Beschlussvorlage - 0533/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie für die Sportförderung der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 19.11.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport
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12.11.2008
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Erledigt
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Bürgerschaft
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19.11.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Schul- und Sportausschuss |
12.11.2008 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Richtlinie
für die Sportförderung der Hansestadt Rostock |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0710/03-BV 914/33/1996 |
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0710/03-BV (Anl.2) 914/33/1996 |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt die Richtlinie für
die Sportförderung der Hansestadt Rostock (Anlage). |
Begründung
Der Landessportbund des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 01.01.2005 die Richtlinien der Sportförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern novelliert und dabei den gewachsenen Anforderungen moderner, effizienter und qualifizierter Sportförderung noch besser angepasst.
Die vorliegende Neufassung der Richtlinie für die Sportförderung der Hansestadt Rostock folgt dieser Entwicklung und korrespondiert damit bezüglich der Rahmeninhalte mit den Zielvorgaben der landessportlichen Förderung.
Die vorliegende Neufassung der Richtlinie für die Sportförderung der Hansestadt Rostock erhöht die Wirksamkeit einer nachhaltigen Sportförderung insbesondere für die Kinder und Jugendlichen in den Sportvereinen der Hansestadt Rostock. Sie initiiert damit schwerpunktmäßig die weitere Erhöhung der Kinder- und Jugendarbeit der Sportvereine der Hansestadt Rostock.
In Vertretung
Georg Scholze
1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters
Anlage: Richtlinie für die Sportförderung der Hansestadt Rostock
Anlage 1
Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt
Rostock
1 Grundsätze
Die Förderung des Sports der Hansestadt Rostock auf der Basis dieser Richtlinie soll vorwiegend Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit schaffen, sich entsprechend ihren Interessen und Fähigkeiten in Sport und sportlichem Spiel zu betätigen. Sie trägt damit zur Bildung, Erziehung, sozialen Integration und Gesundheitsentwicklung bei. Vor allem im Kinder- und Jugendbereich ist das Engagement der Sportvereine von größter Bedeutung. Sie erfüllen wichtige gesundheitserzieherische, gesundheitsfördernde sowie soziale und pädagogische Aufgaben.
Die Sportförderung orientiert sich an den Richtlinien und den Leitsätzen für die kommunale Sportpflege des Deutschen Städtetages, an den Richtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern. Sie berücksichtigt gleichermaßen die Sportstättenentwicklungsplanung der Hansestadt Rostock.
Die Hansestadt Rostock bietet allen Sporttreibenden ein breit gefächertes Angebot unterschiedlicher Sportstätten, die mit erheblichem finanziellen Aufwand errichtet bzw. saniert und mit Sportgeräten ausgestattet wurden.
Das Vorhalten
dieser Sportstätteninfrastruktur sowie die Übernahme der damit verbundenen
Unterhaltungskosten bilden einen wesentlichen Kernbereich der städtischen
Sportförderung und damit die Grundlage für die sportlichen Betätigungen sowohl
im organisierten als auch im nichtorganisierten Sport schlechthin.
Die Bereitstellung der Sportstätten
erfolgt auf der Grundlage der „Ordnung über die Erhebung von Entgelten
für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt Rostock“
in der jeweils gültigen Fassung.
Über diese umfassende Form der
Sportförderung hinaus werden die Aktivitäten der Sportvereine der Hansestadt
Rostock zusätzlich sowohl ideell als auch finanziell weiter unterstützt.
2 Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlagen
Förderfähig sind Maßnahmen und Projekte, die die sportpolitischen Leitlinien der Hansestadt Rostock mit den genannten Zielen umsetzen.
Die Prioritätensetzung in der Sportförderung gestaltet sich schwerpunktmäßig wie folgt:
- die vorrangige Förderung des Kinder- und Jugendsports,
- die gezielte Förderung der ehrenamtlichen Sportarbeit,
- die spezielle Förderung des Behindertensports,
- die stärkere Konzentration und Förderung auf ausgewählte leistungsstarke olympische Schwerpunktsportarten unter besonderer Berücksichtigung des Nachwuchsleistungssports in Abstimmung mit dem Olympiastützpunkt Rostock und dem Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LSB M-V)
- die Förderung ausgewählter Großsportveranstaltungen
- die kontinuierliche Förderung ausgewählter Baumaßnahmen an Sportstätten
Im Rahmen eigener Entscheidungsspielräume gewährt die Hansestadt Rostock auf Antrag freiwillig nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an Sportvereine und Sportverbände in der Hansestadt Rostock. Die Höhe unterliegt dem jährlichen Vorbehalt der Haushaltsbeschlussfassung.
Die Sportförderung erfolgt unter Berücksichtigung des jeweils gültigen Haushaltsplanes sowie auf der Grundlage nachfolgend ausgewiesener Rechtsgrundlagen und Richtlinien:
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V)
- Verwaltungsvorschriften
für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach
§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (VV-LHO), - Verwaltungsverfahrens-,
Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz -
VwVfG M-V), - Landesverordnung über die Aufstellung des Haushaltsplanes der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO) und die dazu ergangene Ausführungsanweisung,
- Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindekassenverordnung - GemKVO) und die dazu ergangene Ausführungsanweisung,
- Sozialgesetzbuch - Achtes
Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) vom 26.06.1990 und den
Änderungen vom 08.09.2005, insbesondere § 11
- Gesetz zur Sportförderung
in Mecklenburg-Vorpommern (SportFG M-V)
vom 09.09.2002 und den Änderungen vom 14. Dezember 2007, insbesondere § 1 - Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
- Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Ebenso können daraus für die Stadt keinerlei Verpflichtungen abgeleitet werden.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Sportvereine und Sportverbände, die eine vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit nachweisen, in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock eingetragen und in der Hansestadt Rostock aktiv und ansässig sind. Die Antragsteller müssen dem SSB Rostock angehören und Mitglied im LSB M-V sein. Weiterhin können anerkannte Spitzen- bzw. Dachverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern und Deutschlands eine Förderung erhalten.
Sportvereine der Hansestadt Rostock, für deren Sportbetrieb im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock keine geeignete Fläche zur Verfügung steht und die somit ihre Sportanlage außerhalb des Stadtgebietes der Hansestadt Rostock nutzen, werden den vorgenannten Sportvereinen gleichgestellt.
Zuwendungen können auf Antrag auch sportliche Talente, die eine schulgeldpflichtige Schule besuchen, erhalten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Voraussetzungen
Die
zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind entsprechend VV-LHO
§ 44 der LHO sowie in ihren Nebenbestimmungen geregelt. Eine Zuwendung
kann erfolgen, wenn zusätzlich nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
· der beantragende Sportverein Beiträge gegenüber seinen Vereinsmitgliedern erhebt;
· der beantragende Sportverein mindestens 31 Vereinsmitglieder hat und sich darunter mindestens 11 Kinder und Jugendliche bis vollendetem 18. Lebensjahr befinden;
· für den gleichen Verwendungszweck keine Mittel von anderen Stellen der Hansestadt Rostock in Anspruch genommen werden;
Sportvereine weisen die Mitgliederanzahlen durch die Bestandserhebung des LSB M-V zum 01.01. des jeweiligen Jahres nach.
Für neu aufgenommene Vereine beginnt die Förderfähigkeit erst im Folgejahr. Ausgenommen sind förderfähige Fusionen, Zusammenschlüsse und Anschlüsse von Vereinen.
Für den Profisport werden keine Zuwendungen gewährt.
4.2 Spezielle Voraussetzungen für eine Bauförderung
(1) Zuwendungen können bewilligt werden, wenn die Sportstätten und –anlagen als Eigentum der Vereine ausgewiesen sind bzw. dem Eigentum gleichstehende Rechte (z.B. Erbbaurecht) mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren - von dem auf das Jahr der Bewilligung der Zuwendungen folgenden Jahr an gerechnet - bestehen.
(2) Zuwendungsfähig sind Bauvorhaben, deren Gesamtausgaben in der Regel über 5.000 EUR liegen.
(3) Zuwendungen für Baumaßnahmen an Vereine dürfen erst bewilligt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der zur Förderung beantragten Baumaßnahme sowie die vorgesehene Gesamtfinanzierung und ein Zeitplan für die Bauausführung ersichtlich sind.
(4) Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig. Vorplanungsleistungen sind aus Eigenmitteln des Zuwendungsempfängers zu erbringen, sie sind jedoch im Rahmen des Gesamtprojektes förderfähig.
(5) Insbesondere nachfolgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
· Ausgaben für den Grunderwerb
· Ausgaben für Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln
· Erschließungsleistungen außerhalb des Geländes der Sportstätte
· Ausgaben für die Erstellung von Zugangsstraßen und Parkplätzen
· Ausgaben für Teile der Sportstätte, die nicht der sportlichen Zweckbestimmung dienen, wie z.B. der (Aus-)Bau von Klubräumen, Wohnungen, Geschäftszimmern
· Tribünen und Zuschauerränge
· Einzäunungen.
4.3. Spezielle Voraussetzungen für eine Schulgeldförderung
Zuwendungen können für sportliche Talente gewährt werden, wenn sie
(1) eine schulgeldpflichtige Schule in der Hansestadt Rostock besuchen und ihren Hauptwohnsitz in der Hansestadt Rostock haben und
(2) eine Sportart leistungssportlich betreiben, die nach dem jeweils gültigen Leistungssport- und Förderkonzept des LSB förderfähig ist und
(3) als A - bis D - Kader von den Bundes- bzw. Landesfachverbänden für den Zeitraum des jeweiligen Trainings- und Schuljahres bestätigt worden sind und
(4) ganztägig in einem anerkannten Leistungszentrum des Landes Mecklenburg-Vorpommern betreut und trainiert werden.
5 Art und
Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der
- Anteilsfinanzierung (auf Höchstbetrag begrenzt),
- Fehlbedarfsfinanzierung (auf Höchstbetrag begrenzt),
- Festbetragsfinanzierung (es sei denn, die tatsächlichen Gesamtausgaben für das Projekt liegen unter dem Zuwendungsbetrag)
als ein Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage
und Höhe der Zuwendung
5.2.1 Zuwendungen für die allgemeine Sportarbeit
Die Hansestadt Rostock gewährt Sportvereinen der Hansestadt Rostock auf der Grundlage der statistischen Mitgliedererhebung eine jährliche Grundzuwendung in Höhe von bis zu 15,00 EUR pro vereinsangehörigem Kind und Jugendlichen bis vollendetem 18. Lebensjahr.
Weitere zusätzliche jährliche Zuwendungen können gewährt werden für:
·
Kinder und Jugendliche bis vollendetem 18. Lebensjahr,
die als A- bis D- Kader von den jeweiligen Fachverbänden bestätigt sind:
in Höhe von bis zu 50,00 EUR pro Kadersportlerin bzw. –sportler;
·
Nachweis der gültigen Übungsleiter-,
Organisationsleiter- (Vereinsmanager-) und Jugendleiter-Lizenzen:
in Höhe von bis zu 100,00 EUR * pro Lizenz
* (nur von ÜL, OL (VM) und Julei, die zahlendes Mitglied entsprechend der
Beitragsordnung des Vereins sind)
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
· Entschädigungen pro Übungsleiter, Organisationsleiter (Vereinsmanager) und Jugendleiter, wenn sie eine gültige Lizenz besitzen und ihre Tätigkeit im Sportverein ehrenamtlich und regelmäßig mindestens 60 Min. je Woche ausüben. Die Zuwendung der Hansestadt Rostock kann max. 2,00 EUR pro Übungsstunde (60 Min.) betragen;
· Entschädigungen pro Kampf- und Schiedsrichter in Höhe der Regelsätze der jeweiligen Fachverbände, max. jedoch in Höhe von bis zu 15,00 EUR pro Tag;
· Sportgeräte und –materialien;
· Fahrtkosten für das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel. Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden müssen, gelten die Regelsätze des Vereins, maximal jedoch die Sätze des Landesreisekostengesetzes M-V;
· Ausgaben für Organisation und Durchführung breitensportlicher Aktivitäten;
· Absicherung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes der Kinder und Jugendlichen
5.2.2 Zuwendungen
für hauptberufliche Tätigkeit im Sport
Für in Sportvereinen der Hansestadt
Rostock bzw. im SSB Rostock hauptberuflich tätige Personen können Zuwendungen
zu den Personalkosten gewährt werden. Zum antragsfähigen Personenkreis können
gehören:
a) Vereinssportlehrerin/-lehrer
b) Nachwuchstrainerin/-trainer
c) Landestrainerin/-trainer mit überwiegender Tätigkeit im Sportverein
d) Vereinsberaterin/-berater im SSB Rostock
e) Vereinsberaterin/-berater - Sportjugend im SSB Rostock
f) Projektleiterin/-leiter im Sport des SSB Rostock
Zuwendungen zu den Personalkosten für Trainerinnen/ Trainer und andere Sportfachkräfte, die im Bereich des professionellen Sports arbeiten, werden nicht gewährt.
Zuwendungen zu den Personalkosten können nur gewährt werden, wenn die einzustellende Sportfachkraft über eine gültige DSB-Lizenz verfügt. Eine geeignete Ausbildung zusätzlich zu einer gültigen DSB-Lizenz kann sich entsprechend auf die Vergütungsgruppe nach TV-L auswirken.
Die Förderung kann nur erfolgen,
wenn in nachfolgenden Einsatzfeldern entsprechende Mindestanteile an der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unmittelbar sportpraktisch geleistet
werden:
· Vereinsportlehrerin/-lehrer 75 Prozent
· Nachwuchstrainerin/-trainer 75 Prozent
· Vereinsberaterin/-berater – Sportjugend 50 Prozent
Durch den Maßnahmeträger ist zu gewährleisten, dass
- die Personalstelle für mindestens ein Jahr vorgesehen ist,
- die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist,
· die Vergütung nicht über der möglichen Vergütungsgruppe entsprechend der Richtlinie für die Förderung hauptberuflicher Tätigkeit im Sport -Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums M-V - vom 29. Dezember 2004 – IX 230-1/3805-011 Pkt. 4.2 liegt,
· eine Eigenbeteiligung von mindestens 25 Prozent der Personalausgaben erbracht wird, wobei die Beteiligung Dritter als zu erbringender Anteil des Maßnahmeträgers gewertet werden kann. Mittel des LSB M-V werden nicht als Beteiligung Dritter anerkannt.
Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 50 v.H. der Arbeitgeberbruttokosten/Jahr/Stelle betragen. Für Personalkosten in Sportvereinen mit Behindertensport und solchen mit integrativem Charakter können die Zuwendungen bis zu 75 v.H. betragen.
Eine Parallelförderung einer Personalstelle aus Mitteln anderer öffentlicher Rechtsträger ist im Verhältnis zur Förderung nach dieser Richtlinie dann unschädlich, wenn dadurch keine Überfinanzierung der jeweiligen Stelle erfolgt.
Bei nur teilweiser Inanspruchnahme der Stelle wird die Zuwendung jeweils anteilig gewährt.
Ein Anspruch auf Zuwendungen für
hauptberufliche Tätigkeit im Sport besteht grundsätzlich nicht.
5.2.3 Zuwendungen zu den Betriebskosten für durch Sportvereine selbst
bewirtschaftete Sportanlagen
Die Hansestadt Rostock gewährt Sportvereinen, die
Sportanlagen betreiben und die deren Betriebskosten selbst aufzubringen haben,
jährliche Zuwendungen von bis zu 40 v.H. der Betriebskosten nach dieser
Richtlinie. Dabei müssen die Sportanlagen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand
befinden.
Ausnahmen:
·
Sportvereine,
die mit der Hansestadt Rostock besondere Verträge geschlossen haben.
·
Sportvereine,
die ihre Sportstätten wie kommerzielle Einrichtungen führen, haben keinen
Anspruch auf Förderung.
Zuwendungen zu
den Betriebskosten werden nicht für Bereiche von Sportanlagen gewährt, die zur
Unterbringung von Privateigentum der Vereinsmitglieder oder anderer privater
Eigentümer dienen (z.B. Pferde, Boote, Fahrzeuge) sofern die Mitnutzung dieses
Privateigentums durch Vereinsmitglieder nicht vertraglich geregelt ist.
5.2.4 Zuwendungen für Neubau, Erweiterung und Sanierung von vereinseigenen Sportanlagen
Sportvereinen,
die Sportanlagen entsprechend Punkt 4.2 unterhalten, können auf Antrag für
Neubau-, Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen mit Beteiligung Dritter
Zuwendungen von bis zu 25 v.H. der Gesamtkosten gewährt werden. Wenn
Förderung durch Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist oder wegen fehlender
Mittel nicht erfolgen kann, kann die Zuwendung der Hansestadt Rostock bis auf
50 v.H. angehoben werden.
Voraussetzung
für die Antragstellung auf Gewährung von Zuschüssen ist das Einreichen
entsprechend vollständiger Antragsunterlagen bis 31.03. für das folgende Jahr.
Neben den Unterlagen für die Beurteilung der zu bezuschussenden Maßnahmen, wie
Kostenvoranschlag, Baubeschreibung, Baupläne, Baugenehmigung, Erbbaurechts-
oder Pachtvertrag muss zwingend ein Nachweis der Folgekosten und ein
detailliertes Finanzierungskonzept mit dem Nachweis einer angemessenen
Eigenbeteiligung des Vereins sowie einer eventuellen Beteiligung weiterer
Träger beigefügt sein.
Eine
verkürzte Antragsfrist kann nur in begründeten Einzelfällen eingeräumt werden,
wie z.B. bei unvorhersehbaren und unabweisbaren Maßnahmen. In diesen Fällen ist
ein Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns zu stellen.
Ein
Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Baumaßnahme vor der Erteilung des
Bewilligungsbescheides durch die Hansestadt Rostock begonnen wurde.
5.2.5 Zuwendungen zur Durchführung von
Sportveranstaltungen
Gefördert werden können Sportveranstaltungen, die in der Hansestadt durchgeführt werden und das Ziel haben, den Sport in seiner Gesamtheit weiter zu beleben und als positiven Image-Faktor erlebbar werden zu lassen. Dies sind schwerpunktmäßig nationale und internationale Wettbewerbe mit Meisterschaftscharakter, sportliche Wettkämpfe im Kinder- und Jugendbereich, Sportfeste und Projekte mit integrativem Charakter im Behindertensport sowie traditionelle Sportevents, die sowohl der Entwicklung der jeweiligen Sportart als auch der Mitgliedergewinnung dienen. Gefördert werden können auch Sportveranstaltungen, die durch die anerkannten Sportfachverbände organisiert werden.
Der Zuwendungsgeber hat bei Förderung ein Recht auf Einsichtnahme in die Kassenführung des Zuwendungsempfängers. Darüber hinaus hat der Zuwendungsempfänger dem Zuwendungsgeber oder einer von ihr bevollmächtigten Person jederzeit den Zutritt zu der Veranstaltung zu gewähren.
5.2.6 Zuwendungen zur Unterstützung von Begegnungen mit Partnerstädten
der Hansestadt Rostock
Die Hansestadt Rostock unterhält städtepartnerschaftliche Beziehungen zu verschiedenen Städten der Welt. Bei sportlichen Begegnungen mit Sportvereinen der Partnerstädte der Hansestadt Rostock, wie Sportleraustausch, Teilnahme an Sportveranstaltungen in Partnerstädten sowie Aufnahme von Gastmannschaften im Rahmen der Städtepartnerschaft kann eine Zuwendung gewährt werden.
5.3 Schulgeldförderung
Sportliche
Talente erhalten eine Grundförderung in Höhe von 25,50 EUR pro Monat als
Zuwendung zum Schulgeld.
Dazu
stellen die Eltern über den Sportfachverband an das Amt für Schule und Sport
der Hansestadt Rostock einen entsprechenden Antrag.
Entsprechend
dem Familieneinkommen kann die Zuwendung sozial gestaffelt werden und bis zu
102,50 EUR pro Monat betragen. Soll ein höherer Betrag als der Grundbetrag
ausgereicht werden, sind eine Aufstellung und der Nachweis des aktuellen
Monatsbruttoeinkommens dem Antrag beizulegen.
Zuwendungshöhe 102,50 EUR/Monat 76,50 EUR/Monat 51,00 EUR/Monat
-
M o n a t s b r u t t o e i n k o m m e n -
____________________________________________________________________________
alleinerziehend, 1 Kind bis 1.600 EUR bis 2.100 EUR bis 2.500 EUR
alleinerziehend, 2 Kinder bis 2.000 EUR bis 2.400 EUR bis 2.700 EUR
Familien mit 1 Kind bis 2.000 EUR bis 2.400 EUR bis 2.700 EUR
Familien mit 2 Kindern bis 2.400 EUR bis 2.700 EUR bis 3.000 EUR
Familien mit 3 Kindern
und mehr bis 2.700 EUR bis 2.900 EUR bis 3.200 EUR
6 Sonstige Förderungsbestimmungen
Sofern für die beantragte Maßnahme eine Zuwendung aus anderen Förderprogrammen der Hansestadt Rostock gewährt wurde oder wird, ist die Bewilligung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Zuwendungen in Maßnahmen (Projekte, Initiativen) sind zweckgebunden einzusetzen. Mit ihnen dürfen insbesondere keine Rücklagen gebildet werden. Werden geförderte vereinseigene Sportstätten ihrem Verwendungszweck entzogen, so kann eine Rückzahlung der Fördermittel verlangt werden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages. Anträge auf Zuwendungen müssen vollständig die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde
sind die Angaben durch geeignete Unterlagen (z. B. Wirtschaftlichkeitsberechnung,
Angaben zu den Folgekosten usw.) zu belegen.
Dem Antrag sind bei Projektförderung insbesondere beizufügen:
- Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und vor Bewilligung der Zuwendung bzw. vor Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht begonnen wird
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist wie folgt zu stellen:
Art der beantragten Zuwendung |
Art der Antragstellung |
Zeitpunkt der Antragstellung |
nach Pkt. 5.2.1 (allgemeine Sportarbeit) |
formgebundene Antragsstellung |
zum 31.12. für Zuwendungen |
nach Pkt. 5.2.2 (hauptberufliche Tätigkeit im Sport) |
formgebundene Antragsstellung |
zum 01.12. für Zuwendungen |
nach Pkt. 5.2.3 (Betriebskosten für Sportanlagen) |
formgebundene Antragsstellung |
zum 31.03. des jeweiligen Jahres auf der Grundlage der Betriebskosten des vorangegangenen Jahres |
nach Pkt. 5.2.4 (Neubau, Erweiterung, Sanierung) |
formgebundene Antragsstellung |
zum 31.03. für Zuwendungen |
nach Pkt. 5.2.5 und 5.2.6 (Sportveranstaltungen und Sportaustausch mit Partnerstädten) |
formgebundene Antragsstellung |
mindestens 12 Wochen vor |
nach Pkt. 5.3 (Schulgeld) |
formgebundene Antragsstellung |
zum 01.10. für Zuwendungen des Folgejahres bzw. zum 01.06. des jeweiligen Jahres für Zuwendungen ab August des laufenden Jahres |
Der Antrag ist zu richten an: Hansestadt Rostock
Amt für Schule und Sport
Schillingallee 71
18057 Rostock
Im Falle einer beantragten Zuwendung zur Durchführung von nationalen und internationalen Veranstaltungen mit Meisterschaftscharakter ist der Antrag zu richten an:
Hansestadt
Rostock
Büro des Oberbürgermeisters
Termine/Protokoll
Neuer Markt 1
18055 Rostock
7.2. Bewilligungsverfahren
(1) Zuständig
für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung ist je nach Antragsart das Amt
für Schule Sport sowie das Büro des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock.
Das Amt für Schule und Sport bzw. das Büro des Oberbürgermeisters prüft den
Antrag - ggf. unter Einschaltung weiterer Fachämter der Stadtverwaltung
bezüglich seiner Obergrenzen, Durchführbarkeit, Finanzierung und Folgekosten -
auf Förderwürdigkeit und sachliche Richtigkeit.
(2) Die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung je Einzelmaßnahme obliegt dem Amt für Schule und Sport bzw. dem Büro des Oberbürgermeisters. Dem Schul- und Sportausschuss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock werden jährlich detaillierte Gesamtanalysen zur Sportförderung im Rahmen einer Informationsvorlage vorgelegt.
(3) Auf der Grundlage der Entscheidung gemäß Pkt. 7.2 (2) erteilt die Hansestadt Rostock den entsprechenden Bescheid. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.
(4) Mündliche Äußerungen sind unverbindlich.
(5) Die
Prüfung der Mittelverwendung und des Verwendungsnachweises obliegt der
Bewilligungsstelle der Hansestadt Rostock. Bei festgestellter missbräuchlicher
Nutzung von Zuwendungen erfolgt ein sofortiger Ausschluss des Sportvereins von
der Sportförderung. Zuwendungen, die missbräuchlich, d.h. nicht für den genehmigten
Zweck verwendet werden, sind zurückzuführen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung
gelten die unter Pkt. 2 genannten Rechtsgrundlagen, soweit nicht durch den
Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
Dem Zuwendungsbescheid werden folgende Unterlagen beigefügt:
· ANBest-P.
· Vordruck Verwendungsnachweis
· Vordruck Rechtsbehelfsverzichtserklärung
(6) In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Richtlinie zugelassen werden. Hierzu bedarf es einer Entscheidung des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock.
8 Ehrungen
Jährlich können erfolgreiche Spitzensportlerinnen/-sportler, Vereine und Persönlichkeiten, die sich um den Sport in der Hansestadt Rostock in besonderer Weise verdient gemacht haben, geehrt werden. Die Auszeichnungen und Ehrungen erfolgen differenziert und unter besonderer Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Erfolge:
- Olympische Spiele (Plätze 1 bis 6)
- Weltmeisterschaften (Plätze 1 bis 3)
- Europameisterschaften (Plätze 1 bis 3)
- Weltcup (Platz 1)
- Deutsche Meisterschaften Einzel/Mannschaft (Platz 1)
- Verdienste um den Rostocker Sport (Trainerinnen/Trainer, Übungsleiterinnen/-leiter, Funktionäre, Sportlehrerinnen/-lehrer)
9 Inkrafttreten
Diese
Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock tritt am 01.01.2009
in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende "Richtlinie für die
Sportförderung in der Hansestadt Rostock“ außer Kraft.