Stellungnahme - 2026/AM/1603-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage von Uwe Flachsmeyer (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.Volt)
Nordlicht Lichtenhagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 02.06.2026
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführung:
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Mobilität
- Beteiligt:
- Kulturamt
- Fed. Senator/in:
- S 4 - Stadtplanung, Bau, Klimaschutz und Mobilität
Sachverhalt:
Allgemeine Anmerkungen:
Das Grundstück befindet sich in Privateigentum. Der Eigentümer ist daher Ansprechpartner für Auskünfte und die Beantwortung der Fragen. Da es sich bei Eigentümerdaten grundsätzlich auch um Geschäfts- und/ oder Betriebsgeheimnisse handeln kann, ist ein sensibler Umgang damit geboten, insbesondere da es sich um eine öffentliche Anfrage handelt.
zu den Fragen:
1. Laut Denkmalliste der Hansestadt Rostock stehen das Wandbild und der Saal unter Denkmalschutz.
a) Ist das so richtig?
b) Wenn das so richtig ist, ist beabsichtigt, beides vollständig zu erhalten?
c) Wenn nicht beides erhalten werden kann/soll, was sind die Gründe dafür?
d) Wie kann sichergestellt werden, dass das Wandbild vollständig und nicht nur mittels einer vorgestellten Fotomontage erhalten wird?
e) Wie ist beabsichtigt, die Öffentlichkeit und die Gremien in die Entscheidung einzubinden?
Teile des Gebäudekomplexes in der Ratzeburger Straße 8 - genauer der „Saal mit Wandbild im Gastronomiekomplex ‚Nordlicht‘ “ - sind ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 DSchG M-V (Denkmalschutzgesetz). Dabei handelt es sich um das Wandbild „Jugend und Freizeit“ von Inge Jastram und Felix Büttner im Saal des Obergeschosses. Es ist in der Denkmalliste der Hanse- und Universitätsstadt Rostock eingetragen (a). Der vollständige Erhalt eines Baudenkmals ist das grundsätzliche Ziel des Denkmalschutzes (b).
Gemäß § 7 DSchG sind alle Veränderungen an einem Denkmal genehmigungspflichtig. Ist die zu beseitigende bauliche Anlage als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen, ist vor Beseitigung gemäß § 61 Abs. 3 i. V. m. § 63 LBauO M-V grundsätzlich eine Baugenehmigung (Abbruchgenehmigung) einzuholen.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Fachbehörde, das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege zu beteiligen. Vor Erteilung der Genehmigung ist das Einvernehmen mit der Fachbehörde herzustellen. Eine Prüfung und Entscheidung ist erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen möglich (c).
Das Wandbild ist direkt auf Putz gemalt. Es gibt restauratorische Verfahren, Wandbilder abzunehmen und an anderer, geeigneter Stelle wieder anzubringen (d).
Die Erhaltung von Denkmalen liegt im öffentlichen Interesse. Daher wird die Denkmalbehörde transparent ihre Entscheidungen kommunizieren. Durch die Notwendigkeit einer Baugenehmigung für einen möglichen Abbruch werden auch weitere Ämter der Stadtverwaltung und ggf. einige Ausschüsse der Bürgerschaft involviert (e).
2. Im Zuge des Verkaufs des Nordlichts von einem externen Dritten an einen anderen externen Dritten wird regelmäßig über ein Vorkaufsrecht der Hansestadt Rostock spekuliert.
a) Gab es ein konkretes Vorkaufsrecht der Hansestadt Rostock?
b) Gab es andere Zustimmungserfordernisse der Hansestadt Rostock, innerhalb derer die Hansestadt Rostock Einfluss auf den Kauf hätte nehmen können?
c) Wenn ja welche und wie wurden diese behandelt?
Bei o. g. Verkauf/ Kauf unter Externen bestand für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock kein Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch. Ein Vorkaufsrecht nach Denkmalschutzgesetz wurde nicht ausgeübt. Andere Zustimmungserfordernisse lagen dazu nicht vor.
3. Mit einem möglichen Wegfall der Veranstaltungsfläche in erheblicher Größe werden in dem Umfeld entsprechende Angebote verschwinden.
a) Wo und wie können gleichwertige vorhandene oder neue Ersatzflächen genutzt werden?
b) Welche Vorstellungen hat die Stadt, um in der Vergangenheit vorhandene Angebote des Nordlichts zukünftig weiter möglich zu machen?
Der Bauherr plant eine Saalnutzung im Neubauvorhaben ein, um dem Verlust an Veranstaltungsfläche am Standort entgegenzuwirken. Auch die Funktion der Schülerspeisung soll dort wieder integriert werden. Entscheidend wird eine wirtschaftlich tragfähige Betreibung dieser bauherrenseitig angebotenen Veranstaltungsfläche sein. Dabei kann/ wird die Stadt vermitteln.
4. Im Zuge der Diskussion wird über den Kauf des zukünftigen Gebäudes durch die WIRO gesprochen.
a) Ist der Kauf durch die WIRO angedacht?
b) Wie wird die Hansestadt Rostock Einfluss auf ihre Tochter nehmen, um mindestens das Wandbild zu erhalten und wieder einen adäquaten öffentlichen Gemeinschaftsbereich zu errichten?
Ansprechpartner für die Stadt ist der Grundstückseigentümer/ Bauherr. Dieser firmiert als Projektentwickler und Bauträger. Da das geplante Neubauvorhaben überwiegend den Neubau von Wohnungen beinhaltet, wäre ein späterer Weiterkauf des Neubaus an einen Wohnungsvermieter/-verkäufer nicht ungewöhnlich.
Dass die WIRO kaufen wird, ist derzeit als Option für den Bauherren zu werten. Etwaige Interna dazu sind der Stadtverwaltung nicht bekannt. Der Umgang mit dem Wandbild ist mit dem Bauherrn zu klären. Gemäß bisherigem Konzept offeriert der Bauherr im Neubauvorhaben die Einordnung eines, auch öffentlich nutzbaren Saales.
