Beschlussvorlage - 0780/04-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebes " Klinikum Südstadt Rostock" der Hanse-stadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 01.12.2004
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Klinikausschuss
|
|
|
|
11.11.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
|
|
01.12.2004
|
HANSESTADT ROSTOCK
|
Nummer |
|
|
DER
OBERBÜRGERMEISTER |
|||
Amt |
|||
|
54, 53, 10 |
||
Beschlussvorschriften |
Datum |
||
§
22 Abs. 3 KV M-V |
|||
Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
|
|
|||
Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
|
|
|||
Gegenstand |
beteiligt |
||
|
bereits gefaßte Beschlüsse |
zu ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende Beschlüsse |
1470/55/1998
v. 04.03.98 |
1470/55/1998
v. 04.03.98 |
keine |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt die Dritte Satzung zur
Änderung der Satzung des Eigenbetriebes " Klinikum Südstadt Rostock" der
Hansestadt Rostock (Anlage). (Anlage). |
finanzielle Auswirkungen |
Begründung
Eine generelle Überarbeitung der Satzung des Eigenbetriebes “Klinikum Südstadt Rostock“ der Hansestadt Rostock wird z.Zt. erarbeitet bzw. geprüft, um die Handlungsfähigkeit des Direktoriums des Eigenbetriebes angemessen im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung bzw. hinsichtlich zu erwartenden Strukturen nach dem Krankenhausentgeldgesetz festzulegen.
Vorab bedarf die Stellung des Hospizes zum Klinikum Südstadt Rostock einer
dringenden Klärung.
Das
Hospiz am Klinikum Südstadt Rostock wurde bisher als Sondervermögen der
Hansestadt Rostock in Trägerschaft des Klinikums Südstadt geführt.
Stationäre
Hospize sind selbständige Einrichtungen mit dem eigenständigen
Versorgungsauftrag, für Patienten mit unheilbaren Krankheiten in der letzten
Lebensphase eine palliativ–medizinische Behandlung und Pflege anzubieten,
welche die Lebensqualität des sterbenden Menschen verbessert, seine Würde nicht
antastet und aktive Sterbehilfe ausschließt.
Es
sind meist kleinere Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel
höchstens 16 Plätzen wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die
besonderen Bedürfnisse schwerkranker sterbender Menschen ausgerichtet sein
muss.
Sie
verfügen über eine besondere Ausstattung, die eine palliativ-medizinische,
palliativ-pflegerische, soziale sowie geistig seelische Versorgung
gewährleistet.
Stationäre
Hospize sind aufgrund ihres Versorgungsauftrages baulich, organisatorisch und
wirtschaftlich selbständige Einrichtungen unter der Verantwortung eines Trägers
mit separatem Personal und Konzept.
Die Eigenbetriebsverordnung bietet entsprechend § 1 Abs. 3 die Möglichkeit, mehrere Einrichtungen zu einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Danach ist es kommunalrechtlich zulässig, die beiden Unternehmen Krankenhaus und Hospiz als jeweils eigenständige Sparten in einem Eigenbetrieb zusammenzufassen.
Arno Pöker
Anlage
Anlage
zur Beschlussvorlage 0780/04-BV
Dritte
Satzung zu Änderung der Satzung des Eigenbetriebes „Klinikum Südstadt
Rostock“ der Hansestadt Rostock
Auf der
Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni
2004 (GVOBI. M-V
S. 205), der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung M-V - EigVO) vom 14. September 1998 (GVOBI. M-V S. 808) und des
Landeskrankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz
- LKHG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Mai 2002 (GVOBI. M-V S. 262) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am folgende
Satzung erlassen:
Artikel
1 Änderungen
Die Satzung des
Eigenbetriebes „Klinikum Südstadt
Rostock“ der Hansestadt Rostock
vom
2. April 1998, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock Nr. 8 vom
8. April 1998, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der
Satzung des Eigenbetriebes „Klinikum Südstadt Rostock“ der
Hansestadt Rostock vom 24. Juli 2003, veröffentlicht im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 16 vom 6. August 2003, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 erhält
folgende Fassung:
„§
1 Rechtsstellung und Name des
Eigenbetriebes
(1) Das
Krankenhaus der Hansestadt Rostock einschließlich der organisatorisch und
wirtschaftlich mit ihm verbundenen Einrichtungen, wie das Hospiz, werden als
Eigenbetrieb gemäß § 1 Abs. 1 EigVO ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf der
Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung
geführt.
(2) Der
Eigenbetrieb führt den Namen „Klinikum Südstadt Rostock“ mit der
Ergänzung „Hospiz“ für den Betriebsteil des stationären
Hospiz.“
2. § 2 erhält
folgende Fassung:
„§ 2 Gegenstand
des Eigenbetriebes
(1) Aufgabe des
Eigenbetriebes ist es, durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen, Leiden
oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern, Geburtshilfe zu leisten und die zu
versorgenden Personen unterzubringen und zu verpflegen. Hierzu gehört im Rahmen
der Gesetze auch die ambulante Versorgung und unter Berücksichtigung und
Wahrung der gemeinnützigen Zweckbestimmung die Einrichtung und Unterhaltung von
Neben- und Hilfsbetrieben und alle Hilfs- und Nebengeschäfte, welche die
Aufgaben des Krankenhauses fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.
(2) Das
Klinikum ist anerkanntes Lehrkrankenhaus der medizinischen Fakultät der
Universität Rostock.“
3. § 3 erhält
folgende Fassung:
„§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der
Eigenbetrieb dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, ist
selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel
des Eigenbetriebes sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Hansestadt Rostock erhält keine Zuwendungen aus
Mitteln des Eigenbetriebes.
(3) Bei
Auflösung des Eigenbetriebes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks hat die
Hansestadt Rostock das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinalgen übersteigt, für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
(4) Niemand
darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Satzungszweck
nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.“
Artikel
2 In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
In
Vertretung
Ida
Schillen
Erste Stellvertreterin des Oberbürgermeisters