Stellungnahme - 2026/AM/1352-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Dr. Felix Winter (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.Volt)
Abgelehnte Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und anderen Informationsgesetzen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 10.03.2026
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführung:
- Rechts- und Vergabeamt
- Fed. Senator/in:
- Oberbürgermeisterin - Grundsatz, Wirtschaft, Ehrenamt und Kultur
1. Wer hat seinerzeit entscheiden, besagte IFG-Anfrage abzulehnen?
Der IFG-Antrag des Herrn Pinkert vom 17.03.2021 war an den damaligen Oberbürgermeister adressiert. Ihm voran ging eine NDR-Presseanfrage vom 11.03.2021, bearbeitet von der Pressestelle. Das Rechts- und Vergabeamt arbeitete hier zu, war sodann federführend. Der Amtsleiter des Rechts- und Vergabeamtes hat den Vorgang rechtlich bearbeitet; die erste Einschätzung an Herrn Pinktert vom 03.05.2021 lautete:
Grundsätzlich dürfte Ihnen ein Informationsanspruch bezüglich behördlicher Daten zu (sofern die Informationen nicht bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind; ausgenommen Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und die spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden).
In diesem Zusammenhang prüfe ich, ob Informationen im Zusammenhang mit einem privatrechtlichen Pachtvertrag, den die Hanse- und Universitätsstadt Rostock nur aufgrund ihrer privaten Eigentümerstellung einer Grundstücksfläche abgeschlossen hat, auch Informationen im Sinne des IFG MV sind. Das ist der Fall, wenn es sich um Informationen gemäß der Legaldefinition in § 2 S. 1 Nr. 1IFG MV handelt, also um "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten". Der Begriff "amtliche Zwecke" spricht auf den ersten Blick dafür, dass nur behördliche, d.h. öffentliche (wenngleich nicht zwingend hoheitliche) Aufgaben wahrgenommen und Informationen zu solchen behördlichen Vorgängen begehrt werden können - nicht rein privatrechtliche Rechtsgeschäfte betreffende Dinge (diesen funktionalen Aspekt betrachtet auch das OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 01.08.2019 -12 B 34.18, Rn. 34 in JURIS).
Ich werde zudem prüfen, inwiefern und ggf. in welchem Umfang Ihrem Anspruch die Beschränkungen der §§ 5 bis 7 IFG MV entgegenstehen. Die Situation ist diffizil, weil sich zunehmend der Datenschutz im Informationsfreiheitsrecht durchsetzt (zuletzt VG Potsdam, U.v. 17.02.2021 -9 K 354/19- [eine komplette Bauakte unterfalle dem Schutz personenbezogener Daten, Anonymisierung nicht möglich]).
Ein richterlicher Hinweis vom 30.03.2023 bestätigte noch diese Rechtsauffassung (mit Hinweis auf LT-Drs. 4/2117). Informationen wurden letztlich bekannt gegeben, nachdem die beiden Liquidatoren Cammin und Cipra in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 grundsätzlich zugestimmt hatten. Das Urteil schaffte der Verwaltung dazu Klarheit, dass sich auch die Verwaltung selbst auf "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" berufen könne.
2. Wer hat entschieden, das langjährige Gerichtsverfahren auch nach Rücktritt des damaligen Oberbürgermeisters Claus Ruhe Madsen fortzuführen?
Der Rücktritt eines Oberbürgermeisters bzw. ein Oberbürgermeisterwechsel generell hat keinen Einfluss auf anhängige Gerichtsverfahren, auch der vorliegende nicht. Es ging vorliegend um eine bisher nicht entschiedene Rechtsfrage zum sachlichen Anwendungsbereich des IFG MV.
3. Sind die verlangten Unterlagen zwischenzeitlich übergeben worden?
Herr Pinkert hatte mit einem Kollegen am 22.01.2026 vollständig Akteneinsicht gewährt bekommen.
4. Wie viele Anfragen nach dem IFG MV, LUIG (Landesumweltinformationsgesetz) oder VIG (Verbraucherinformationsgesetz) sind seit dem Jahre 2021 bei der Stadt eingegangen und zu welchem Thema?
Die Stadtverwaltung führt keine Statistik. Jedes Fachamt ist selbst zuständig. Die Tendenz steigt, auch querolatorische bzw. unverhältnismäßig umfangreiche Anfragen häufen sich (ehemals etwa anonym durch "FragDenStaat"). In diesen und in wichtigen Angelegenheiten nimmt sich das Rechts- und Vergabeamt den Sachen schon vor etwaigen Klageverfahren an.
Zwei Beispiele:
- Maura B. klagte zwischen 2021 und 2023 in mehr als 13 Fällen auf Akteneinsicht/Information nach dem IFG MV bzw. § 15a DSGVO;
- Familie B. hat seit dem Jahr 2021 mehr als 30 IFG-Anträge gestellt, die zu großen Teilen abgelehnt wurden.
Mittlerweile ist im Rechts- und Vergabeamt eine Sachbearbeiterin zu mehr als 50% Stellenanteil für IFG-Widerspruchsverfahren vorgesehen.
Verwaltungsintern sind die Fachämter selbst für Anträge auf Information bzw. Daten zuständig; auf Nachfrage gab es folgende Antragsverfahren:
Finanzverwaltungsamt
2021: ein Antrag zum Thema Einnahmen und Verwendung von Hundesteuereinnahmen
2025: Anfrage durch das Bauamt zu einem dort vorliegenden Antrag zur Finanzierung von
Balkonanlagen – Zuschuss/ Kompensation aus Steuermitteln der Stadt
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
2021: 38
2022: 42
2023: 35
2024: 30
2025: 34
5. Wie viele davon wurden abgelehnt?
Das kann nicht evaluiert werden (siehe Frage 4.). Normale Vorgänge werden jedoch einfach und unkompliziert von den Fachämtern beschieden, oft via E-Mail.
6. Wer entscheidet über eine Ablehnung?
Siehe Frage 4.
7. Wie viele Widersprüche wurden gegen Ablehnungen eingereicht und wie wurden diese beschieden?
Siehe Frage 4.
8. Wie viele Klagen dazu seit 2021 von Antragstellenden eingereicht? Mit welchem Ergebnis? Welche Kosten sind daraus entstanden?
Es wurden acht Klagen eingereicht, sieben davon sind noch anhängig, die Kostenverteilung hängt vom Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens ab.
Die eine beendete Klage ist durch Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache beendet worden, wobei gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichtes an die Gegenpartei 540,40 EUR zu zahlen waren.
9. Wie viele Gerichtsverfahren sind dazu derzeit anhängig?
Siehe Frage 8
