Stellungnahme - 2025/AM/0695-01 (SN)

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1. Wie lauten die Vorgaben genau und worin bestehen die Veränderungen gegenüber den bisherigen Vorgaben?

Bis 2022/23 war es allseitig akzeptierte Praxis, im Bereich der Hanse- und Universitäts­stadt Rostock von i.d.R. max. 25 SchülerInnen (SuS) pro Klasse auszugehen. Aus unserer Sicht war dies durch den in § 3 Abs. 3 der dafür einschlägigen Schulkapazitätsverordnung (SchulKapVO) Mecklenburg-Vorpommern als „Orientierungswert“ bezeichneten Flächenansatz von 1,9  je Schülerin oder Schüler in Bestandsbauten gedeckt, da ein Orientierungswert auch eine gewisse Varianz erlauben sollte.

Die Nutzung eines Höchstwerts von i.d.R. 25 bedeutete aber, dass an allen allgemein bildenden Schulen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock außer der Regionalen Schule „Heinrich Schütz“ rechnerisch geringfügig mehr Fläche pro Schülerarbeitsplatz als die in der SchulKapVO als Richtwert enthaltenen 1,9 m² veranschlagt wurden, nämlich zwischen 0,1 und 0,3 – 0,4m² mehr. Die festgelegte Kapazität war daher etwas geringer als bei einer strikten Anwendung des Orientierungswerts der SchulKapVO bzw. entspricht einer Inanspruchnahme eines geringfügigen Spielraums. 

Nach der Kapazitätsfestlegung zum Schuljahr 2022/23 und deren Kenntnisgabe an die untere Schulaufsichtsbehörde erhielt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ein Schreiben des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung, das darauf hinwies, den Orientierungswert von 1,9 m² einzuhalten und forderte die Übersendung sämtlicher Raumpläne sowie der darauf basierenden Kapazitätsberechnung an. Unser Antwortschreiben enthielt neben den angeforderten Unterlagen auch Begründungen für die Sinnhaftigkeit der o.g. Abweichung vom Orientierungswert, z.B. schulorganisatorische Probleme, welche heterogene Raumprogramme mit verschieden großen Klassenräumen beim Aufstieg in höhere Jahrgangsstufen mit sich bringen oder auch Doppelnutzungen mit dem Hort im Primarbereich, welcher ebenfalls Abstellflächen und ähnliches benötigt. Eine Antwort darauf blieb aus. 

Im Oktober 2023 erhielt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ein Schreiben des Staatlichen Schulamts Rostock, das darauf hinwies, für das Schuljahr 2024/25 die Kapazitäten ausschließlich nach den Vorschriften der SchulKapVO zu ermitteln und dass das Bildungsministerium von einer Klassenstärke von 28 Schülerinnen und Schülern ausgehe, außer es ergäben sich nach Anwendung der SchulKapVO niedrigere Werte.
 


Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock behielt jedoch unter Berufung auf den Charakter der Vorgabe als „Orientierungswert“ grundsätzlich weiterhin die bisherige Obergrenze der Klassenfrequenz von i.d.R. 25 bei. Ausnahmen bildeten die Borwinschule und die Kooperative Gesamtschule Südstadt. Dort wurde v.d.H. des bisher mit der unteren Schulaufsichtsbehörde in der Sache geführten Austauschs im Einvernehmen mit den jeweiligen Schulleitungen und dem Staatlichem Schulamt Rostock jeweils Anpassungen auf eine strikte Anwendung des Orientierungswerts vorgenommen, da ansonsten vor dem Hintergrund des großen Zustroms auf die Schulplätze der 5. Jahrgangsstufe im Ortsamtsbereich Mitte erneut Niederlagen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auf Aufnahme wegen zu niedrig angesetzter Kapazität zu erwarten gewesen wären, wie es diese zuvor bereits gegeben hatte. 

Die im März dieses Jahres im Landtag beschlossenen Novelle des Schulgesetzes (Fundstelle: GVOBl. M-V S. 138) ändert § 45 des Schulgesetzes mit Wirkung zum kommenden Schuljahr (also erstmalig zur Kapazitätsfestlegung des Schuljahres 2026/27) dahingehend, dass der Schulträger im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Schulbehörde die Kapazität festzustellen hat, wobei im Falle fehlenden Einvernehmens das Bildungs­ministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger entscheidet. Insofern wird die nächste Kapazitätsfeststellung zwingend nach diesen neuen Regelungen ablaufen und nur im Einvernehmen mit der unteren bzw. oberen Schulaufsichtsbehörde erfolgen. 

Die 5. Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der allgemein bildenden Schulen wurde inhaltlich vor dem Zeitpunkt erstellt, zu dem das Bildungsministerium die bis dato gängige und allseitig akzeptierte Praxis, i.d.R. von bis zu 25 Schülerinnen und Schülern je Klasse auszugehen uns gegenüber in Frage stellte. Im Juli 2024 fand hierzu ein Termin mit dem Bildungsministerium statt, in dem die Genehmigung des Schulentwicklungsplans thematisiert wurde. Darin teile Bildungsministerium mit, dass die bisherige maximale Klassenfrequenz von i.d.R. 25 als willkürlich, da nicht den Vorschriften der SchulKapVO entsprechend angesehen wird und künftig nicht mehr genehmigungsfähig sei. Künftig müsse eine stringente Anwendung der SchulKapVO und des darin enthaltenen Orientierungswerts stattfinden. Der folgende Genehmigungsbescheid wies erneut darauf hin, dass diese Vorgaben einzuhalten seien. Weiterhin wurde mitgeteilt, bei der Kapazitätsermittlung im Grundsatz Doppeltische anzunehmen, insofern eine Schule damit ausgestattet ist, so dass z.B. bei einem Richtwertergebnis zwischen 25 < 26 von 13 Doppel­tischen, also von einer nutzbaren, weil durch Doppeltische bereitgestellten Kapazität von 26 auszugehen sei. 

Bei der Festlegung der Kapazitäten für das Schuljahr 2025/ 26 wurden diese Vorgaben für alle Schulen umgesetzt und die Schulleitungen darüber informiert. Die untere Schulaufsichtsbehörde äußerte keine Einwände. Dies bedingte für alle kommunal getragenen Schulen Änderungen verschiedener Größe, vgl. Punkt 2. 

Beim vorliegenden Sachverhalt geht es also um die Bemessung der Kapazitäten der vorhandenen baulichen Substanz, sprich der vorhandenen Klassenräume in den bestehenden allgemein bildenden Schulen und nicht um bauliche Veränderungen oder Eingriffe in bestehende Substanz.

 

2.  Für welche Schulen ergeben sich dabei Veränderungen bei Klassengrößen bzw. Gesamtkapazität? 

Es ergeben sich für alle kommunal getragenen allgemein bildenden Schulen Veränderungen, die von 26 (resultierend aus der Nutzung des sonst frei bleibenden letzten Doppeltischplatzes) bis hin zu 28 Schülerinnen/Schülern pro Klasse reichen, wenn die jeweiligen Raumgrößen auf Basis des Orientierungswerts zu entsprechenden Ergebnissen führen. Die Gesamtkapazitäten ändern sich analog, da diese als Summe der Einzelraumkapazitäten errechnet werden. 


Schulen in 5 MP-Typenbauten erfahren die geringste Veränderung, denn aufgrund der dort durchgehend vorhandenen Raumgrößen ist i.d.R. nur ein Anstieg der Klassenfrequenz um 1 zu verzeichnen, also die Besetzung des ohnehin vorhandenen, letzten Doppeltischplatzes. Standorte mit einer Mehrzahl größerer Räume, also insbesondere ältere und nicht standardisierte Schulgebäude, sind dagegen teils mehr berührt. 

Für die Eingangsklassen des gesamten Primarbereichs, also alle kommunal getragenen Grundschulen, ergab sich eine Veränderung von insgesamt 48 zusätzlichen Plätzen (ca. 2,4 mehr pro Schule bzw. ca. 0,8 pro Klasse), für die Eingangsklassen des gesamten Regionalschulbereichs inklusive der Orientierungsstufe an der Grundschule „Kleine Birke“ von 35 zusätzlichen Plätzen (ca. 5 mehr pro Schule bzw. ca. 1,5 pro Klasse), für die Eingangsklassen des gesamten Gesamtschulbereichs von 36 zusätzlichen Plätzen (ca. 7,2 pro Schule bzw. ca. 1,4 pro Klasse) und für die Eingangsklassen des gesamten Gymnasialbereichs von 29 zusätzlichen Plätzen (ca. 7,25 pro Schule bzw. ca. 1,7 pro Klasse). 


3. Können diese Vorgaben von allen Schulen in Rostock umgesetzt werden?

Es geht nicht darum, alle Klassen unabhängig von den vorhandenen Räumen mit bis zu 28 Schülerinnen und Schülern zu besetzen, sondern um die Bemessung der Kapazität der jeweils vorhandenen Raumprogramme. Insofern erfolgt für jeden Raum die entsprechende Ermittlung. Wird dann z.B. noch ein Tisch benötigt, der in der Schule nicht anderweitig vorhanden ist, wird dieser zur Verfügung gestellt. 


4. Wenn nicht: für welche Schulen ergeben sich jeweils Probleme hinsichtlich der Klassen- und Fachraumgröße, der Kapazitäten für sanitäre Anlagen, Essenräume, Umkleideräume etc., der Rettungswege, der Raummöblierung und –ausstattung, sonstiger Erfordernisse? 

Da es nicht darum geht, alle Klassen unabhängig von den vorhandenen Räumen mit bis zu 28 Schülerinnen und Schülern zu besetzen, sondern um die Bemessung der Kapazität der jeweils vorhandenen Raumprogramme, kann es an keinem Standort zu Problemen hinsichtlich der Klassenraumgröße kommen. Fachräume sind i.d.R. in größeren Räumen untergebracht und damit auskömmlich groß, in Einzelfällen wird bei auftretenden Schwierigkeiten bestmöglich abgeholfen. Sanitäre Anlagen, Essenräume, Umkleiden und sonstige sind v.d.H. des oben skizzierten Umfangs der Änderungen kaum berührt.

Die Rettungswege sind in den Schulgebäuden unberührt, da für alle Gebäude gültige Baugenehmigungen existieren und regelmäßig Brandverhütungsschauen stattfinden.

Bei Bedarf finden Einzelfallbegutachtungen statt. Insofern einzelne Möbel benötigt werden, werden diese zur Verfügung gestellt. Wenn sich andere Schwierigkeiten ergeben, wird diesen im Einzelfall bestmöglich abgeholfen, sobald sie identifiziert werden. 


5. Entstehen der Stadt als Schulträgerin durch die Umsetzung der Vorgaben zusätzliche Kosten? Wenn ja, wofür und in welcher Höhe (sofern noch nicht genau bezifferbar, bitte einen Richtwert nennen)? 

Ggf. könnte es in Einzelfällen zum Bedarf von Neubeschaffung von Mobiliar kommen.
I.d.R. sind an jedem Standort aber ausreichend Klassensätze vorhanden.

 


6. Ergeben sich durch die neuen Vorgaben signifikante Veränderungen gegenüber der Schulentwicklungsplanung? 

Nein, die grundsätzlich vorgesehenen Zügigkeiten der Schulstandorte sowie die Standorte an sich, welche die Kernelemente der Schulentwicklungsplanung darstellen, ändern sich hierdurch nicht. Effekte werden sich vor allem an solchen Schulstandorten zeigen, die besonders stark angewählt werden. Diese werden ihre jeweils geringfügig höheren Kapazitäten im Eingangsbereich auslasten, während sich für Schulstandorte, die i.d.R. auch bisher keine 100%ige Auslastung in den Eingangsklassen erreichen, keine merklichen Veränderungen zeigen werden.

 

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Steffen Bockhahn

Senator für Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport 

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