulferien), ist mit dem Träger der Einrichtung bzw. der Tagespflegeperson gesondert zu vereinbaren. Die Kosten für diese stundenweise Förderung tragen die Personensorgeberechtigten.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Kinder und der Personensorgeberechtigten

 

(1)     Die Rechte und Pflichten der Personensorgeberechtigten sind grundlegend im KiföG M-V geregelt.

 

(2)     Wählen die Personensorgeberechtigten einen Betreuungsplatz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Hansestadt Rostock, sind eventuelle Mehrkosten durch diese zu tragen.

 

(3)     Der Träger der Kindertageseinrichtung sichert das Recht der Kinder entsprechend § 7 KiföG M - V auf aktive Mitgestaltung ihres Alltags in der Kindertageseinrichtung zu.

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Träger der Einrichtungen / Tagespflegepersonen

 

(1)     Die Rechte und Pflichten der Träger der Kindertageseinrichtungen / Tagespflegepersonen ergeben sich im Einzelnen aus dem KiföG M - V, dieser Satzung und der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung.

 

(2)     Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt sicher, dass entsprechend § 15 Abs. 1 KiföG M – V eine gültige Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt. Die Beantragung dieser oder Änderungsanträge erfolgen in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

 

(3)     Eine Tagespflegeperson bedarf entsprechend § 15 Abs. 2 KiföG M - V eine Erlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Tagespflegeperson pädagogisch und persönlich geeignet ist und die räumlichen und materiellen Voraussetzungen sowie die Kooperation der Tagespflegeperson mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegeben sind.

 

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Recht, die Erlaubnis zu entziehen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, die räumlichen und materiellen sowie persönlichen Voraussetzungen sich grundlegend geändert haben und eine Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr gegeben ist. Ein Erlaubnisentzug ist auch dann möglich, wenn die Tagespflegeperson die Fort- und Weiterbildungsangebote entsprechend § 6 Abs. 2 KiföG M - V nicht wahrnimmt.

 

§ 11 Finanzierung / Beteiligung der Eltern

 

(1)     Zur Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung werden gemäß § 16 KiföG M - V zwischen der Hansestadt Rostock als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der Kindertageseinrichtungen  Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen nach §§ 78 b – e SGB VIII abgeschlossen. Darin werden die leistungsbezogenen Entgelte als Kosten je belegtem Platz in der Kindertagesförderung vereinbart. Entsprechend dieser Vereinbarung werden die Kostenanteile der Hansestadt Rostock als örtlicher Träger und Wohnsitzgemeinde je belegtem Platz an den Träger der Kindertageseinrichtung erstattet. Die konkreten Bedingungen je Einrichtung sind bei der Ermittlung des leistungsbezogenen Entgeltes zu berücksichtigen.

 

(2)     Die Finanzierung der Tagespflege erfolgt pro belegtem Platz in Abhängigkeit vom Betreuungsumfang und dem Alter der betreuten Kinder. Die Tagespflegeperson erhält monatlich eine Förderung entsprechend der nachfolgenden Tabelle:

 

Betreuungszeit

für Kinder von 0-3 Jahren

Für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt

Ganztags( bis zu 10h)

462, 00  EUR

380, 00  EUR

Teilzeit (bis zu 6h)

277, 00  EUR

228, 00  EUR

Halbtags( bis zu 4h)

185, 00  EUR

152, 00  EUR

 

Zusätzlich werden einmal jährlich die Kosten für 20 Stunden Fort- und        

Weiterbildung in Höhe von 180,00 EUR erstattet.

 

(3)     Die Finanzierung der integrativen Betreuung im Kindergarten erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Differenz der Finanzierung, die sich aus dem in § 4 Abs. 2 dieser Satzung festgelegten Betreuungsschlüssel in integrativen Hortgruppen ergibt, trägt Hansestadt Rostock. Gleiches gilt für Kosten der Einzelintegration für Hortkinder. Dieses ist in der Leistungs- und Entgeltvereinbarung zu berücksichtigen.

 

(4)     Für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Rostock, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Hansestadt Rostock haben, ergibt sich die Kostenbeteiligung aus den §§ 20 und 22 KiföG M - V. Die Höhe der Kosten ist entsprechend der jeweiligen Leistungs- und Entgeltvereinbarung der Kindertageseinrichtung oder der Vereinbarung mit der Tagespflegeperson für die Tagespflege in der Hansestadt Rostock durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes zu übernehmen.

 

Kosten, die nicht durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes übernommen werden, sind entsprechend § 21 Abs. 3 KiföG M - V durch die Eltern zu tragen.

 

(5)     Gemäß § 21 KiföG M - V haben sich die Eltern an den Kosten / Platz zu beteiligen. Diese Beteiligung wird als privatrechtliches Entgelt durch den Träger erhoben. Für die Personensorgeberechtigten erfolgt die Beteiligung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze nach §§ 21 i.V.m. 20 KiföG M-V. Die genaue Höhe ergibt sich aus der Leistungs- und Entgeltvereinbarung des jeweiligen Trägers. Sie ist den Eltern durch die Träger rechtzeitig bekannt zu geben.

 

(6)     Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge für Kinder in Tagespflege ist in der nachfolgenden Tabelle geregelt:

 

Betreuungsform

1. Kind

2. Kind

95%

3. und jedes weitere Kind

90%

0 bis 3 Jahre GT-Platz

141,00

133,95

126,90

0 bis 3 Jahre TZ-Platz

85,00

80,75

76,50

0 bis 3 Jahre HT-Platz

56,00

53,20

50,40

3 Jahre bis zum Schuleintritt  GT-Platz

134,00

127,30

120,60

3 Jahre bis zum Schuleintritt  TZ-Platz

80,00

76,00

72,00

3 Jahre bis zum Schuleintritt  HT-Platz

56,00

53,20

50,40

 

(7)     Gemäß KiföG M - V § 21 Abs. 2 müssen die Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII sozialverträglich gestaffelt werden. Für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Bedarfsgemeinschaft der Hansestadt Rostock und das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben, erfolgt eine Staffelung des Elternbeitrages  bei Förderung eines oder mehrerer Kinder in einer Rostocker Kindertagesstätte oder in Tagespflege und zwar

 

für das 1.  Kind                          sind  100 % des Elternbeitrages zu zahlen

für das 2.  Kind                          sind     95 % des Elternbeitrages zu zahlen

für das 3. und jedes weitere Kind sind           90 % des Elternbeitrages zu zahlen.

      

      Das älteste Kind der Familie unter 15 Jahren zählt als erstes Kind.

 

 

(8)Die Mindereinnahme, hervorgerufen durch die soziale Staffelung nach § 90 Abs. 1 SGB VIII, trägt die Hansestadt Rostock.

 

(9)     Die Mindereinnahme, hervorgerufen durch die Antragsbewilligung zur Übernahme von Elternbeiträgen einschließlich Verpflegungskosten nach § 90 Abs. 4 SGB VIII, trägt die Hansestadt Rostock.

 

 

(10)Kosten, die durch eine Betreuung außerhalb der in § 4 Abs. 1 dieser Satzung  

       genannten Zeiten für den jeweils in Anspruch genommenen Platz entstehen, tragen die Personensorgeberechtigten selbst (z. B. stundenweise Betreuung, Wegfall der Unterrichtszeiten in den Ferien).

 

§ 12 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

 

(1)     Die Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

 

(2)     Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, deren Träger die Hansestadt Rostock ist vom 18. Dezember 2001 und die Satzung der Hansestadt Rostock über die Benutzung von kommunalen Kindertageseinrichtungen vom 07.12.1995, zuletzt geändert am 27. Mai 1998, außer Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

 

Ida Schillen

Erste Stellvertreterin des Oberbürgermeisters

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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09.12.2004 - Finanzausschuss

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15.12.2004 - Bürgerschaft