Stellungnahme - 2025/AN/0859-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Wie bereits 2017 und 2020 ist die beantragte Zielstellung auch dieses Mal diskussionswürdig. Innerhalb der Stadtverwaltung existieren verschiedene Standpunkte, die im Rahmen einer tiefergehenden Prüfung des Antragszieles zu erörtern wären. Flächenentwicklungen bringen mitunter erhebliche Zielkonflikte mit sich, die besprochen und abgewogen werden müssen, sofern eine Abwägung rechtlich möglich ist. 

Unabhängig von einer Beschlussfassung, möchten wir bereits vorab auf Folgendes hinweisen:

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock erträgt seit jeher den Umstand, dass Einwohnende ins Umland oder in den entfernteren ländlichen Raum ziehen. Die Verfügbarkeit von Flächen für die Schaffung von (Haus-)Eigentum ist in Rostock sehr begrenzt. Auch wenn dieser Trend aus verschiedenen Gründen abgenommen hat (Baukosten, Grundstückspreise, Verfügbarkeit von Bauflächen im Umland, Demografie), verzeichnet die Stadt eine konstante Nachfrage nach bebaubaren Grundstücksflächen für Wohneigentum. Gestiegene Mietpreise verstärken diese Nachfrage, da Familien eine Entscheidung zwischen einer hohen monatlichen Belastung für die Miete oder zur Tilgung eines Kredites (für die Bildung von Eigentum) treffen. So zeigt die räumliche Bevölkerungsbewegung mit dem Landkreis Rostock für 2023 eine Fortsetzung des Suburbanisierungstrends. Vor allem Familien mit Kindern ziehen häufiger aus dem Stadtgebiet in das nähere Umland fort als umgekehrt. Gegenüber den vergangenen neun Jahren fiel der Fortzug in den Landkreis Rostock etwas geringer aus, was - wie bereits erwähnt - vermutlich größtenteils auf die angespannte wirtschaftliche Situation und das individuelle Krisenempfinden zurückzuführen ist.


Wir möchten an dieser Stelle auf die umfangreiche Informationsvorlage zur Bevölkerungsprognose verweisen. Zur Erinnerung: Die positive Bevölkerungsbilanz für 2023 wurde ausschließlich durch die Wanderungen erzielt. Ein Zustand, der bereits seit etwa zwanzig Jahren nicht nur für Rostock, sondern auch für den Großteil deutscher Kommunen zutrifft. Vorrangig ist es der Zuzug aus dem Ausland, der in den letzten Jahren zum Bevölkerungswachstum führte. In den vergangenen Jahren kam es durch multiple Krisen zu unvorhersehbaren demografischen Veränderungen. Der sich fortsetzende Rückgang der Geburten ist besorgniserregend. Der Rückgang der Geburtenhäufigkeit ist hierbei nicht auf eine gesunkene Anzahl der Frauen im gebärfähigen Alter zurückzuführen, sondern auf ein verändertes Geburtenverhalten.

Derartige Flächen in der genannten Größe werden kaum oder gar nicht dem öffentlichen Markt auf dem Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock angeboten. Der Ankauf wäre eine sehr gute Gelegenheit, eine Fläche dieser Größe für zukünftige Planungen entsprechend der Bevölkerungsentwicklung und Bedarfe zu sichern. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Entwicklung des Gebietes ein mittel- bis langfristiges Denken über einen Zeitraum von 5 bis 20 Jahren erfordert. Erinnert sei hier an die Grundstücksbevorratung im Stadtteil Biestow durch die WIRO in den 1990er-Jahren, die erst in der heutigen Zeit einer Nutzung im Sinne kommunaler Stadtentwicklung zugeführt wurde.

Grundstücksbevorratung für kommende Generationen ist sinnvoll.

Zudem sichert sich die Hanse- und Universitätsstadt Rostock die zukünftige Gestaltungshoheit über dann kommunales Eigentum. Eine Kontrolle der Entwicklung des Grundstückes durch den Aufsichtsrat der WIRO und die Bürgerschaft selbst ist gewährleistet.

Den benannten Chancen stehen jedoch auch Hürden in der Realisierung gegenüber, die wir entsprechend des Anspruches an Transparenz und zur Darstellung berechtigter fachlicher Bedenken wie folgt skizzieren:

Zunächst weisen wir auf die bestehende Antrags- bzw. Beschlusshistorie hin:

- Beschluss 2015/AN/0986 Prüfauftrag zur Änderung des Flächennutzungsplans der Hansestadt Rostock hinsichtlich der Ausweisung eines Wohngebietes zwischen Golfplatz und jetziger Solaranlage am Stolteraer Weg (Diedrichshagen)

- Beschluss 2017/AN/2881 Keine Bebauung des LSG Diedrichshäger Land

- Beschluss 2020/AN/1607 Schutz des Landschaftsschutzgebietes Diedrichshäger Land

Dem vorliegenden Antrag stehen die letztgenannten Beschlüsse der Bürgerschaft aus 2017 und 2020 entgegen.

Nachfolgend wird dargelegt, ob sich bisherige Optionen für eine städtebauliche Entwicklung bzw. sich bisher bestehende restriktive Rahmenbedingungen gegenüber der Beschlussvorlage 2017/BV/2509 grundsätzlich oder in Teilen geändert haben.

Rostock setzt, abseits des nachvollziehbaren Zieles der Bevorratung, vor allem auf ein Flächenmanagement, das ressourcenschonend Flächenpolitik gestaltet. Hierbei verfolgt die Rostocker Stadtentwicklung das Ziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Die Innenentwicklung berücksichtigt dabei drei zentrale Ziele, die bei der Flächennutzung gleichwertig betrachtet werden: sozial verträglich, ökologisch nachhaltig und städtebaulich qualitätsvoll.


Insofern gilt bei jeder neuen Flächenausweisung die Prämisse der Nutzung vorhandener Innenraumpotentiale, bevor neue Gebiete bebaut und in Anspruch genommen werden.

Die polyzentrische und kompakte Stadt, die Schaffung von sozialen und bezahlbaren Wohnraum für alle Bevölkerungsschichten sowie die Vermeidung weiterer Flächenversiegelungen sind Leitgedanken und Auftrag zugleich.

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock verfügt derzeit über ausreichend Flächen, die sich zum großen Teil im Eigentum der Hansestadt befinden und für eine städtebauliche Entwicklung vorgesehen sind. Das Grundstück in Diedrichshagen ist aus jetziger Sicht nicht für eine bauliche Entwicklung und Nutzung vorgesehen.

Dies belegen die Darstellungen von Flächennutzungsplan und Landschaftsplan als auch der Schutzstatus durch das LSG „Diedrichshäger Land“, in dem die Flächen liegen. Ein ca. 2 ha großer Teil dieser Fläche im Westen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 01.GOLF.145 „Golfplatz Diedrichshagen/Elmenhorst“ in der Fassung seiner 2. Änderung, der eine Grünflächennutzung mit der Zweckbestimmung „Sodengarten“ festsetzt.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auf dieser Teilfläche unterliegt § 30 BauGB. Der restliche, größte Teil der betreffenden ca. 35 ha großen Fläche gehört planungsrechtlich dem so genannten Außenbereich an, wo die Zulässigkeit von Vorhaben § 35 BauGB unterliegt.

Das antragsgegenständliche Gebiet befindet sich vollständig im rechtskräftigen LSG „Diedrichshäger Land“, so dass sich auf Grund der Rechtslagen nach Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzausführungsgesetz M-V und Baugesetzbuch derzeit eine städtebauliche Entwicklung ganz oder in Teilen vermutlich nicht verwirklichen lässt. Die Rechtslage zu diesem LSG hat sich im Betrachtungszeitraum seit 2017 nicht geändert. Die ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung entspricht dem Schutzzweck dieses LSG.

Die hier konkret heranzuziehende Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über das LSG „Diedrichshäger Land“ enthält u.a. das grundsätzliche Verbot, "bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten". Verbote und auch zulässige Handlungen sind abschließend in der Schutzgebietsordnung (§§ 4 und 5) aufgeführt.

Folgende Umwelt- und Klimaschutzbelange stehen entweder einer baulichen Entwicklung entgegen oder schränken diese bisher ein:

Auf der Fläche kommen Böden mit überdurchschnittlicher Bodenfruchtbarkeit vor. Diese fruchtbaren Flächen haben eine hohe Bedeutung für die Daseinsvorsorge, daher sollte aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde die landwirtschaftliche Nutzung erhalten werden. Auf Teilflächen liegen die Ackerwertzahlen sogar über 50. Auf solchen Standorten besteht ein Umnutzungsverbot gemäß Landesraumentwicklungskonzept (LEP 2016). Das Umnutzungsverbot ist ein Ziel der Raumordnung, das endabgewogen und einer erneuten Abwägung nicht zugänglich ist.

Auf der zu prüfenden Fläche existieren momentan zwei Windkraftanlagen. Damit ist eine Wohnungsbauentwicklung im Umfeld von 1.000 Meter derzeit ausgeschlossen. Die gesamte Fläche ist in der gültigen Lärmaktionsplanung (Stufe 3, HRO 2018) als Ruhiges Gebietes gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie ausgewiesen. Sie ist Teil des Ruhigen Gebietes „Landschaftsraum Diedrichshagen“. Ruhige Gebiete sind vor einer Zunahme von Lärmimmissionen zu schützen. Voraussetzung für den dauerhaften Schutz Ruhiger Gebiete ist die Berücksichtigung in allen Planungen, die potenziell die Lärmbelastung erhöhen können.

In der Praxis betrifft das vor allem die Stadt-, Bauleit- und Verkehrsplanung. Folglich ist eine Siedlungserweiterung in ruhige Gebiete hinein hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf diese zu prüfen und abzuwägen.

Das Gewässer II. Ordnung "Graben E1/2“ verläuft im verrohrten Verlauf entlang der nördlichen Grenze als Nebenentwässerungsachse (IELP, 2016). Die Rohrleitung und ein Randbereich von beidseitig mindestens 7 m sind zum Gewässerschutz als Gewässerrandstreifen geschützt und dürfen nicht überbaut werden. Der nördliche Randbereich muss der Retention und der schadlosen Abführung des Regenwassers vorbehalten bleiben. Angrenzende Flächen, die als Abflussbahn dienen und eine sehr hoch gefährdete Senkenlage aufweisen, sollten für eine schadlose Wasserableitung ebenfalls freigehalten werden.

Auf weitere Hinweise der Fachämter wurde zugunsten der Lesbarkeit verzichtet.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

X

liegen nicht vor.

 

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Klimarelevante Auswirkungen

X

keine Auswirkungen

 

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Eva-Maria Kröger

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Beschlüsse

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Jul 17, 2025 - Stadtentwicklungs- und Umweltausschuss - zur Kenntnis gegeben

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Jul 22, 2025 - Bau- und Liegenschaftsausschuss - vertagt

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Jul 23, 2025 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben