Stellungnahme - 2022/BV/3204-03 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über den Wirtschaftsplan 2022 des „Eigenbetriebes Kommunale Objektbewirtschaftung und –entwicklung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock“
Stellungnahme zum Änderungsantrag Nr. 2022/BV/3204-02 (ÄA)
(gleichlautend mit Änderungsantrag Nr. 2022/BV/3204-04 (ÄA))
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 27.06.2022
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Zentrale Steuerung
- Beteiligt:
- Kämmereiamt; Senatsbereich 2 Finanzen, Digitalisierung und Ordnung
- Fed. Senator/in:
- OB, Claus Ruhe Madsen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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22.06.2022
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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24.08.2022
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Betreff in Nachbereitung der Sitzung redaktionell geändert 03.1/Wo. 27.06.2022
Sachverhalt:
Mit der Entscheidung zur Aufnahme einer Maßnahme in den Wirtschaftsplan des KOE werden die freiwilligen und pflichtigen Bedarfe der kommenden Jahre abgebildet. Zum einen erfolgt mit der Aufnahme gleichzeitig eine Entscheidung zur Finanzierung der Investitionen (Fördermittel, Eigenmittel, Fremdmittel) durch den KOE und zum anderen eine Prognose zu den Folgekosten für den Kernhaushalt nach Umsetzung der Maßnahmen. Mit Blick auf ein mittelfristiges Investitionsvolumen von etwa 500 Mio. Euro ist die Aufnahme von Maßnahmen sowie die Bewertung der Folgekosten maßgeblich.
In diesem Zusammenhang und der sich entwickelnden Haushaltslage der HRO hat das Innenministerium als Rechtsaufsichtsbehörde in einem gemeinsamen Gespräch am 18.10.2021 der Verwaltungsspitze vorgegeben, dass die Veranschlagungsreife von Investitionsmaßnahmen das Kriterium zur Aufnahme in den Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan der Kernverwaltung und Eigenbetriebe ist. Somit ist dies keine Verfahrensweise die nur den KOE betrifft.
Veranschlagungsreife gem. § 9 Abs. 2 GemHVO-Doppik heißt:
„Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.“
Bei Maßnahmen im freiwilligen Bereich muss zudem dargelegt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 17a GemHVO-Doppik).
Aus diesem Grund handelt sich nicht um Vorgaben der Verwaltung, sondern vielmehr um konkrete Vorgaben des Innenministeriums zur Umsetzung der Gemeindehaushaltsverordnung, im Kontext der sich entwickelnden Haushaltslage der HRO.
Die zeitliche Umsetzung der Vorhaben ist nicht gefährdet. Nach Vorlage und Freigabe einer Kostenberechnung (EW-Bau) erfolgt die Aufnahme in den kommenden Wirtschaftsplan oder die Aufnahme per Nachtrag in den bestehenden Wirtschaftsplan. In gut begründeten Fällen, beispielsweise bei Projekten mit vergleichbaren aktuellen Kostenberechnungen (z.B. Sporthallen baugleichen Typs) kann die Maßnahme bereits gleich in den Wirtschaftsplan aufgenommen werden.
Das Innenministerium verweist mit den Rundschreiben zur Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (22.11.2016 & 20.04.2017), dass auch für diese Verfahrensweise eine zeitnahe Fördermittelbeantragung gewährleistet ist.
Im Änderungsantrag wird auch das "Gebot der Haushaltswahrheit und -klarheit" benannt. Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Vergangenheit viele Maßnahmen aufgrund von groben Kostenschätzungen in den Wirtschaftsplan aufgenommen wurden und nach Vorlage der EW-Bau enorme Kostensteigerungen, Verschiebung im Baubeginn und Bauphasen und somit Verschiebungen in den Mittelabflüssen zu verzeichnen waren. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, zunächst die Planungskosten abzubilden und dann aufgrund einer fundierten Kostenberechnung die Investitionsentscheidung zu treffen und die Maßnahme mit den kassenwirksamen Mittelabflüssen im Wirtschaftsplan zu hinterlegen. (vgl. § 25 Abs. 3 EigVO M-V)
Im Sinne der Transparenz der Maßnahmen schlägt die Verwaltung vor, dass ein informativer Ausweis der geschätzten Maßnahmenkosten erfolgen kann. Somit wäre ein Ausblick auf die geschätzten Gesamtkosten möglich. Bei Bedarf kann der Wirtschaftsplan in Zukunft auch anders strukturiert werden (z.B. Teil 1: Maßnahmen in der Planungsphase; Teil 2: Maßnahmen in Umsetzung, ggfls. können auch maßnahmebezogene Grundsatzentscheidungen sowie Prioritätenlisten/ 10 Jahresplanung Grundlage der Beschlusslage sein).
Der Änderungsantrag wird daher von der Verwaltung nicht befürwortet. Die Verwaltung empfiehlt den informatorischen Ausweis von Maßnahmen ohne Veranschlagungsreife in den zukünftigen Wirtschaftsplänen des KOE.