Informationsvorlage - 0014/07-IV
Grunddaten
- Betreff:
-
Gefasster Beschluss Nr. 1199/06-DA der Bürgerschaft vom 06.12.2006 zur Gewährung von Zuschüssen und Zuwendungen für nichtpflichtige Leistungen bei vorläufiger Haushaltsführung 2007
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 14.03.2007
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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14.03.2007
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Die
Hansestadt Rostock hat mit der Kommunalabteilung des Innenministeriums des
Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Geschäftsanweisung zur vorläufigen
Haushaltsführung abgestimmt, die ein gesetzeskonformes Handeln in der Stadt
sichert.
Die
Leistung freiwilliger Zuschüsse und Zuwendungen, die nicht zu den
Pflichtaufgaben der Gemeinde gehören, ist in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung
nach den Vorgaben des kommunalen Haushaltsrechts grundsätzlich nicht möglich.
Dies gilt in der Zeit bis zur Beschlussfassung des Haushaltes durch die
Bürgerschaft schon deshalb, weil das Budgetrecht der Vertretungskörperschaft
nicht unterlaufen werden darf.
Der
Haushaltsplan erfasst die gesamte finanzwirtschaftliche Tätigkeit der Kommune
für das jeweilige Haushaltsjahr, ihm kommt grundsätzliche, umfassende Bedeutung
zu. Insofern ist eine Beschlussfassung in der Bürgerschaft, die
Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen und Zuwendungen im Bereich von
gesetzlichen Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen und für freiwillige
Leistungen ist, zum frühestmöglichen Zeitpunkt unerlässlich.
Nach
der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen
liegt auch dann kein rechtkräftiger Haushalt vor, so dass nach wie vor die
strengen Maßstäbe des § 51 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern gelten und
die Hansestadt Rostock nach wie vor nur Ausgaben leisten darf, zu deren Leistung
sie gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Danach
werden Anträge auf Zuweisungen zum Beispiel freier Kulturträger im jeweiligen
Fachbereich im Einzelfall geprüft, inwieweit eine Zuwendung oder ein Zuschuss
der Stadt notwendig und unaufschiebbar ist. Nur ausnahmsweise und im Falle
einer nachgewiesenen besonderen Bedarfs- und Notsituation sind im Einzelfall
Teilzahlungen möglich. Dazu ist es erforderlich, dass der Zuwendungsempfänger
eine im dringenden Interesse der Hansestadt Rostock liegende Aufgabe erfüllt
und er aufgrund kurzfristig nicht mehr abbaubare Kosten ansonsten in die Gefahr
der Zahlungsunfähigkeit gerät und damit die Aufgabenerfüllung in Wegfall
geriete.
Gemäß
der Geschäftsanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung ist im Falle einer
solchen Bedarfs- und Notsituation zwingend eine Entscheidung des
Oberbürgermeisters mittels Beschlussvorlage über die Höhe der vorzunehmenden
Auszahlung, abgestellt auf die einzelnen Maßnahmen, herbeizuführen; die
Unumgänglichkeit der Teilzahlung muss sich aus der Beschlussvorlage ergeben.
Die
von der Bürgerschaft beschlossene Verfahrensweise, am 31.01.2007
Einzelfallentscheidungen zu treffen, ist so nicht umsetzbar.
Roland
Methling