Beschlussvorlage - 0826/04-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0826/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

07,03,10

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 KV M-V

10.11.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

01.12.2004 16:00

I, gez.i.V. Schillen

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

 

 

Gegenstand

beteiligt

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Hansestadt Rostock

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0443/99-BV

-

0443/99-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Wahlordnung des Ausländerbeirats der Hansestadt Rostock. (Anlage).

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

 

Im Zuwanderungsgesetz ist die Benennung der Aufenthaltstitel für Ausländerinnen und Ausländer verändert worden. Unter Beibehaltung der auch bisher Wahlberechtigten muss deren Benennung in der Wahlordnung angepasst werden. Veränderte Formulierungen im Kommunalwahlrecht verlangen ebenfalls die Anpassung der Wahlordnung.

 

In Vertretung

 

 

 

Ida Schillen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zur Beschlussvorlage

0826/04-BV

 

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Hansestadt Rostock

(Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr.  )

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205),   wird durch Beschluss (Beschluss-Nr.         ) der Bürgerschaft vom  2004 folgende Satzung erlassen:

 

 

 

I.     Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1  Wahlgrundsätze

 

(1)  Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden nach Wahlvorschlägen, die für das gesamte Wahlgebiet aufgestellt werden, von den nach § 3 dieser Satzung wahlberechtigten Personen gewählt.

 

(2)  Die Wahl wird als Persönlichkeitswahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl durchgeführt.

 

(3)  Die Amtszeit des Ausländerbeirates beträgt 5 Jahre. Abweichungen beschließt die Bürgerschaft.

 

(4)  Eine Briefwahl findet nicht statt.

 

 

§ 2  Wahldurchführung, Wahltag

 

(1)  Die Wahl des Ausländerbeirates wird von der Hansestadt Rostock vorbereitet und durchgeführt.

 

(2)  Die Wahl wird an einem Sonntag durchgeführt. Ort und Zeit werden spätestens drei Monate vor dem Wahltag von der Bürgerschaft festgesetzt und von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht. Endet die Amtszeit des Ausländerbeirates vorzeitig, so gilt das Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern M-V (KWG M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

 

(3)  Die Wahl dauert von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

 


II.    Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 

§ 3  Wahlberechtigung

 

(1)  Wahlberechtigt sind alle ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die sich rechtmäßig oder gestattet nach § 55 Abs. 1 AsylVfG und nicht im Dienst ihres Heimatlandes in der Hansestadt Rostock aufhalten und am Tage der Wahl

1.   das 16. Lebensjahr vollendet haben,

2.   seit mehr als 3 Monaten ununterbrochen mit Hauptwohnung in der Hansestadt Rostock gemeldet sind,

3.   nicht vom Wahlrecht nach § 4 ausgeschlossen sind.

 

(2)  Wahlberechtigt auf Antrag sind außerdem

1.  deutsche Staatsangehörige, die daneben  eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeiten besitzen, und

2. Eingebürgerte,

sofern sie die unter Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Der Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde bis spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag zu stellen.

 

 

§ 4  Ausschluß vom Wahlrecht

 

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

1.   wessen Aufenthalt nur geduldet ist,

2.   wer keine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz-1990 in der Form der Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung hat,

3.   wer keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz-2004 in der Form der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis hat,

4.   wer als Unionsbürger gemäß dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht freizügigkeitsberechtigt ist,

5.   wer als Drittstaater Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist und keine Aufenthaltserlaubnis/EU nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG bzw. dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzt,

6.   wer keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzt,

7.   wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

8.   diejenige Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

 

 

 

 

 

 

§ 5  Wählbarkeit

 

(1)  Für das Amt eines Mitgliedes im Ausländerbeirat ist jede nach § 3 wahlberechtigte Person wählbar, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens einem Jahr in der Hansestadt Rostock mit Hauptwohnung ununterbrochen gemeldet ist und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(2)  Nicht wählbar ist,

1.   wer nach § 4 vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2.   wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

 

§ 6  Ausübung des Wahlrechts

 

(1)  Wählen können nur die Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

 

(2)  Die Stimmabgabe im Wahllokal erfolgt unter Vorlage der Wahlbenachrichtigung. Auf Verlangen, insbesondere, wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen können, haben sich die Wahlberechtigten auszuweisen.

 

 

§ 7  Wahlorgane

 

(1)  Wahlorgane sind

1. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für die Ausländerbeiratswahl,

2. der Wahlausschuss und

3. der Wahlvorstand.

 

(2)  Mitglieder eines Wahlorganes dürfen

1. keine Wahlbewerberin oder kein Wahlbewerber sein,

2. keine Vertrauensperson oder deren Vertreterin oder Vertreter sein,

3. keinem weiteren Wahlorgan angehören.

 

 

§ 8  Wahlleiterin oder Wahlleiter

 

(1)  Wahlleiterin oder Wahlleiter ist die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder eine von ihr oder ihm beauftragte städtische Beschäftigte oder ein von ihr oder ihm beauftragter städtischer Beschäftigter.

 

(2)  Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bereitet die Wahl vor und führt sie durch.

 

 

§ 9  Wahlausschuss

 

(1)  Für die Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Personen als Beisitzerinnen und/oder Beisitzern besteht, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter auf Vorschlag des Ausländerbeirates beruft.

(2)  Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Er stellt das Wahlergebnis fest und entscheidet über Einwendungen hiergegen, über die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge, und weist die Sitze an die Bewerberinnen und/oder Bewerber zu.

 

(3)  Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Beisitzerinnen und/oder Beisitzer beschlussfähig. Der Wahlausschuss trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

 

(4)  Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen. Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und/oder Beisitzer schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und weist darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die erschienenen Beisitzerinnen und/oder Beisitzer beschlussfähig ist. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zumachen mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat.

 

(5)  Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt eine Person für die Schriftführung, die über die Verhandlungen eine Niederschrift führt. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und von den anwesenden Beisitzerinnen und/oder Beisitzern sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 10  Wahlvorstand

 

(1)  Für jeden Wahlbezirk bestellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter einen Wahlvorstand.

 

(2)  Der Wahlvorstand besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher als Vorsitzende oder Vorsitzender, der stellvertretenden Vorsteherin oder dem stellvertretenden Vorsteher, der Schrift­führerin oder dem Schriftführer, der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer und zwei Personen als Beisitzerinnen und/oder Beisitzern. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Schriftführerin oder der Schriftführer sind städtische Beschäftigte. Die Beisitzerinnen und/oder die Beisitzer sollen Wahlberechtigte sein, die der deutschen Sprache mächtig sind; stehen solche nicht zur Verfügung, sind sie durch städtische Beschäftigte zu ersetzen. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die Vorsteherin oder der Vorsteher oder die stellvertretende Vorsteherin oder der stellvertretende Vorsteher anwesend sind.

 

(3)  Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Er entscheidet über Zweifelsfälle bei der Wahlhandlung und Wahlergebnisermittlung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsteherin oder des Vorstehers den Ausschlag.

 

(4)  Über die Wahlhandlung sowie über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

(5)  Nach der Feststellung des Wahlergebnisses übergibt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Wahlunterlagen unverzüglich der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter.


III.     Wahlgebiet, Wahllokal, Wählerverzeichnis

 

 

§ 11 Wahlgebiet, Wahllokal

 

(1)  Wahlgebiet ist das Gebiet der Hansestadt Rostock.

 

(2)  Entsprechend der Anzahl der Wahlberechtigten bildet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter Wahlbezirke, dabei soll die Anzahl der Wahlberechtigten je Wahlbezirk 3.000 nicht überschreiten.

 

(3)  Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahllokal einzurichten.

 

 

§ 12    Wählerverzeichnis

 

(1)  In der Hansestadt Rostock wird für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis geführt, in dem die Wahlberechtigten eingetragen werden.

 

(2)  In das Wählerverzeichnis werden alphabetisch und unter fortlaufender Nummerierung mit Familien- und Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Anschrift alle nach § 3 Abs. 1 wahlberechtigten Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. In das Wählerverzeichnis werden außerdem nach den Bestimmungen des Satzes 1 alle nach § 3 Abs. 2 wahlberechtigten Personen eingetragen, wenn der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis fristgerecht bis zum 16. Tag vor der Wahl gestellt worden ist.

 

(3)  Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

 

(4)  Das Wählerverzeichnis wird in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor dem Wahltag für Wahlberechtigte zur Einsicht  bereitgehalten. Termin und Ort der Auslegung werden öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird auf die Vorschriften der §§ 6 und 13 hingewiesen.

 

 

§ 13    Wahlbenachrichtigung

 

(1)  Jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am Tag vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen eine Benachrichtigung darüber, dass sie oder er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Inhalt der Wahlbenachrichtigung ergibt sich aus Abs. 2. Die Wahlberechtigte oder der Wahlberechtigte ist aufzufordern, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen.

(2)  Die Wahlbenachrichtigung enthält

1.   den Familien- und Vornamen,

2.   die Anschrift,

3.   die laufende Nummer im Wählerverzeichnis,

4.   wenn vorhanden, die Nummer des Wahlbezirks,

5.   die Anschrift und Bezeichnung des Wahllokals,

6.   den Wahltag und die Wahlzeit,

7.   einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 6.

 

 

§ 14    Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

 

(1)  Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können durch Wahlberechtigte innerhalb der Einsichtnahmefrist schriftlich oder zur Niederschrift persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person bei der Stelle erhoben werden, wo das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme bereitgestellt wird.

 

(2)  Über die Einwendungen entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter. Richtet sich die Einwendung gegen die Eintragung einer anderen Person, so ist dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters kann die betroffene Person innerhalb von drei Tagen Beschwerde beim Wahlausschuss einlegen. Der Wahlausschuss hat über die Beschwerde am 4. Tag vor der Wahl zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt zugeben.

 

 

§ 15    Änderung des Wählerverzeichnisses

 

(1)  Wird einer Einwendung oder Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, so ist es von Amts wegen zu berichtigen.

 

(2)  Änderungen im Wählerverzeichnis, die aufgrund des § 3 erforderlich sind, werden von Amts wegen vorgenommen.

 

(3)  Das Wählerverzeichnis wird am 2. Tag vor der Wahl um 12.00 Uhr abgeschlossen.

 

IV.  Wahlvorschläge

 

 

§ 16    Wahlvorschläge

 

(1)  Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und weist darauf hin, dass die Wahlvorschläge spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag, 16.00 Uhr, beim Büro der Wahlleiterin oder des Wahlleiters eingegangen sein müssen.

 

(2)  Für die Wahlvorschläge und sonstigen nach dieser Wahlordnung erforderlichen Erklärungen sind einheitliche Formblätter zu verwenden, die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zur Verfügung gestellt werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist in der Aufforderung zur Einreichung auf dieses Erfordernis sowie auf die in § 17 darüber hinaus festgelegten Formvorschriften hin.

 

(3)  Wahlvorschläge können von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern oder von Gruppen Wahlberechtigter eingereicht werden. Jede Einreicherin oder jeder Einreicher kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

 

(4)  Ein Wahlvorschlag einer Gruppe darf höchstens so viele Bewerberinnen und/oder Bewerber haben, als Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des Ausländerbeirates der Hansestadt Rostock zu wählen sind. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag enthalten sein.

 

(5)  Die Nominierung der Bewerberinnen oder Bewerber sowie die Festlegung ihrer Reihenfolge bestimmt die Einreicherin oder der Einreicher.

 

(6)  Die Wahlvorschläge sind mit einem Kennwort oder dem Namen der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers zu versehen. Die Wahl des Kennwortes ist frei, jedoch darf nicht der Name einer Partei oder ein verwechslungsfähiger Name verwendet werden.

 

(7)  Die Wahlvorschläge müssen enthalten: Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen den Rufnamen), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift (Hauptwohnung).

 

(8)  Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

 

1.   Eine Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag zustimmt.

Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden.

2.   Eine behördliche Bescheinigung der Wählbarkeit jeder Bewerberin bzw. jeden Bewerbers.

(10)     In jedem Wahlvorschlag ist eine Vertrauensperson und eine Stellvertretung zu benennen. Die Vertrauensperson hat den Wahlvorschlag zu unterschreiben. Sie ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Bei den Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern ist die Bewerberin oder der Bewerber gleichzeitig die Vertrauensperson. Eine Stellvertretung entfällt in diesem Falle.

 

 

§ 17    Ungültige Wahlvorschläge

 

Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.   wenn sie nicht rechtzeitig bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sind,

2.   wenn nicht die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zur Verfügung gestellten einheitlichen Formblätter verwendet worden sind,

3.   wenn es sich um eine oder einen nicht nach § 16 Abs. 3 berechtigte Einreicherin oder berechtigten Einreicher handelt.

 

 

§ 18    Mängelbeseitigung

 

(1)  Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft unverzüglich nach dem Einreichen die Wahlvorschläge. Stellt sie oder er Mängel fest, so fordert sie oder er die Vertrauensperson auf, für deren Beseitigung bis zum 37. Tage vor der Wahl, 16.00 Uhr, Sorge zu tragen.

 

(2)  Zur Überprüfung der Wahlvorschläge kann die jeweilige Vertrauensperson beigezogen werden.

 

 

 

 

§ 19    Zulassung der Wahlvorschläge

 

(1)  Der Wahlausschuss tritt spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge gültig sind. Der Wahlausschuss hat zur Beschlussfassung auch dann zusammenzutreten, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

(2)  Hat der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag für ungültig erklärt, so hat er diese Entscheidung der Vertrauensperson des Wahlvorschlags unverzüglich, möglichst noch am selben Tag, unter Angabe der Gründe mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

 

(3)  Der Wahlausschuss muss über Beschwerden einer betroffenen Einreicherin oder eines betroffenen Einreichers, die bis spätestens 18.00 Uhr des 30. Tages vor dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter erhoben sein müssen, bis 24.00 Uhr des 26. Tages vor dem Wahltag über für ungültig erklärte Wahlvorschläge nochmals beschließen, dasselbe ist ihr oder ihm auch von Amts wegen bis zum gleichen Zeitpunkt gestattet.

 

 

§ 20    Bekanntmachung der Wahlvorschläge

 

Spätestens am 11. Tag vor der Wahl hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die vom Wahlausschuss als gültig anerkannten Wahlvorschläge mit den Angaben über den Namen der einreichenden Gruppierung sowie die Einzelheiten über die Bewerberinnen und/oder Bewerber öffentlich bekannt zumachen. Statt des Geburtstages ist nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen oder Bewerber anzugeben.

 

 

 

V.   Durchführung der Wahl

 

 

§ 21    Stimmzettel

 

(1)  Die Stimmzettel werden in deutscher Sprache abgefasst.

 

(2)  Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge ihrer Kennwörter und die Namen der Bewerberinnen oder der Bewerber und den Angaben über Familienname, Vorname, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Stand jeder einzelnen Bewerberin oder jedes einzelnen Bewerbers. Bei jeder Bewerberin oder jedem Bewerber sind drei Felder für eine Kennzeichnung vorzusehen.

 

(3)  Über das Stimmabgabeverfahren können Hinweise in ausgewählten Landessprachen durch Aushang vor dem Wahlraum gegeben werden.

 

 

§ 22    Eröffnung der Wahlhandlung

 

(1)  Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, dass die Vorsteherin oder der Vorsteher die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über alle während der Wahlhandlung bekannt werdenden Angelegenheiten, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Tatsachen verpflichtet.

(2)  Der Wahlvorstand erhält für die Wahlhandlung insbesondere

1.   das Wählerverzeichnis,

2.   die Stimmzettel,

3.   die Wahlurne und Wahlkabinen,

4.   das Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Wahlordnung

5.   die Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Hansestadt Rostock,

6.   die für die Ergebnisermittlung notwendigen Vordrucke, darunter die Wahlniederschrift.

 

(3)  Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Wahl, dass die Wahlurne leer ist. Die Vorsteherin oder der Vorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Abschluss der Wahl nicht mehr geöffnet werden.

 

(4)  Die Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Im Interesse der ordnungsgemäßen Abwicklung der Wahlhandlung kann die Vorsteherin oder der Vorsteher die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken.

 

(5)  Während der Wahlzeit ist an und in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise verboten.

 

 

§ 23    Stimmabgabe

 

(1) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Sie oder er kann diese Stimmen entweder einer Bewerberin und/oder einem Bewerber oder aber auch mehreren Bewerberinnen und/oder Bewerbern, sogar auf unterschiedlichen Wahlvorschlägen, geben. Gibt die Wählerin oder der Wähler weniger als drei Stimmen ab, wird die Gültigkeit der Wahl dadurch nicht berührt. Die Wahlberechtigten können ihre Stimmen nur Bewerberinnen oder Bewerbern geben, deren Namen in einem zugelassenen Wahlvorschlag enthalten sind. Andere Namen dürfen nicht hinzugefügt werden. Die Stimmvergabe erfolgt dadurch, dass die oder der Wahlberechtigte die Namen der sich bewerbenden Personen an der dafür vorgesehenen Stelle in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise kennzeichnet.

 

(2)  Nach Betreten des Wahlraumes erhält die oder der Wahlberechtigte, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes die Wahlberechtigung für die Wahl anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen amtlichen Stimmzettel.

 

(3)  Die oder der Wahlberechtigte begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist.

 

(4)  Danach geht die oder der Wahlberechtigte an den Tisch des Wahlvorstandes und legt die Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen hat sie oder er sich über ihre oder seine Person auszuweisen.

(5)  Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer anhand des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung festgestellt hat und kein Anlass zur Zurückweisung besteht, gibt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Wahlurne frei. Die Wählerin oder der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt.

 

(6)  Der Wahlvorstand hat eine Wahlberechtigte oder einen Wahlberechtigten vor der Stimmabgabe zurückzuweisen, wenn sie oder er

1.   nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

2.   bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat oder

3.   den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet hat.

 

 

 

VI.    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

 

 

§ 24    Stimmenauszählung

 

(1)  Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. Er stellt die

1.   Zahl der Wahlberechtigten,

2.   Zahl der Wählerinnen oder Wähler,

3.   Zahlen der für jede Bewerberin oder jeden Bewerber und für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,

4.   Gesamtzahl der gültigen Stimmen,

5.   Gesamtzahl der ungültigen Stimmen

fest.

 

(2)  Die Wahlniederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

 

 

§ 25    Ungültige Stimmen

 

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.   nicht amtlich hergestellt ist,

2.   keine Kennzeichnung enthält,

3.   ganz durchgestrichen oder zerrissen ist,

4.   den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

5.   mehr als drei Kennzeichnungen enthält,

6.   einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

 

In den Fällen 1,2,3 und 5 sind alle Stimmen ungültig.

 

§ 26    Feststellung des Wahlergebnisses

 

(1)  Nach Vorbereitung und Berichterstattung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl.

 

(2)  Dabei wird die

1.   Zahl der Wahlberechtigten,

2.   Zahl der Wählerinnen und Wähler,

3.   Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.   Zahl der auf die Wahlvorschläge und die einzelnen Bewerberinnen und/oder Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

5.   Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und auf die Bewerberinnen und/oder Bewerber,

6.   Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge

festgestellt.

 

 

 

VII.    System der Sitzverteilung

 

 

§ 27    Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge

 

(1)  Die gemäß § 4 Abs. 1 Satzung des Ausländerbeirates der Hansestadt Rostock zu vergebenden Sitze werden vom Wahlausschuss auf die verschiedenen an der Wahl beteiligten Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen sind.

 

(2)  Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren.

 

 

§ 28    Zuteilung der Sitze an die Bewerberinnen und/oder Bewerber

 

(1)  Im Anschluss an die Feststellung nach § 27 weist der Wahlausschuss die den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Sitze den darin enthaltenen Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zu. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los, das durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter zu ziehen ist.

 

(2)  Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu, als er Bewerberinnen und/oder Bewerber hat, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.

(3)  Die nicht gewählten Bewerberinnen und/oder Bewerber eines Wahlvorschlages, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages. Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. Bewerberinnen oder Bewerber ohne Stimmenzahl schließen sich an. Ihre Reihenfolge wird durch die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge der Bewerberinnen und/oder Bewerber entschieden. Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen fest.

 

(4)  Über den Ablauf und die Entscheidungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.

 

 

§ 29    Bekanntgabe des Wahlergebnisses

 

(1)  Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.

 

(2)  Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung die Annahme oder Ablehnung der Wahl schriftlich zu erklären. Sie oder er macht darauf aufmerksam, dass

-     die Wahl als angenommen gilt, wenn in der gestellten Frist keine Erklärung eingeht,

-     eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,

-     die Ablehnung nicht widerrufen werden kann.

 

(3) Innerhalb von 14 Tagen vom Tag der Bekanntmachung an können von den Wahlberechtigten und den Vorschlagsberechtigten Einwendungen gegen das Wahlergebnis bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter erhoben werden. Über die Einwendungen entscheidet der Wahlausschuss innerhalb eines Monats.

 

 

§ 30    Nachrücken

 

(1)  Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt eine Vertreterin oder ein Vertreter oder verliert sie oder er ihren oder seinen Sitz, so geht der Sitz auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags über, auf dem die oder der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt, die gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des Ausländerbeirates der Hansestadt Rostock bestimmte Mitgliederzahl des Ausländerbeirates vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.

 

(2)  Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählte oder den Gewählten, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

VIII.  Schlussvorschriften

 

 

§ 31    Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter veröffentlicht Bekanntmachungen im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer Anzeiger“.

 

(2) Für eine öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 4 genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.

 

 

§ 32    Anwendung anderer Rechtsvorschriften

 

Soweit in dieser Wahlordnung und der Satzung des Ausländerbeirates der Hansestadt Rostock nichts anderes bestimmt ist, sind die Grundsätze des Kommunalwahlgesetzes für das Land
Mecklenburg-Vorpommern und der Kommunalwahlordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

 

 

§ 33    Kosten der Wahl

 

(1)  Sämtliche Kosten der Wahl trägt die Hansestadt Rostock.

 

(2)  Die zum Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter. Einen Aufwandsersatz in Höhe von 16 EURO erhalten

1. die Mitglieder des Wahlausschusses für die Teilnahme an einer Sitzung,

2. die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag.

 

 

§ 34    Inkrafttreten

 

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Hansestadt Rostock vom
16. November 1999, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 24. November1999 außer Kraft.

 

 

 

 

Rostock, 2004

 

 

 

Ida Schillen

Erste Stellvertreterin des Oberbürgermeisters

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