Stellungnahme - 0279/06-SN
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Flächennutzungsplanes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 11.10.2006
- Vorlageart:
- Stellungnahme
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Mit
dem vorliegenden Antrag ist im Rahmen einer Änderung des Flächennutzungsplanes
der Hansestadt Rostock „insbesondere die Ausweisung weiterer
Wohnbauflächen in den Bereichen Riekdahl, Biestow, Diedrichshagen und
Toitenwinkel erneut einzubeziehen“.
Eine
Begründung ist diesem Antrag nicht beigefügt. Ohne Kenntnis der konkreten
Gründe kann diese Stellungnahme demzufolge nur eine grundsätzliche Position der
Verwaltung darstellen.
Zum
Antrag in der vorliegenden Form nehme ich daher wie folgt Stellung:
1.
Der
Flächennutzungsplan in der seit Mitte Juli rechtswirksamen Form wurde am 01.
März 2006 von der Bürgerschaft beschlossen. Er regelt damit „…die
sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der
Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde“ (§5 Abs.1
BauGB). Den Darstellungen im Plan liegen demnach eine Vielzahl von
Untersuchungen, Gutachten und Studien zugrunde, die diese vorgenannten
Bedürfnisse näher quantifizieren.
Grundlage der Darstellung der Wohnbauflächen im
Flächennutzungsplan ist die im Kapitel 5 des Erläuterungsberichtes unter Punkt
5.1.2 dargelegte Einwohnerentwicklung bis zum Jahr 2020. Diese Prognose ist
regelmäßig in den Arbeitsrunden zum Thema Wohnungsbau diskutiert und bestätigt
und gleichzeitig mit aktuellen Daten - insbesondere des Landes und der
Planungsregion - abgeglichen worden.
Auf dieser soliden Grundlage ist der
Wohnbauflächenbedarf für die Hansestadt Rostock bis zum Jahr 2020 ermittelt
worden (Kapitel 6. Wohnbauflächen des Erläuterungsberichtes zum F-Plan). Danach
ergibt sich ein Fehlbedarf an Bruttowohnbauland für den Zeitraum des
Flächennutzungsplanes in Rostock von ca. 250 ha. Dieser Bedarf wird mit den dargestellten
Wohnbauflächen ausreichend abgedeckt. Die Bilanz zwischen Bedarf und Angebot
ist ausgeglichen. Der F-Plan der Stadt erfüllt damit die Anforderungen im
Bereich Wohnbauflächen gemäß §5 Abs. 1 BauGB.
Für eine Änderung der zugrunde gelegten Einwohnerprognose
bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist außerdem nicht ersichtlich, dass die
dargestellten Wohnbauflächen im rechtswirksamen Flächennutzungsplan für diese
Nutzung nicht zur Verfügung stehen und die Umsetzung der im F-Plan verankerten
Wohnungsbauziele der Stadt im Zeitraum bis 2020 nicht oder nur schwer umgesetzt
werden können.
2.
Neben den
vorgenannten generellen Bedenken zum vorliegenden Änderungsantrag gibt es
weiterhin und unverändert zahlreiche fachliche Belange zu den genannten
Bereichen, die einer Darstellung im Flächennutzungsplan entgegenstehen. Diese
haben Eingang in das Abwägungsmaterial zum Flächennutzungsplan gefunden und
sind mit dem Ergebnis, die Flächen nicht im F-Plan darzustellen, am 01.03.2006
von der Bürgerschaft mehrheitlich beschlossen worden. Die Verwaltung hat dabei
in einem mehrstufigen Beteiligungsverfahren vom Vorentwurf bis zur
Beschlussfassung in diesem Jahr eine Vielzahl von öffentlichen und privaten
Belangen ermittelt und bewertet und die Abwägungsvorschläge der Bürgerschaft
zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere in den auch im Antrag genannten
Bereichen in Biestow, Diedrichshagen und Toitenwinkel sind Komplexabwägungen
erarbeitet worden, die intensiv in der Arbeitsgruppe
„Flächennutzungsplan“ der Bürgerschaft diskutiert wurden. Da der
Verwaltung keine neuen Erkenntnisse vorliegen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt
die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis als am 01.03.2006 in der Bürgerschaft
führen.
Die Komplexabwägungen für die Bereiche Biestow,
Diedrichshagen und Toitenwinkel sind als Anlagen beigefügt.
3.
Die beabsichtigte
Darstellung der im Änderungsantrag genannten Flächen steht grundsätzlich im
Widerspruch zur beschlossenen städtebaulichen Leitlinie Nr.13 im Kapitel D der
Leitlinien zur Stadtentwicklung, der Innenentwicklung Vorrang vor der weiteren
Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen einzuräumen. Mit dem Beschluss zur
Aufstellung des Flächennutzungsplanes hat die Bürgerschaft die Verwaltung
beauftragt, diese grundsätzlichen Ziele der Stadtentwicklung dem F-Plan
zugrunde zu legen.
4.
Es ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass beim beabsichtigten Termin Ende 2007 für
eine Vorlage zum abschließenden Beschluss über den Flächennutzungsplan keine
andere Sach- und Rechtslage als beim Bürgerschaftsbeschluss vom 01.03.2006
besteht. Die Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan ist
mit erheblichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand verbunden, der im Hinblick auf
das zu erwartende Ergebnis nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus verursachen
notwendige Gutachten, die sich insbesondere mit den Auswirkungen der
Planänderung auseinandersetzen, zusätzliche Kosten im städtischen Haushalt in
den nächsten Jahren. Vor dem Hintergrund des Haushaltssicherungskonzeptes 2006-2009
ist der vorliegende Antrag kritisch zu bewerten.
Der
Änderungsantrag soll aus vorgenannten Gründen abgelehnt werden.
Peter
Grüttner
