Beschlussvorlage - 2023/BV/4037
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 26.06.2023
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Eigenbetrieb TZR & W
- Beteiligt:
- Hauptamt; Hauptamt, Abt. Verwaltungsangelegenheiten; Zentrale Steuerung; Kämmereiamt; Rechts- und Vergabeamt; Amt für Umwelt- und Klimaschutz
- Fed. Senator/in:
- Oberbürgermeisterin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
|
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Finanzausschuss
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Empfehlung
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Mar 16, 2023
| |||
●
Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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Empfehlung
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Mar 22, 2023
| |||
●
Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Empfehlung
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Mar 23, 2023
| |||
●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Apr 26, 2023
| |||
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
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Empfehlung
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May 25, 2023
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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Empfehlung
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May 31, 2023
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Empfehlung
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Jun 1, 2023
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
Entscheidung
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|
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Jun 7, 2023
| |||
●
Erledigt
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|
Ortsbeirat Seebad Markgrafenheide, Seebad Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2)
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Empfehlung
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May 30, 2023
|
Beschlussvorschlag:
1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).
2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.
Vorbemerkung: Mit der erfolgten Prädikatisierung als Tourismusort (Anlage 3) besteht nun die Möglichkeit, das Erhebungsgebiet für die Kurabgabe neben den Seebädern auch auf das Stadtgebiet Rostocks auszuweiten. Damit werden alle Gäste in die Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben im Tourismus durch die Erhebung eines zweckgebundenen Gästebeitrags einbezogen. Das Instrument Kurabgabe stellt eine Chance dar, die Aufwendungen für die freiwillige Aufgabe Tourismus langfristig und planbar zu finanzieren und den städtischen Haushalt sowie die Einwohner*innen und Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten. Die Mehreinnahmen sind existenziell, um den in der aktuellen Fortschreibung der Tourismuskonzeption aufgezeigten Trends im Tourismus wie zum Beispiel der Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Regionalität zu folgen und auf das geänderte Reiseverhalten der Gäste zu reagieren. Den Zielen im Projekt Modellregion folgend, versetzen die zusätzlichen Einnahmen die Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde in die Lage, die geplante digitale Gästekarte orientiert am Gästebedarf und an zielgruppengerechten Angeboten aus dem Tourismus- und Freizeitbereich einzuführen. Gleichzeitig wird durch die einheitliche Erhebung der Kurabgabe die Wahrnehmung des Urlaubsziels Hanse- und Universitätsstadt Rostock in der Gesamtheit mit maritimem Großstadtflair, den Seebädern und der Rostocker Heide gestärkt. Die Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde nutzt somit die bestehenden Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes zu stärken. Das Jahr 2023 ist dabei als Übergangsjahr zu betrachten. Die zu sammelnden Erfahrungen erfordern eine regelmäßige Evaluierung und sollen in die Erstellung des Tourismusgesetzes auf Landesebene einfließen. Die Ortsbeiräte werden im Rahmen einer gemeinsamen Informationsveranstaltung am 27.02.2023 über die Inhalte und Zusammenhänge der Beschlussvorlage in Kenntnis gesetzt.
Sachverhalt: Nicht alle abgabefähigen Kosten dürfen umgelegt werden, da auch Einheimische die touristischen Einrichtungen nutzen und keine Schlechterstellung der zahlenden Abgabepflichtigen erlaubt ist. Daher ist in der Kalkulation ein angemessener Eigenanteil zu berücksichtigen (Ermittlung pauschal nach touristischer Eigennutzung durch Einwohner und touristischer Fremdnutzung durch Ortsfremde). Gleichfalls entsteht für gewährte Ermäßigungen und Befreiungen von der Kurabgabe für bestimmte Alters- und Personengruppen ein Ausfallbetrag. Auch der Ausfallbetrag ist in der Kalkulation zu berücksichtigen und darf nicht zu Lasten der zahlenden Abgabepflichtigen gehen. Der Ausgleich erfolgt über den jährlichen Zuschuss der Gemeinde an die OE 87. Durch die in der Kalkulation der Kurabgabe berücksichtigten Kosten für die ÖBA werden diese zum überwiegenden Teil refinanziert und die Entrichtung eines Nutzungsentgelts entfällt. Gäste und Einheimische können künftig somit 23 ÖBA der OE 87 sowie der OE 73 kostenlos nutzen. Die Bürgerschaft hat am 09.04.2008 Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock beschlossen. Laut diesem Beschluss obliegt bei Sanitäranlagen, soweit sie durch Dritte im Rahmen eines Pacht- und/ oder Betreibervertrages bewirtschaftet werden, diesem die Festsetzung eines Entgeltes. Das betrifft u. a. eine ÖBA des KOE. Deshalb wird der Beschluss nur für die ÖBA gegenstandslos, die in die Kalkulation einbezogen sind. Aus der Kalkulation ergibt sich ein höchstzulässiger Abgabensatz von 2,27 EUR. Zu Gunsten des Gastes wurde auf die Erhöhung um 2 ct verzichtet und eine unveränderte ganzjährige Kurabgabe in Höhe von 2,25 EUR und ermäßigt 1,50 EUR beibehalten. Die Kurabgabe in Höhe von 3,70 EUR/ ermäßigt 2,95 EUR für Übernachtungsgäste enthält erstmals einen Mobilitätsanteil in Höhe von 1,45 EUR für die kostenlose Nutzung aller Verkehrsmittel im Gesamtnetz des VVW (ausgenommen Molli, die Fähre Kabutzenhof-Gehlsdorf und die Fähre Warnemünde-Hohe Düne) bereitgestellt. Mit dem Mobilitätsanteil wird perspektivisch ab dem Jahr 2024 durch den VVW die touristisch relevante Taktverdichtung in den Rostocker Stadtteilen Warnemünde (Linien 36/ 37) und Markgrafenheide (Linie 17) umgesetzt. Kurabgabepflichtig sind grundsätzlich alle ortsfremden Personen, die sich zu Erholungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten. Bei der Neufassung der Kurabgabesatzung (Anlage 1) wurde der aktuellen Gesetzeslage lt. KAG Rechnung getragen. Das Erhebungsgebiet wird auf die gesamte Hanse- und Universitätsstadt ausgeweitet. Der abgabepflichtige Personenkreis wird um Tagesgäste und Zweitwohnungsbesitzer erweitert, wobei sich für diese die Strukturen zur Erfassung und Entrichtung der Kurabgabe noch im Aufbau befinden. Befreiungen und Ermäßigungen wurden überprüft und nach dem Prinzip der Kostenverursachung reduziert. Beherberger werden zur Nutzung des vorgegebenen elektronischen Meldeverfahrens verpflichtet. Nicht kurabgabepflichtig sind Personen mit Aufenthalt aufgrund eines Ausbildungs-/ Arbeits-/ Dienstverhältnisses, Studenten mit Zweitwohnsitz, Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen, Wettkämpfen, Besuche mit Aufenthalt in der häuslichen Gemeinschaft sowie Zweitwohnungsbesitzer bei 100-%iger Fremdnutzung der Wohneinheit. Die Höhe der Kurabgabe sowie der Umgang mit Befreiungen und Ermäßigungen wurden vergleichbaren Orten gegenübergestellt. Der Vergleich ergibt, dass sowohl die Höhe der Kurabgabe als auch Ermäßigungen und Befreiungen als zeitgemäß einzuschätzen sind und aufgrund der enthaltenen Leistungen für den Gast einen direkten Mehrwert bieten. Generell ist zu beachten, dass es sich bei der Kalkulation der Kurabgabe um eine Prognose handelt, die von vielen Einflussfaktoren abhängig ist und durch die zu sammelnden Erfahrungen im Jahr 2023 untersetzt werden muss. Es ist davon auszugehen, dass die Kurabgabe für 2024 aufgrund veränderter kurabgabefähiger Kosten und veränderter Gästezahlen neu zu kalkulieren ist. Daher sind alle für 2024 und 2025 angegebenen Werte nur als Tendenz zu betrachten. |
Finanzielle Auswirkungen:
Wirtschaftsjahr |
2023 mit Kurabgabe ab 01.06. |
2024 |
2025 |
Erlöse |
12.286.000 |
12.532.000 |
|
davon Kurabgabe inkl. ÖBA |
3.879.000 |
4.979.000* |
4.979.000* |
davon ÖPNV |
1.949.000 |
3.329.000 |
3.329.000 |
Aufwand |
-12.140.000 |
-14.065.000 |
-14.311.000 |
davon ÖBA aus OE 73 |
-406.000 |
-660.000* |
-660.000* |
davon ÖPNV |
-1.949.000 |
-3.329.000 |
-3.329.000 |
Saldo |
-2.525.000 |
-1.779.000 |
-1.779.000 |
-2.525.000 |
-1.779.000 |
-1.779.000 |
|
davon aus der Kurabgabe zur Deckung des kalkulierten städtischen Eigenanteils für Einwohner*innen |
779.000 |
1.335.000 |
1.335.000 |
davon aus der Kurabgabe zur Deckung der kalkulierten Befreiungen und Ermäßigungen |
251.000 |
318.000 |
318.000 |
*Bei Annahme einer unveränderten Kurabgabe
Im Ergebnis können durch die Änderung der Kurabgabesatzung mehr touristisch bedingte Aufwendungen gedeckt werden als bisher. Das wird sich ab 2024 sowohl für den Kernhaushalt der Stadt als auch für die OE 87 wirtschaftlich positiv auswirken. Im Jahr 2023 kommt das noch nicht zum Tragen. Bei der OE 87 ist im Kernhaushalt der Stadt für 2023 ein Zuschuss in Höhe von 2.165.000 EUR geplant. Die Zuschusshöhe berücksichtigt bereits die mit der neuen Kurabgabe möglichen Umsatzerlöse auf der Grundlage von Vorkalkulationen, jedoch nicht die Kosten der OE 87 für die Weiterleitung der in der Kurabgabe enthaltenen Aufwendungen für die ÖBA, die beim Amt für Umwelt- und Klimaschutz geplant sind, an den Kernhaushalt. Zudem sind zur Umsetzung weitere Maßnahmen wie z. B. die technische Anbindung der Beherberger erforderlich. Deshalb wird der Ausgleichsbedarf für 2023 auf 2.525.000 EUR ansteigen. Der Mobilitätsanteil ist dabei ergebnisneutral, da die Einnahmen in gleicher Höhe an den VVW ausgezahlt werden.
Teilhaushalt OE 73
Haushaltsjahr |
Plan 2023 |
2023 mit Kurabgabe ab 01.06. |
2024 |
2025 |
Erträge |
101.300 |
35.000 |
- |
- |
Aufwendungen |
-614.400 |
-660.000 |
-982.000** |
-1.036.000** |
Erträge ÖBA durch Kurabgabe aus OE 87 |
- |
406.000 |
660.000* |
660.000* |
Saldo |
-513.100 |
-219.000 |
-322.000 |
-376.000 |
Ausgleichsbedarf |
-513.100 |
-219.000 |
-322.000 |
-376.000 |
Einmalige Aufwendungen (siehe Erläuterung im Text): |
||||
Rückzahlung von Vorsteuern aus bereits getätigten Investitionen gem. § 15a UStG |
- |
-125.209 |
- |
- |
Umrüstungsarbeiten |
- |
-4.165 |
- |
- |
*Bei Annahme einer unveränderten Kurabgabe
**vorbehaltlich Prüfung auf Kurabgaberelevanz und TVöD-Auswirkungen
Mit Berücksichtigung der ÖBA in der Kurabgabekalkulation und der damit verbundenen kostenfreien Nutzung für Gäste und Einheimische entfällt bei OE 73 der gewerbliche Geschäftsbetrieb. In der Folge entfällt auch die Vorsteuerabzugsberechtigung, was in 2023 zu einer Rückzahlung der Vorsteuer in Höhe von einmalig 125.209 EUR führt. Zudem entstehen für die ÖBA einmalige Aufwendungen für die Umrüstung in Höhe von 4.165 EUR. Die OE 73 hat für die in einem BgA bewirtschafteten ÖBA für das Jahr 2023 Erträge aus Entgelten in Höhe von 101.300 EUR geplant. Mit der Einführung der Kurabgabe entfallen diese Erträge bei OE 73, so dass Mindereinnahmen in Höhe von 66.300 EUR erwartet werden. Diesen Mindereinnahmen stehen Erträge aus Abführung des für diese ÖBA vereinnahmten Anteils der Kurabgabe der OE 87 gegenüber.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein zukünftiger Vorsteuerabzug aus den Bewirtschaftungskosten der WC-Anlagen nicht mehr besteht, da der BgA aufgegeben wird. Mit Aufgabe des BgA ist dessen Betriebsvermögen aufzulösen, also an den nicht unternehmerischen Bereich der HRO zu veräußern. Diese Veräußerung hat zum marktüblichen Wert zu erfolgen, welcher über ein Verkehrswertgutachten zu ermitteln ist. Der Verkehrswert kann sowohl unter als auch über dem aktuellen Buchwert des Betriebsvermögens liegen, sodass der genaue Wert des Betriebsvermögens erst aus dem Verkehrswertgutachten hervorgehen kann. Die ertragsteuerlichen, einmaligen finanziellen Auswirkungen können daher noch nicht beziffert werden.
Teilhaushalt 15
Mehraufwendungen/-auszahlungen
Produkt: 62302 Bezeichnung: Eigenbetrieb Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde
|
Ergebnishaushalt |
Finanzhaushalt |
Sachkonto |
57310000 |
77310000 |
Bezeichnung |
Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung (Eigenbetriebe) |
Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung an Eigenbetriebe |
in EUR
Ansatz |
|
2.165.000,00 |
2.165.000,00 |
notwendiger Ansatz Aufwendungen/Auszahlungen |
+/- |
2.525.000,00 |
2.525.000,00 |
Haushaltsüberschreitung |
|
360.000,00 |
360.000,00 |
Gesamthaushalt Hanse- und Universitätsstadt Rostock (ohne einmalige Aufwendungen/Auszahlungen OE 73)
Plan |
2023 mit Kurabgabe ab 01.06. |
2024 |
2025 |
|
|
Saldo |
Saldo |
Saldo |
Saldo |
-2.165.000 |
-2.525.000 |
-1.779.000* |
-1.779.000* |
|
Teilhaushalt OE 73/Bereich ÖBA |
-513.100 |
-219.000 |
-322.000** |
-376.000** |
Ausgleichsbedarf |
-2.678.100 |
-2.744.000 |
-2.101.000 |
-2.155.000 |
*Bei Annahme einer unveränderten Kurabgabe
**vorbehaltlich Prüfung auf Kurabgaberelevanz
Mit der Einführung Kurabgabe ab 01.06.2023 werden Einheimische und Gäste die ÖBA zukünftig im gesamten Erhebungsgebiet der HRO kostenlos nutzen können.
Die bisherigen Benutzungsentgelte für die ÖBA werden durch die Erhebung der Kurabgabe nicht mehr bei der OE 73 vereinnahmt, sondern werden durch den Gast zukünftig mit der Kurabgabe beglichen. Die Bewirtschaftung der ÖBA erfolgt weiterhin durch die OE 73, die entstandenen Kosten für die Bewirtschaftung der ÖBA sind Bestandteil der Gebührenkalkulation und sind durch die OE 87 zu erstatten. Durch die nicht geplante Erstattung der ÖBA-Bewirtschaftungskosten wird sich der für die TZRW bei der OE 15 geplante Ausgleichsbedarf in Höhe von 2.165.000 EUR um 360.000 EUR auf 2.525.000 EUR erhöhen.
Der Mehrbedarf in Höhe von 360.000 EUR zur Zahlung des Ausgleichsbedarfes an die OE 87 ist aus dem Kernhaushalt innerhalb des Teilhaushaltes 15 aufzubringen. Sollte das zur Verfügung stehende Budget des Teilhaushaltes 15 im laufenden Jahr 2023 nicht ausreichen, so ist in Höhe des zusätzlichen Ausgleichsbedarfes eine Deckung aus einem anderen Teilhaushalt herbeizuführen.
Der einmalige Mehrbedarf der OE 73 in Höhe von 129.374 EUR zur Zahlung der einmaligen Aufwendungen/ Auszahlungen ist aus dem Kernhaushalt innerhalb des Teilhaushaltes 73 aufzubringen. Sollte das zur Verfügung stehende Budget des Teilhaushaltes 73 im laufenden Jahr 2023 nicht ausreichen, so ist in Höhe der zusätzlich benötigen Aufwendungen/
Auszahlungen eine Deckung aus einem anderen Teilhaushalt herbeizuführen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
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(wie Dokument)
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34,9 kB
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|||
2
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(wie Dokument)
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182,6 kB
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3
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(wie Dokument)
|
742,4 kB
|
|||
4
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(wie Dokument)
|
188,8 kB
|
|||
5
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(wie Dokument)
|
305,6 kB
|

Mar 22, 2023 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - geändert beschlossen
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).
2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.
Abstimmungsergebnis zur Beschlussvorlage 2023/BV/4037 in Verbindung mit den Änderungsanträgen des Ausschusses:
Abstimmung: Abstimmungsergebnis:
Dafür: |
4 |
|
|
|
Dagegen: |
2 |
|
Angenommen |
x |
Enthaltungen: |
3 |
|
Abgelehnt |
|
Mar 23, 2023 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - geändert beschlossen
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).
2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.
Abstimmung: Abstimmungsergebnis:
Dafür: |
9 |
|
|
|
Dagegen: |
1 |
|
Angenommen |
x |
Enthaltungen: |
0 |
|
Abgelehnt |
|
May 25, 2023 - Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).
2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.
Abstimmung: Abstimmungsergebnis:
Dafür: |
9 |
|
|
|
Dagegen: |
1 |
|
Angenommen |
x |
Enthaltungen: |
1 |
|
Abgelehnt |
|
May 30, 2023 - Ortsbeirat Seebad Markgrafenheide, Seebad Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2) - geändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).
2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.
Abstimmung: Abstimmungsergebnis:
Dafür: |
6 |
|
|
|
Dagegen: |
|
|
Angenommen |
X |
Enthaltungen: |
|
|
Abgelehnt |
|
May 31, 2023 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - geändert beschlossen
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).
2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.
Abstimmungsergebnis zur Beschlussvorlage 2023/BV/4037 in Verbindung mit den Änderungsanträgen 2023/BV/4037-01 bis -03 (ÄA) und -05 bis -09 (ÄA), 11 (ÄA), -13 (ÄA), -14 (ÄA), -16 (ÄA):
Abstimmung: Abstimmungsergebnis:
Dafür: |
5 |
|
|
|
Dagegen: |
2 |
|
Angenommen |
x |
Enthaltungen: |
2 |
|
Abgelehnt |
|
Jun 1, 2023 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - geändert beschlossen
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).
2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.
Abstimmung: Abstimmungsergebnis:
Dafür: |
5 |
|
|
|
Dagegen: |
3 |
|
Angenommen |
x |
Enthaltungen: |
1 |
|
Abgelehnt |
|
Jun 7, 2023 - Bürgerschaft - geändert beschlossen
Beschluss (einschließlich der redaktionellen Änderungen und bestätigter Änderungsanträge):
1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.09.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).
2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.
Anlagen:
1 Satzung … zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) …
(wird nach Fertigstellung beigefügt),
2 Kalkulation der Kurabgabesatzung
Abstimmungsergebnis:
Angenommen |
X |
Abgelehnt |
|
Dafür: |
27 |
Dagegen: |
20 |
Enthaltungen: |
0 |