Stellungnahme - 2023/AF/4257-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Verträge Klinikum Südstadt Rostock mit der Universitätsmedizin Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 24.04.2023
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Eigenbetrieb Klinikum Südstadt Rostock
- Fed. Senator/in:
- S 2 - Finanzen, Digitalisierung und Ordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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Apr 26, 2023
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Anliegen:
In den Debatten um die Zukunft beider Klinika am Standort Rostock gibt es neben dem Gedanken einer Fusion der Trägerschaft auch die gegenteilige Idee einer strukturellen Trennung beider Häuser.
Daher bitten wir um die Beantwortung der folgenden Frage:
Welche Verträge bestehen zwischen KSR & UMR derzeit?
Sachverhalt:
Die Universitätsmedizin Rostock, als Universitätsklinik in Trägerschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern, und das Klinikum Südstadt Rostock als kommunaler Eigenbetrieb der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in deren Trägerschaft, sind rechtlich und strukturell vollständig eigenständig und getrennt.
Zwischen beiden Häusern besteht eine Vielzahl von über Jahre entwickelten und gelebten Kooperationsvereinbarungen, die insbesondere die gegenseitige Unterstützung bei der medizinischen Versorgung und der Erfüllung des jeweiligen Versorgungsauftrages sowie die ärztliche Weiterbildung betreffen.
Vor diesem Hintergrund ist die Zusammenarbeit zwischen der Universitätsmedizin Rostock und dem Klinikum Südstadt Rostock ausgeprägt und wird sich nach unserem Wunsch zukünftig eher weiter vertiefen.
Verträge zwischen Klinikum Südstadt Rostock und Universitätsmedizin Rostock bestehen neben dem „Vertrag über die Mitnutzung der Frauenklinik des Klinikums Südstadt Rostock – nachfolgend „Südstadt-Klinikum“ genannt – als Universitätsklinik“, geschlossen zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Universität Rostock und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock am 11.06.1999, im Bereich der ärztlichen Weiterbildung und zur wechselseitigen Unterstützung bei der medizinischen Versorgung.
Zum Zweck der Sicherung der ärztlichen Weiterbildung und der Erfüllung der Regelungen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern bestehen wechselseitige Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der beiden Häusern erteilten Genehmigungen zur Arbeitnehmerüberlassung. Beide Kliniken decken in mehreren medizinischen Fachgebieten jeweils nicht alle zur Weiterbildung erforderlichen Bereiche ab, so dass einige Weiterbildungsabschnitte in anderen Kliniken zu leisten sind. Zur Reduzierung des damit verbundenen administrativen Aufwandes und im Interesse der betreffenden Ärztinnen und Ärzte erfolgt dies im Wege der wechselseitigen Arbeitnehmerüberlassung, wozu beide Klinika diese jeweils miteinander vertraglich vereinbaren. Aus gleichem Grund bestehen derartige Verträge auch mit anderen Kliniken in Mecklenburg-Vorpommern.
Zur Kooperation und gegenseitigen Unterstützung der medizinischen Versorgung bestehen Verträge zwischen beiden Klinika, die über die Vereinbarung von Konsilen insbesondere die Erfüllung der Vorgaben für zertifizierte Bereiche und Zentren für beide Häuser gewährleisten. Dies betrifft besonders sehr spezielle medizinische Fachgebiete, in denen keine Klinik selbst alle Anforderungen und Bedarfe erfüllen kann.
