Stellungnahme - 2025/AM/0583-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage von Uwe Flachsmeyer (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.Volt)
Ausschreibung Strom RSAG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 20.03.2025
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführung:
- Zentrale Steuerung
- Fed. Senator/in:
- S 2 - Finanzen, Digitalisierung und Ordnung
1. In welcher Form waren Ämter der HRO in den Vergabeprozess eingebunden?
Gab es Anregungen/Einwände/fortlaufende Abstimmung zur Ausschreibung?
Vergabe sind operative Prozesse, die in der Regel allein in der Hoheit der RSAG liegen. Der Aufsichtsrat der RSAG, wird natürlich entsprechend § 12 der Satzung der RSAG, bei zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften > 1 Mio. einbezogen, was jedoch auf die Beschaffung von Strom nicht zutreffend ist. Bei gemeinsamer Beschaffung HRO/ RSAG erfolgt eine Abstimmung (z.B. Fahrgastunterstände).
2. Welche Kriterien hat die RSAG bei der Vergabe angesetzt?
Alle Anforderungen an die Stromlieferung der RSAG, sind in der Leistungsbeschreibung formuliert und müssen zwingend mit der Angebotsabgabe erfüllt sein, werden diese Anforderungen nicht erfüllt, muss das Angebot aus der weiteren Wertung ausgeschlossen werden. Es wurden auszugsweise folgende Kriterien angesetzt: Nachhaltigkeit, 100% Ökostrom, Qualität, Abrechnungsformalitäten, Mengen, Grundlagen der Preisbildung, EEX-Settlement-Preise an drei Börsenhandelstage zur einheitlichen Preisbewertung, Ermittlung der Base- und Peak-Anteile, usw. Wenn diese Kriterien von allen Bietern erfüllt werden, bleibt einzig das Wertungskriterium Preis.
3. Hätte die RSAG bei alleinigem Vergabekriterium Preis, den Zuschlag an die
Stadtwerke Rostock erteilen können, obwohl diese einen höheren Preis
geboten haben? Spielt die Höhe des Preisunterschiedes dabei eine Rolle?
Der Preis ist als alleiniges Zuschlagskriterium zulässig, wenn es sich um standardisierte oder homogene Lieferungen oder Leistungen handelt, oder der Auftraggeber Qualitätsanforderungen an die Lieferung oder Leistung in der Leistungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis detailgenau, erschöpfend usw. formuliert hat. Alle für die RSAG wichtigen Kriterien wurden als Anforderungen in der Leistungsbeschreibung aufgenommen, die von den Bietern zwingend zu erfüllen waren (Anforderungen siehe Antwort zu Frage 2).
Die Höhe des Preisunterschiedes spielt keine Rolle bei der Zuschlagsvergabe. Der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot erhält den Zuschlag. Eine Vergabe an einen Bieter mit höherem Preis hätte zu einem Vergabeeinspruch des unterlegenen Bieters geführt und hätte rechtlich dazu geführt, dass die Vergabe nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Das wiederum hätte am Markt zu einem erheblichen Image- und Vertrauensverlust geführt.
4. Hätte die RSAG zusätzlich zum Preis weitere Kriterien ansetzen können?
Wenn ja, welche? Wenn ja, warum wurden diese nicht angesetzt?
Siehe Frage Nr. 2, es wurden weitere Kriterien zugrunde gelegt.
5. In welchen Fällen kann Regionalität bei Ausschreibungen der Stadt oder
der kommunalen Unternehmen ein relevantes Kriterium sein?
Das Vergaberecht hat die Grundsätze Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Das ist für EU Verfahren und nationale Verfahren bindend und in den entsprechenden Verordnungen geregelt. Ein weiter entferntes Unternehmen muss den gleichen Zugang zu einem Vergabeverfahren haben, wie ein regionales Unternehmen. Verstößt man gegen diese Grundsätze, ist der Rechtsweg für den Bieter im GWB vorgezeichnet. Das Tariftreue- und Vergabegesetz MV hat einen Passus in seiner Mindestarbeitsbedingungen Verfahrensordnung " im § 7 Regionalität und Lokalität "Bei der Vergabe von Aufträgen soll auf eine regionale oder lokale Leistungserbringung hingewirkt werden." Wie das passieren soll, ohne gegen die Grundsätze zu verstoßen, lässt der Gesetzgeber offen. Lediglich über Wertungskriterien sind kleine Stellschrauben möglich. So könnte man z.B. einen Service vor Ort vorschreiben. Aber die Vorgabe, es soll ein regionales Unternehmen sein, ist nicht möglich.
