Stellungnahme - 2023/AF/4175-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
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Chris Günther für die CDU/UFR-Fraktion
Illegales Plakatieren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 29.03.2023
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Senatorin für Infrastruktur, Umwelt und Bau
- Fed. Senator/in:
- S 4 - Infrastruktur, Umwelt und Bau
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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Mar 29, 2023
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Apr 26, 2023
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Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
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Sind in der Stadtverwaltung Beschwerden und Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern, u.a. auf dem Internet-Portal Klarschiff.HRO, bzgl. des illegalen „wilden“ Plakatierens eingegangen? Wenn ja, wie viele in den letzten 3 Jahren bis heute?
"Über klarschiff-hro.de wurden seit dem 01.01.2020 166 Meldungen mit Bezug zu Plakaten abgegeben. 66 dieser Meldungen sind direkt der Klarschiff-Kategorie "Wahlplakat/Plakat" zugeordnet.
Insgesamt 122 der 166 Meldungen enthalten die Schlagworte "Plakat" oder "Werbung". "
Vereinzelt gab es im Rahmen der Oberbürgermeister*innenwahl Bürgerhinweise zu Plakaten, welche nicht fristgerecht entfernt wurden. Zunächst wurden die Parteien zur sofortigen Entfernung aus dem öffentlichen Verkehrsraum aufgefordert. Diesen Aufforderungen wurde auch nachgekommen, so dass weitere Zwangsmaßnahmen (zb. Ordnungswidrigkeitenanzeigen, Ersatzvornahmen) nicht erforderlich gewesen sind.
- Was unternimmt die Stadt, damit mehr Veranstaltungen legal beworben werden?
Das Vermeiden illegaler Werbung und das Ordnen der Werbung auf kommunalen Flächen war und ist ein wesentlicher Grund für die Vergabe von Außenwerberechten auf kommunalem Grund und Boden durch die Stadtverwaltung seit 1990.
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Welche Maßnahmen zur Beseitigung und des Unterlassens von illegalem wilden Plakatieren werden seitens der Stadt auf städtischen Flächen vorgenommen?
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Stadt zur Vermeidung von illegalen Plakatierungen in Anspruch genommen?
Gab es in den letzten 3 Jahren Ersatzvornahmen zur Beseitigung?
Werden illegale Plakatierungen zur Anzeige gebracht? Wenn nein, warum nicht? Wie viele Anzeigen sind in den letzten 3 Jahren erfolgt? Wenn ja, wie viele und welche Kosten sind der Stadt entstanden, die nicht erstattungsfähig waren?
Zunächst ist rein baurechtlich zu beachten, dass Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für zwei Monate angebracht werden, gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 12a Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) verfahrensfrei (ff. genehmigungsfrei) sind.
Dies schließt Plakate mit Hinweisen auf Veranstaltungen wie Zirkus, Konzerte, Messen usw. einschließlich der angefragten Werbeanlagen ein.
Allerdings entbindet die Baugenehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften, insbesondere dürfen sie in allgemeinen und reinen Wohngebieten nicht errichtet werden.
Die Genehmigungsfreiheit trifft auch auf Veranstaltungswerbung auf öffentlichen Flächen zu. Um hier einer Wildplakatierung und Ortsbildbeeinträchtigung vorzubeugen sowie ein einheitliches und geordnetes Erscheinungsbild zu gewährleisten, besteht zu sämtlichen im Eigentum der Hanse- und Universitätsstadt Rostock stehenden Flächen ein Nutzungsrecht als Werbestandort für zwei Werbefirmen (hier: Ströer Deutsche Medien GmbH und Wall GmbH).
Handelt es sich bei den angefragten Flächen um öffentliche Flächen, dürfen sie nur von den beiden vorgenannten Werbepartnern als Standorte genutzt werden. Werden stadteigene Flächen oder Gebäude ohne Einbeziehung unserer Werbepartner und demnach ohne privatrechtliche Zustimmung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zum Plakatieren sowie Anbringen von Bannern und Schildern genutzt, ist der Firma Ströer vertraglich gestattet, diese nach Aufforderung der zuständigen Fachämter zu entfernen. Darüber hinaus kann auch das jeweilig verwaltende Amt privatrechtlich gegen solche Anlagen einschreiten.
Hinweise zu illegaler Werbung aus der Bevölkerung, aber auch aus den Organisationseinheiten der Stadtverwaltung und von den Werbevertragspartnern führen pro Jahr zu durchschnittlich zehn bis zwanzig Fällen von Ersatzvornahmen im Auftrag der Stadtverwaltung im Rahmen der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen.
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Werden private Eigentümer seitens der Stadt kontaktiert, Plakatwerbung an deren Zäunen/Flächen zu unterlassen oder zu beseitigen, wenn sie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegenstehen?
Liegen Kenntnisse über Plakatwerbung auf privaten Grundstücken vor, die gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen (dies setzt in aller Regel voraus, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Plakatwerbung handelt), wird der Eigentümer zunächst über den baurechtswidrigen Zustand aufgeklärt. Wird so eine Anlage nach der Anhörung des Eigentümers nicht beseitigt, erfolgt ein bauaufsichtliches Einschreiten. In den letzten 3 Jahren wurden bei der unteren Bauaufsichtsbehörde keine Verfahren hinsichtlich illegaler Plakatierungen an privaten Einrichtungen geführt.
