Stellungnahme - 2022/AF/3019-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage von Dr. Sybille Bachmann (für die Fraktion Rostocker Bund)
Besetzung der Stelle Leiter*in Rechts- und Vergabeamt (Amt 30)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 24.02.2022
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Hauptamt
- Fed. Senator/in:
- OB, Claus Ruhe Madsen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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Mar 2, 2022
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Anliegen:
- Wie viele Bewerbungen sind auf die öffentliche Ausschreibung eingegangen, getrennt nach intern / extern?
Es sind zwei Bewerbungen eingegangen, beide interne Mitarbeiter (Beamte).
- Aus welchem Grunde wurde die Bürgerschaft (Personalausschuss) nicht über die Bewerberlage informiert, damit ggf. eine Entscheidung über eine erneute Ausschreibung der Stelle getroffen werden kann?
Die Verwaltung hat in den Personalausschusssitzungen regelmäßig über Themen
informiert und auf Nachfragen der Ausschussmitglieder geantwortet. Zur Anzahl der
Bewerbungen gab es keine Nachfrage.
- Aus welchem Grunde erhielt die Bürgerschaft (Personalausschuss) keine Information über den Termin der Einsichtnahme in die Bewerberunterlagen?
Bei einem Bewerber war noch eine Regelbeurteilung nachzufordern. Das war
abzuwarten, da bei Beamten die aktuellen Beurteilungen maßgebliches
Auswahlkriterium sind.
- Wer hat die Auswahlentscheidung (auch bei Vorliegen nur einer Bewerbung erforderlich) getroffen? Wann erfolgte diese Entscheidung?
Der unter 3.) genannte Bewerber hatte seine Bewerbung am 26.10.2021 zurückgezo-
gen, nachdem er seine Beurteilung ausgehändigt bekommen hatte. Es gab keine
Auswahlentscheidung. Der bisherige kommissarische Amtsleiter bekam die Aufgabe
dauerhaft übertragen; dienstrechtlich und organisatorisch wurde er besoldungs-
gleich auf diesen Dienstposten umgesetzt.
- Aus welchem Grunde wurden weder Personalausschuss noch Hauptausschuss in die Entscheidung eingebunden, trotz Zuständigkeit nach einer Stellenausschreibung?
Der Personalausschuss wurde auf seiner Februarsitzung am 15.02.2022 über die organisatorische Umsetzung informiert.
Für eine solche Umsetzung ist der Hauptausschuss nicht zuständig. Gemäß § 6 Abs. (5) Hauptsatzung entscheidet der Hauptausschuss (in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister) in Personalsachen u.a.
- ob für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt eine Bewerberin oder ein
Bewerber verbeamtet oder in diese Laufbahngruppe befördert oder eine Beamtin oder ein Beamter dieser Laufbahngruppe entlassen wird;
2. ab der Entgeltgruppe 13 TVöD über die Einstellung und Kündigung von Beschäftigten;
3. ob einem Beschäftigten Aufgaben dauerhaft übertragen werden, wenn die
Übertragung zu einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD oder höher
führt;
4. über den Abschluss, die wesentliche Änderung und die Kündigung von
Sonderdienstverträgen (…).
Der Hauptausschuss entscheidet also bei Einstellungen bzw. Beförderungen ab der Entgeltgruppe E 13/Besoldungsgruppe A13; bei dauerhaften Aufgabenübertragungen nur, wenn damit eine Höhergruppierung/Beförderung verbunden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall; es geht nur um den dauerhaften Einsatz eines Beamten entsprechend seiner Besoldungsgruppe A 15. Das ist eine Organisationsentscheidung des Leiters der Verwaltung, wie etwa jüngst bei der Amtsleitung des Schulverwaltungsamtes ebenso praktiziert.
- Inwiefern handelt es sich um ein rechtskonformes Verfahren entsprechend Kommunalverfassung und Hauptsatzung?
Ansätze für Rechtsverstöße sind nicht erkennbar. Für alle Personalangelegenheiten,
für die der Hauptausschuss nicht zuständig ist, ist der Oberbürgermeister zuständig,
§ 7 Abs. 4 S. 1 der Hauptsatzung: „Sie oder er entscheidet in allen Personalangele-
genheiten und erledigt die Aufgaben der obersten Dienstbehörde, soweit nicht
Satzungsrecht oder zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt.“
Zwingendes Gesetz (in der Regel, wenn Beamtenrecht eine Maßnahme zwingend und
nicht übertragbar der obersten Dienstbehörde zuweist) gibt es für organisatorische,
besoldungsgleiche Umsetzungen nicht. Durch eine solche Umsetzung wird ein
Dienstposten aus der Menge der Beförderungsdienstposten herausgenommen; ein
etwaig laufendes Stellenbesetzungsverfahren würde sich erledigen bzw. hat sich
vorliegend erledigt.
- Aus welchem Grund hat die Stadtverwaltung den Weg der Intransparenz und Nichteinbindung der Bürgerschaft (Personalausschuss) gewählt?
Es ist kein intransparentes, sondern ein rechtskonformes Verfahren gewählt worden.
- Gab es die Befürchtung, dass die Politik diese Art der Stellenbesetzung nicht mittragen könnte?
Nein.
- Wer hat die Entscheidung über die Nichteinbindung der Bürgerschaft (Personalausschuss) getroffen? Wann?
Der Oberbürgermeister war für die Umsetzung zuständig (siehe Ziffer 6.).