Beschlussvorlage - 0780/04-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0780/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

54, 53, 10

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 KV M-V

28.10.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

01.12.2004 16:00

I, gez. Pöker

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Klinikausschuss

11.11.2004 16:30

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebes " Klinikum Südstadt Rostock" der Hanse-stadt Rostock“

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

1470/55/1998 v. 04.03.98
0594/01/2001 v. 05.12.01
0348/03/2003 v. 06.08.03

1470/55/1998 v. 04.03.98

keine

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebes

" Klinikum Südstadt Rostock" der Hansestadt Rostock (Anlage). (Anlage).

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

 

Eine generelle Überarbeitung der Satzung des Eigenbetriebes “Klinikum Südstadt Rostock“ der Hansestadt Rostock wird z.Zt. erarbeitet bzw. geprüft, um die Handlungsfähigkeit des Direktoriums des Eigenbetriebes angemessen im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung bzw. hinsichtlich zu erwartenden Strukturen nach dem Krankenhausentgeldgesetz festzulegen.


Vorab bedarf die Stellung des Hospizes zum Klinikum Südstadt Rostock einer dringenden Klärung.

Das Hospiz am Klinikum Südstadt Rostock wurde bisher als Sondervermögen der Hansestadt Rostock in Trägerschaft des Klinikums Südstadt geführt.

 

Stationäre Hospize sind selbständige Einrichtungen mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag, für Patienten mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase eine palliativ–medizinische Behandlung und Pflege anzubieten, welche die Lebensqualität des sterbenden Menschen verbessert, seine Würde nicht antastet und aktive Sterbehilfe ausschließt.

 

Es sind meist kleinere Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel höchstens 16 Plätzen wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse schwerkranker sterbender Menschen ausgerichtet sein muss.

 

Sie verfügen über eine besondere Ausstattung, die eine palliativ-medizinische, palliativ-pfle­ge­rische, soziale sowie geistig seelische Versorgung gewährleistet.

 

Stationäre Hospize sind aufgrund ihres Versorgungsauftrages baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständige Einrichtungen unter der Verantwortung eines Trägers mit separatem Personal und Konzept.

 

Die Eigenbetriebsverordnung bietet entsprechend § 1 Abs. 3 die Möglichkeit, mehrere Einrichtungen zu einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Danach ist es kommunalrechtlich zulässig, die beiden Unternehmen Krankenhaus und Hospiz als jeweils eigenständige Sparten in einem Eigenbetrieb zusammenzufassen.

 

 

 

 

Arno Pöker

 

Anlage


 

                                                                                           Anlage zur Beschlussvorlage  0780/04-BV

 

Dritte Satzung zu Änderung der Satzung des Eigenbetriebes „Klinikum Südstadt Rostock“ der Hansestadt Rostock

 

 

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBI. M-V
S. 205), der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden
(Eigenbetriebsverordnung M-V - EigVO) vom 14. September 1998 (GVOBI. M-V S. 808) und des Landeskrankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBI. M-V S. 262) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am                                      folgende Satzung erlassen:                                                                                                                           

 

 

 

Artikel 1     Änderungen

 

Die Satzung des Eigenbetriebes  „Klinikum Südstadt Rostock“  der Hansestadt Rostock vom
2. April 1998, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 8 vom
8. April 1998, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebes „Klinikum Südstadt Rostock“ der Hansestadt Rostock vom 24. Juli 2003, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 16 vom 6. August 2003, wird wie folgt geändert:

 

 

1.    § 1 erhält folgende Fassung:

 

„§ 1     Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes

 

(1)   Das Krankenhaus der Hansestadt Rostock einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich mit ihm verbundenen Einrichtungen, wie das Hospiz, werden als Eigenbetrieb gemäß § 1 Abs. 1 EigVO ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt.

 

(2)   Der Eigenbetrieb führt den Namen „Klinikum Südstadt Rostock“ mit der Ergänzung „Hospiz“ für den Betriebsteil des stationären Hospiz.“

 

 

 

2.    § 2 erhält folgende Fassung:

 

„§ 2     Gegenstand des Eigenbetriebes

 

(1)   Aufgabe des Eigenbetriebes ist es, durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern,  Geburtshilfe zu leisten und die zu versorgenden Personen unterzubringen und zu verpflegen. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die ambulante Versorgung und unter Berücksichtigung und Wahrung der gemeinnützigen Zweckbestimmung die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben und alle Hilfs- und Nebengeschäfte, welche die Aufgaben des Krankenhauses fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.

 

(2)   Das Klinikum ist anerkanntes Lehrkrankenhaus der medizinischen Fakultät der Universität Rostock.“

 

 

 

3.    § 3 erhält folgende Fassung:

      

„§ 3     Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der Eigenbetrieb dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)   Die Mittel des Eigenbetriebes sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Hansestadt Rostock erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebes.

 

(3)   Bei Auflösung des Eigenbetriebes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks hat die Hansestadt Rostock das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinalgen übersteigt, für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 

(4)   Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Satzungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.“

 

 

 

Artikel 2  In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

In Vertretung

 

 

 

Ida Schillen

Erste Stellvertreterin des Oberbürgermeisters

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Beschlüsse

Erweitern

11.11.2004 - Klinikausschuss

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01.12.2004 - Bürgerschaft

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