Beschlussvorlage - 0826/04-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 01.12.2004
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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01.12.2004
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 KV M-V |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0443/99-BV |
- |
0443/99-BV |
Beschlussvorschlag |
Die
Bürgerschaft beschließt die Wahlordnung des Ausländerbeirats der Hansestadt
Rostock. (Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Im Zuwanderungsgesetz ist die
Benennung der Aufenthaltstitel für Ausländerinnen und Ausländer verändert
worden. Unter Beibehaltung der auch bisher Wahlberechtigten muss deren
Benennung in der Wahlordnung angepasst werden. Veränderte Formulierungen im
Kommunalwahlrecht verlangen ebenfalls die Anpassung der Wahlordnung.
In Vertretung
Ida Schillen
Anlage zur Beschlussvorlage
0826/04-BV
Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Hansestadt Rostock
(Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. )
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für
das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni
2004 (GVOBl. M-V S. 205), wird durch
Beschluss (Beschluss-Nr. ) der
Bürgerschaft vom 2004 folgende Satzung
erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahlgrundsätze
(1) Die
Mitglieder des Ausländerbeirates werden nach Wahlvorschlägen, die für das
gesamte Wahlgebiet aufgestellt werden, von den nach § 3 dieser Satzung
wahlberechtigten Personen gewählt.
(2) Die Wahl
wird als Persönlichkeitswahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl
verbundenen Verhältniswahl durchgeführt.
(3) Die Amtszeit
des Ausländerbeirates beträgt 5 Jahre. Abweichungen beschließt die
Bürgerschaft.
(4) Eine
Briefwahl findet nicht statt.
§ 2 Wahldurchführung,
Wahltag
(1) Die Wahl des
Ausländerbeirates wird von der Hansestadt Rostock vorbereitet und durchgeführt.
(2) Die Wahl
wird an einem Sonntag durchgeführt. Ort und Zeit werden spätestens drei Monate
vor dem Wahltag von der Bürgerschaft festgesetzt und von der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht. Endet die Amtszeit des
Ausländerbeirates vorzeitig, so gilt das Kommunalwahlgesetz für das Land
Mecklenburg-Vorpommern M-V (KWG M-V) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Wahl
dauert von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt
sind alle ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die sich rechtmäßig oder
gestattet nach § 55 Abs. 1 AsylVfG und nicht im Dienst ihres Heimatlandes in
der Hansestadt Rostock aufhalten und am Tage der Wahl
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mehr als 3 Monaten ununterbrochen mit
Hauptwohnung in der Hansestadt Rostock gemeldet sind,
3. nicht vom Wahlrecht nach § 4 ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt
auf Antrag sind außerdem
1. deutsche Staatsangehörige, die daneben eine oder mehrere ausländische
Staatsangehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeiten besitzen, und
2. Eingebürgerte,
sofern sie die unter
Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Der Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist
unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde bis spätestens am 16. Tag vor dem
Wahltag zu stellen.
§ 4 Ausschluß
vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
1. wessen Aufenthalt nur geduldet ist,
2. wer keine Aufenthaltsgenehmigung nach dem
Ausländergesetz-1990 in der Form der Aufenthaltsbewilligung,
Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung hat,
3. wer keinen Aufenthaltstitel nach dem
Aufenthaltsgesetz-2004 in der Form der Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis hat,
4. wer als Unionsbürger gemäß dem Freizügigkeitsgesetz/EU
nicht freizügigkeitsberechtigt ist,
5. wer als Drittstaater Familienangehöriger eines
Unionsbürgers ist und keine Aufenthaltserlaubnis/EU nach dem
Aufenthaltsgesetz/EWG bzw. dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzt,
6. wer keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzt,
7. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht
besitzt,
8. diejenige Person, für die zur Besorgung aller ihrer
Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige
Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin
oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
§ 5 Wählbarkeit
(1) Für das Amt
eines Mitgliedes im Ausländerbeirat ist jede nach § 3 wahlberechtigte Person
wählbar, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens
einem Jahr in der Hansestadt Rostock mit Hauptwohnung ununterbrochen gemeldet
ist und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(2) Nicht
wählbar ist,
1. wer nach § 4 vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die
Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 6 Ausübung des
Wahlrechts
(1) Wählen
können nur die Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) Die
Stimmabgabe im Wahllokal erfolgt unter Vorlage der Wahlbenachrichtigung. Auf
Verlangen, insbesondere, wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen
können, haben sich die Wahlberechtigten auszuweisen.
§ 7 Wahlorgane
(1) Wahlorgane
sind
1. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für die
Ausländerbeiratswahl,
2. der Wahlausschuss und
3. der Wahlvorstand.
(2) Mitglieder
eines Wahlorganes dürfen
1. keine Wahlbewerberin oder kein Wahlbewerber sein,
2. keine Vertrauensperson oder deren Vertreterin oder
Vertreter sein,
3. keinem weiteren Wahlorgan angehören.
§ 8 Wahlleiterin
oder Wahlleiter
(1) Wahlleiterin
oder Wahlleiter ist die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder
eine von ihr oder ihm beauftragte städtische Beschäftigte oder ein von ihr oder
ihm beauftragter städtischer Beschäftigter.
(2) Die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter bereitet die Wahl vor und führt sie durch.
§ 9 Wahlausschuss
(1) Für die Wahl
wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Personen als Beisitzerinnen und/oder
Beisitzern besteht, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter auf Vorschlag des
Ausländerbeirates beruft.
(2) Der
Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge.
Er stellt das Wahlergebnis fest und entscheidet über Einwendungen hiergegen,
über die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge, und weist die Sitze an
die Bewerberinnen und/oder Bewerber zu.
(3) Der
Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne
Rücksicht auf die erschienenen Beisitzerinnen und/oder Beisitzer beschlussfähig.
Der Wahlausschuss trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen. Sie oder
er lädt die Beisitzerinnen und/oder Beisitzer schriftlich unter Übersendung der
Tagesordnung zu den Sitzungen ein und weist darauf hin, dass der Ausschuss ohne
Rücksicht auf die erschienenen Beisitzerinnen und/oder Beisitzer beschlussfähig
ist. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt
zumachen mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat.
(5) Die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt eine Person für die Schriftführung,
die über die Verhandlungen eine Niederschrift führt. Die Schriftführerin oder
der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich
Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von
der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und von den anwesenden Beisitzerinnen
und/oder Beisitzern sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 10 Wahlvorstand
(1) Für jeden
Wahlbezirk bestellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter einen Wahlvorstand.
(2) Der
Wahlvorstand besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher als Vorsitzende
oder Vorsitzender, der stellvertretenden Vorsteherin oder dem stellvertretenden
Vorsteher, der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der stellvertretenden
Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer und zwei Personen als
Beisitzerinnen und/oder Beisitzern. Die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter und die Schriftführerin oder der Schriftführer sind städtische
Beschäftigte. Die Beisitzerinnen und/oder die Beisitzer sollen Wahlberechtigte
sein, die der deutschen Sprache mächtig sind; stehen solche nicht zur
Verfügung, sind sie durch städtische Beschäftigte zu ersetzen. Der Wahlvorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die Vorsteherin
oder der Vorsteher oder die stellvertretende Vorsteherin oder der stellvertretende
Vorsteher anwesend sind.
(3) Der
Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Er entscheidet
über Zweifelsfälle bei der Wahlhandlung und Wahlergebnisermittlung mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsteherin oder des
Vorstehers den Ausschlag.
(4) Über die
Wahlhandlung sowie über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses ist
eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Nach der
Feststellung des Wahlergebnisses übergibt die Vorsteherin oder der Vorsteher
die Wahlunterlagen unverzüglich der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter.
III. Wahlgebiet, Wahllokal, Wählerverzeichnis
§ 11 Wahlgebiet,
Wahllokal
(1) Wahlgebiet
ist das Gebiet der Hansestadt Rostock.
(2) Entsprechend
der Anzahl der Wahlberechtigten bildet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
Wahlbezirke, dabei soll die Anzahl der Wahlberechtigten je Wahlbezirk 3.000
nicht überschreiten.
(3) Für jeden
Wahlbezirk ist ein Wahllokal einzurichten.
§ 12 Wählerverzeichnis
(1) In der
Hansestadt Rostock wird für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis geführt, in
dem die Wahlberechtigten eingetragen werden.
(2) In das
Wählerverzeichnis werden alphabetisch und unter fortlaufender Nummerierung mit
Familien- und Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Anschrift alle
nach § 3 Abs. 1 wahlberechtigten Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen
am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. In das
Wählerverzeichnis werden außerdem nach den Bestimmungen des Satzes 1 alle nach
§ 3 Abs. 2 wahlberechtigten Personen eingetragen, wenn der Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis fristgerecht bis zum 16. Tag vor der Wahl
gestellt worden ist.
(3) Jede
wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen
Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
(4) Das
Wählerverzeichnis wird in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor dem Wahltag für
Wahlberechtigte zur Einsicht
bereitgehalten. Termin und Ort der Auslegung werden öffentlich bekannt
gemacht. In der Bekanntmachung wird auf die Vorschriften der §§ 6 und 13
hingewiesen.
§ 13 Wahlbenachrichtigung
(1) Jede oder
jeder Wahlberechtigte, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
erhält spätestens am Tag vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses von Amts
wegen eine Benachrichtigung darüber, dass sie oder er in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist. Der Inhalt der Wahlbenachrichtigung ergibt sich aus Abs. 2.
Die Wahlberechtigte oder der Wahlberechtigte ist aufzufordern, die Wahlbenachrichtigung
zur Wahl mitzubringen.
(2) Die
Wahlbenachrichtigung enthält
1. den Familien- und Vornamen,
2. die Anschrift,
3. die laufende Nummer im Wählerverzeichnis,
4. wenn vorhanden, die Nummer des Wahlbezirks,
5. die Anschrift und Bezeichnung des Wahllokals,
6. den Wahltag und die Wahlzeit,
7. einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 6.
§ 14 Einwendungen
gegen das Wählerverzeichnis
(1) Einwendungen
gegen das Wählerverzeichnis können durch Wahlberechtigte innerhalb der
Einsichtnahmefrist schriftlich oder zur Niederschrift persönlich oder durch
eine bevollmächtigte Person bei der Stelle erhoben werden, wo das
Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme bereitgestellt wird.
(2) Über die Einwendungen
entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter. Richtet sich die Einwendung
gegen die Eintragung einer anderen Person, so ist dieser vor der Entscheidung
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters kann die betroffene Person innerhalb von drei Tagen Beschwerde
beim Wahlausschuss einlegen. Der Wahlausschuss hat über die Beschwerde am 4.
Tag vor der Wahl zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt
zugeben.
§ 15 Änderung
des Wählerverzeichnisses
(1) Wird einer
Einwendung oder Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, so ist es
von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Änderungen
im Wählerverzeichnis, die aufgrund des § 3 erforderlich sind, werden von Amts
wegen vorgenommen.
(3) Das
Wählerverzeichnis wird am 2. Tag vor der Wahl um 12.00 Uhr abgeschlossen.
IV. Wahlvorschläge
§ 16 Wahlvorschläge
(1) Nachdem der
Wahltag bestimmt ist, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich
durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und
weist darauf hin, dass die Wahlvorschläge spätestens am 41. Tag vor dem
Wahltag, 16.00 Uhr, beim Büro der Wahlleiterin oder des Wahlleiters eingegangen
sein müssen.
(2) Für die
Wahlvorschläge und sonstigen nach dieser Wahlordnung erforderlichen Erklärungen
sind einheitliche Formblätter zu verwenden, die von der Wahlleiterin oder dem
Wahlleiter zur Verfügung gestellt werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
weist in der Aufforderung zur Einreichung auf dieses Erfordernis sowie auf die
in § 17 darüber hinaus festgelegten Formvorschriften hin.
(3) Wahlvorschläge
können von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern oder von Gruppen
Wahlberechtigter eingereicht werden. Jede Einreicherin oder jeder Einreicher
kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(4) Ein
Wahlvorschlag einer Gruppe darf höchstens so viele Bewerberinnen und/oder
Bewerber haben, als Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des
Ausländerbeirates der Hansestadt Rostock zu wählen sind. Jede Bewerberin oder
jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag enthalten sein.
(5) Die
Nominierung der Bewerberinnen oder Bewerber sowie die Festlegung ihrer
Reihenfolge bestimmt die Einreicherin oder der Einreicher.
(6) Die
Wahlvorschläge sind mit einem Kennwort oder dem Namen der Einzelbewerberin oder
des Einzelbewerbers zu versehen. Die Wahl des Kennwortes ist frei, jedoch darf
nicht der Name einer Partei oder ein verwechslungsfähiger Name verwendet
werden.
(7) Die
Wahlvorschläge müssen enthalten: Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen
den Rufnamen), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift
(Hauptwohnung).
(8) Dem
Wahlvorschlag sind beizufügen:
1. Eine Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber
ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag zustimmt.
Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist
nicht mehr zurückgenommen werden.
2. Eine behördliche Bescheinigung der Wählbarkeit jeder
Bewerberin bzw. jeden Bewerbers.
(10) In jedem
Wahlvorschlag ist eine Vertrauensperson und eine Stellvertretung zu benennen.
Die Vertrauensperson hat den Wahlvorschlag zu unterschreiben. Sie ist
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und
entgegenzunehmen. Bei den Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen und
Einzelbewerbern ist die Bewerberin oder der Bewerber gleichzeitig die
Vertrauensperson. Eine Stellvertretung entfällt in diesem Falle.
§ 17 Ungültige
Wahlvorschläge
Ungültig sind Wahlvorschläge,
1. wenn sie nicht rechtzeitig bei der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter eingegangen sind,
2. wenn nicht die von der Wahlleiterin oder dem
Wahlleiter zur Verfügung gestellten einheitlichen Formblätter verwendet worden
sind,
3. wenn es sich um eine oder einen nicht nach § 16 Abs. 3
berechtigte Einreicherin oder berechtigten Einreicher handelt.
§ 18 Mängelbeseitigung
(1) Die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft unverzüglich nach dem Einreichen die
Wahlvorschläge. Stellt sie oder er Mängel fest, so fordert sie oder er die
Vertrauensperson auf, für deren Beseitigung bis zum 37. Tage vor der Wahl,
16.00 Uhr, Sorge zu tragen.
(2) Zur
Überprüfung der Wahlvorschläge kann die jeweilige Vertrauensperson beigezogen
werden.
§ 19 Zulassung
der Wahlvorschläge
(1) Der
Wahlausschuss tritt spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag zusammen und
beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge gültig sind. Der Wahlausschuss
hat zur Beschlussfassung auch dann zusammenzutreten, wenn nur ein Wahlvorschlag
vorliegt.
(2) Hat der
Wahlausschuss einen Wahlvorschlag für ungültig erklärt, so hat er diese
Entscheidung der Vertrauensperson des Wahlvorschlags unverzüglich, möglichst
noch am selben Tag, unter Angabe der Gründe mündlich oder schriftlich
mitzuteilen.
(3) Der
Wahlausschuss muss über Beschwerden einer betroffenen Einreicherin oder eines
betroffenen Einreichers, die bis spätestens 18.00 Uhr des 30. Tages vor dem
Wahltag bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter erhoben sein müssen, bis
24.00 Uhr des 26. Tages vor dem Wahltag über für ungültig erklärte
Wahlvorschläge nochmals beschließen, dasselbe ist ihr oder ihm auch von Amts
wegen bis zum gleichen Zeitpunkt gestattet.
§ 20 Bekanntmachung
der Wahlvorschläge
Spätestens am 11. Tag vor der Wahl hat die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter die vom Wahlausschuss als gültig anerkannten
Wahlvorschläge mit den Angaben über den Namen der einreichenden Gruppierung
sowie die Einzelheiten über die Bewerberinnen und/oder Bewerber öffentlich
bekannt zumachen. Statt des Geburtstages ist nur das Geburtsjahr der
Bewerberinnen oder Bewerber anzugeben.
V. Durchführung der Wahl
§ 21 Stimmzettel
(1) Die
Stimmzettel werden in deutscher Sprache abgefasst.
(2) Die
Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer
Reihenfolge ihrer Kennwörter und die Namen der Bewerberinnen oder der Bewerber
und den Angaben über Familienname, Vorname, Staatsangehörigkeit, Beruf oder
Stand jeder einzelnen Bewerberin oder jedes einzelnen Bewerbers. Bei jeder Bewerberin
oder jedem Bewerber sind drei Felder für eine Kennzeichnung vorzusehen.
(3) Über das
Stimmabgabeverfahren können Hinweise in ausgewählten Landessprachen durch
Aushang vor dem Wahlraum gegeben werden.
§ 22 Eröffnung
der Wahlhandlung
(1) Die Wahlhandlung
wird damit eröffnet, dass die Vorsteherin oder der Vorsteher die übrigen
Mitglieder des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und
zur Verschwiegenheit über alle während der Wahlhandlung bekannt werdenden
Angelegenheiten, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Tatsachen verpflichtet.
(2) Der
Wahlvorstand erhält für die Wahlhandlung insbesondere
1. das Wählerverzeichnis,
2. die Stimmzettel,
3. die Wahlurne und Wahlkabinen,
4. das Kommunalwahlgesetz für das Land
Mecklenburg-Vorpommern mit Wahlordnung
5. die Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Hansestadt
Rostock,
6. die für die Ergebnisermittlung notwendigen Vordrucke,
darunter die Wahlniederschrift.
(3) Der
Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Wahl, dass die Wahlurne leer ist.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum
Abschluss der Wahl nicht mehr geöffnet werden.
(4) Die Wahl und
die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Im Interesse der
ordnungsgemäßen Abwicklung der Wahlhandlung kann die Vorsteherin oder der
Vorsteher die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken.
(5) Während der
Wahlzeit ist an und in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, jede
Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf
andere Weise verboten.
§ 23 Stimmabgabe
(1) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen.
Sie oder er kann diese Stimmen entweder einer Bewerberin und/oder einem
Bewerber oder aber auch mehreren Bewerberinnen und/oder Bewerbern, sogar auf
unterschiedlichen Wahlvorschlägen, geben. Gibt die Wählerin oder der Wähler
weniger als drei Stimmen ab, wird die Gültigkeit der Wahl dadurch nicht
berührt. Die Wahlberechtigten können ihre Stimmen nur Bewerberinnen oder
Bewerbern geben, deren Namen in einem zugelassenen Wahlvorschlag enthalten
sind. Andere Namen dürfen nicht hinzugefügt werden. Die Stimmvergabe erfolgt
dadurch, dass die oder der Wahlberechtigte die Namen der sich bewerbenden
Personen an der dafür vorgesehenen Stelle in einer jeden Zweifel
ausschließenden Weise kennzeichnet.
(2) Nach
Betreten des Wahlraumes erhält die oder der Wahlberechtigte, nachdem ein
Mitglied des Wahlvorstandes die Wahlberechtigung für die Wahl anhand der
Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen
amtlichen Stimmzettel.
(3) Die oder der
Wahlberechtigte begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet den Stimmzettel und
faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist.
(4) Danach geht
die oder der Wahlberechtigte an den Tisch des Wahlvorstandes und legt die
Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen hat sie oder er sich über ihre oder
seine Person auszuweisen.
(5) Sobald die
Schriftführerin oder der Schriftführer anhand des Wählerverzeichnisses die
Wahlberechtigung festgestellt hat und kein Anlass zur Zurückweisung besteht,
gibt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Wahlurne frei. Die Wählerin oder
der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird in der
dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt.
(6) Der
Wahlvorstand hat eine Wahlberechtigte oder einen Wahlberechtigten vor der
Stimmabgabe zurückzuweisen, wenn sie oder er
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
2. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis
hat oder
3. den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine
gekennzeichnet hat.
VI. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 24 Stimmenauszählung
(1) Unmittelbar
nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis.
Er stellt die
1. Zahl der Wahlberechtigten,
2. Zahl der Wählerinnen oder Wähler,
3. Zahlen der für jede Bewerberin oder jeden Bewerber und
für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,
4. Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
5. Gesamtzahl der ungültigen Stimmen
fest.
(2) Die
Wahlniederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterschreiben.
§ 25 Ungültige
Stimmen
(1) Ungültig
sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. ganz durchgestrichen oder zerrissen ist,
4. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht
zweifelsfrei erkennen lässt,
5. mehr als drei Kennzeichnungen enthält,
6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen 1,2,3 und 5 sind alle Stimmen ungültig.
§ 26 Feststellung
des Wahlergebnisses
(1) Nach
Vorbereitung und Berichterstattung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter
ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl.
(2) Dabei wird
die
1. Zahl der Wahlberechtigten,
2. Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3. Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. Zahl der auf die Wahlvorschläge und die einzelnen
Bewerberinnen und/oder Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
5. Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und auf
die Bewerberinnen und/oder Bewerber,
6. Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge
festgestellt.
VII. System der Sitzverteilung
§ 27 Verteilung
der Sitze auf die Wahlvorschläge
(1) Die gemäß §
4 Abs. 1 Satzung des Ausländerbeirates der Hansestadt Rostock zu vergebenden
Sitze werden vom Wahlausschuss auf die verschiedenen an der Wahl beteiligten
Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen
verteilt, welche auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen sind.
(2) Die
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt nach dem
Hare/Niemeyer-Verfahren.
§ 28 Zuteilung
der Sitze an die Bewerberinnen und/oder Bewerber
(1) Im Anschluss
an die Feststellung nach § 27 weist der Wahlausschuss die den einzelnen
Wahlvorschlägen zugefallenen Sitze den darin enthaltenen Bewerberinnen und
Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zu. Bei gleicher Stimmenanzahl
entscheidet das Los, das durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter zu ziehen
ist.
(2) Fallen einem
Wahlvorschlag mehr Sitze zu, als er Bewerberinnen und/oder Bewerber hat, so
bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
(3) Die nicht
gewählten Bewerberinnen und/oder Bewerber eines Wahlvorschlages, auf den mindestens
ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages. Die
Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie
entfallenen Stimmenzahlen. Bewerberinnen oder Bewerber ohne Stimmenzahl
schließen sich an. Ihre Reihenfolge wird durch die im Wahlvorschlag aufgeführte
Reihenfolge der Bewerberinnen und/oder Bewerber entschieden. Der Wahlausschuss
stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen fest.
(4) Über den
Ablauf und die Entscheidungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 29 Bekanntgabe
des Wahlergebnisses
(1) Die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der
gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der
festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.
(2) Die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie
auf, binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung die Annahme oder
Ablehnung der Wahl schriftlich zu erklären. Sie oder er macht darauf
aufmerksam, dass
- die Wahl als angenommen gilt, wenn in der gestellten
Frist keine Erklärung eingeht,
- eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,
- die Ablehnung nicht widerrufen werden kann.
(3) Innerhalb von 14 Tagen vom Tag der Bekanntmachung
an können von den Wahlberechtigten und den Vorschlagsberechtigten Einwendungen
gegen das Wahlergebnis bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter erhoben werden.
Über die Einwendungen entscheidet der Wahlausschuss innerhalb eines Monats.
§ 30 Nachrücken
(1) Lehnt eine
gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt eine
Vertreterin oder ein Vertreter oder verliert sie oder er ihren oder seinen
Sitz, so geht der Sitz auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags über,
auf dem die oder der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Ist der Wahlvorschlag
erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt, die gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des
Ausländerbeirates der Hansestadt Rostock bestimmte Mitgliederzahl des
Ausländerbeirates vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.
(2) Die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählte oder den
Gewählten, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
VIII. Schlussvorschriften
§ 31 Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
veröffentlicht Bekanntmachungen im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock „Städtischer Anzeiger“.
(2) Für eine öffentliche
Bekanntmachung nach § 9 Abs. 4 genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.
§ 32 Anwendung
anderer Rechtsvorschriften
Soweit in dieser Wahlordnung und der Satzung des
Ausländerbeirates der Hansestadt Rostock nichts anderes bestimmt ist, sind die
Grundsätze des Kommunalwahlgesetzes für das Land
Mecklenburg-Vorpommern und der Kommunalwahlordnung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§ 33 Kosten
der Wahl
(1) Sämtliche
Kosten der Wahl trägt die Hansestadt Rostock.
(2) Die zum
Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter. Einen Aufwandsersatz in
Höhe von 16 EURO erhalten
1. die Mitglieder des Wahlausschusses für die
Teilnahme an einer Sitzung,
2. die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag.
§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den
Ausländerbeirat der Hansestadt Rostock vom
16. November 1999, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock Nr. 25 vom 24. November1999 außer Kraft.
Rostock, 2004
Ida Schillen
Erste Stellvertreterin des
Oberbürgermeisters