Stellungnahme - 2021/AF/2831-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

  1. Aus welchem Grund enthielt die Beschlussvorlage keine Anlagen?


In der Beschlussvorlage wurden alle fachlich/inhaltlichen Abwägungen der Verwaltung dargestellt, so dass eine Anlage als nicht notwendig erachtet wurde.
 

  1. Aus welchem Grund wurden das Projektkonzept und die Auswertung durch die Verwaltung- trotz Aufforderung der Fraktion Rostocker Bund vom 12.11.2021- nicht an die Fraktionen bzw. Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (JHA) versandt?


Aufgrund der diversen Nachfragen wurde mit dem Jugendhilfeausschussvorsitzenden entschieden, dem Träger eigenständig die Möglichkeit zu geben, das Projektkonzept in dem Jugendhilfeausschuss zu präsentieren. Die damit verbundene Möglichkeit, auf Fragestellungen aller Fraktionsmitglieder bzw. Mitglieder des JHA direkt einzugehen und eine gemeinsame Debatte zur Beschlussfassung herbeizuführen, wurde als geeignetes Instrument der Informationsweitergabe angesehen.
 

  1. Aus welchem Grund erhielt die Fraktion Rostocker Bund keine Antwort?


Die Verwaltung entschuldigt sich bei der Fraktion Rostocker Bund für die fehlende Antwort auf die gestellte Anfrage.
 

  1. Aus welchem Grund erklärte der zuständige Senator im JHA am 23.11.21, der Träger-verein hätte Nachfragen vom 26.05.21 zu konkreten Maßnahmen und Kooperations-verträgen nicht beantwortet....?

 

Der zuständige Senator verwies im Jugendhilfeausschuss darauf, dass die Antworten vom Träger auf Nachfragen der Verwaltung unzureichend und nicht zufriedenstellend
beantwortet wurden.


 

  1. Aus welchem Grund wurde bei dem TOP nicht entsprechend § 16 Abs. 4 SGB X gehandelt, wonach im Falle von Zweifeln zur Befangenheit ein Beschluss des JHA darüber herbeizuführen ist?


Das Schreiben im Rahmen einer möglichen Befangenheit einzelner Jugendhilfeausschuss-mitglieder wurde dem Jugendhilfeausschussvorsitzenden, Herrn Martin Warning, und der Verwaltung am 22.11.2021 durch den Vorstand von Lunte e.V. übermittelt. Innerhalb des Schreibens wurde ersichtlich, dass keine Anzeichen für eine tatsächliche Befangenheit der genannten Personen vorliegen. Vielmehr ist die globale Beziehung einzelner Mitglieder zu dem Verein Lunte e.V. beschrieben worden. Sowohl der Jugendhilfeausschussvorsitzende als auch das zuständige Fachamt haben aufgrund fehlender Indizien keine Notwendigkeit gesehen, über die Befangenheit einzelner Mitglieder gemäß § 16 Absatz 4 SGB X abzu-stimmen. Vielmehr wurde die Frage der Befangenheit im Rahmen der Beschlussvorlage bei dem TOP an alle Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gerichtet.
 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Diese Vorschriften regeln auch die Frage der Befangenheit. Einer der zentralen Aufgaben des Jugendhilfe-ausschusses ist die Förderung der freien Jugendhilfe. Dies rechtfertigt jedoch nicht den generellen Ausschluss der auf Vorschlag der Träger der freien Jugendhilfe gewählten Mitglieder von Haushaltsberatungen und von Beschlüssen über die Verteilung von Haushaltsmitteln. Der Sinn der Mitwirkung der freien Jugendhilfe liegt gerade darin, im Interesse der jungen Menschen an der Willensbildung über die Politik der kommunalen Gebietskörperschaften mitzubestimmen. Die Verwaltung prüft derzeit das rechtmäßige Vorgehen im Rahmen der hier beschriebenen Befangenheitsfrage unter Beteiligung des Rechts- und Vergabeamtes und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.

 

  1. Wird die Berufsorientierung, wie vom zuständigen Senator im JHA behauptet (…), gegenwärtig ausschließlich von der Agentur für Arbeit angeboten?
     

Die allgemeine Berufsorientierung gehört nicht zu den Aufgaben der kommunalen Jugendhilfe und wird im Rahmen der Bildungskettenvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit, dem Bund und Land MV umgesetzt.
 

 

  1. Aus welchem Grund unterbindet die Verwaltung mit dieser Position die freie Auswahl der außerschulischen Partner der Lehrkräfte für BO an den Schulen…

       

Es findet keine Unterbindung der freien Wahl nach außerschulischen Angeboten der Berufsorientierung statt. Die allgemeine Berufsorientierung an Schulen stellt keine Aufgabe der Jugendhilfe dar, da sie nicht dem Leistungsfeld der Jugendberufshilfe nach

§ 13 SGB VIII zuzuordnen ist.


 

  1. Welche Erhebung hat die Verwaltung wann vorgenommen, um zu der Aussage zu gelangen, dass der Bedarf gedeckt sei? Wann wurde die Erhebung dem JHA zur Verfügung gestellt?

 

Bedarfe an allgemeiner Berufsorientierung von Schulen gehören nicht in die Zuständigkeit der Jugendhilfe. Sie stellen eine Landes- und Bundesaufgabe dar. Eine Bedarfserhebung ist auf Grund der Nicht-Zuständigkeit nicht vorgenommen worden. Darüber hinaus ist dem öffentlichen Träger kein weiterführender Bedarf bekannt. Zudem wurde geäußert, dass es dem Träger nicht gelungen sei nachzuweisen, dass es sich um einen Bedarf der Jugend-hilfe handelt. Hier wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Verwaltung nicht behauptet, es gäbe keinen Bedarf an allgemeiner Berufsorientierung. Es wird darauf hingewiesen, dass diese per Gesetz nicht Aufgabe der Jugendhilfe ist.
 

 

  1. Wie erklärt sich die Verwaltung angesichts des ihrer Ansicht nach gedeckten Bedarfs

a)   die beim Projekt pro. beruf plus gestiegenen Teilnehmerzahlen
 

Ein Anstieg der Teilnehmenden begründet sich aus der Erweiterung der Zielgruppe in Richtung einer allgemeinen Berufsorientierung. Jedoch entspricht das Projekt mit dieser Ausrichtung nicht mehr den Vorgaben des § 13 SGB VIII und ist damit nicht förderfähig. Durch die neu eingeführte Arbeit mit ganzen Klassen werden mehr Kontakte erzielt als in einer Einzelmaßnahme.

 

b)   die Aussage der Gode Wind Schule vom 22.11.21, dass „all‘ das“, was pro. beruf plus dort leistet „von uns als Schule nicht selbst geleistet oder erfüllt werden kann“?


Bedarfe von Schulen an allgemeiner Berufsorientierung gehören nicht in die Zuständigkeit der Jugendhilfe, da die Berufsorientierung an Schule kein Leistungsfeld der Jugendhilfe darstellt. Jede Schule hat die Möglichkeit, im Rahmen der BOM (Berufsorientierungsmaß-nahmen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur MV) Unterstützung zu beantragen.

 

  1.  Auf welche Weise sichert die Verwaltung ab, dass Schulen außerunterrichtliche Zusatzangebote entsprechend ihrer Bedarfe in der beruflichen Orientierung abdecken können?

 

Bedarfe von Schulen an allgemeiner Berufsorientierung gehören nicht in die Zuständigkeit der Jugendhilfe. Den Schulen obliegt die Umsetzung von Berufsorientierung junger Menschen. Hier sind sie für die Sicherstellung von Maßnahmen verantwortlich.

 

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Steffen Bockhahn

 

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Beschlüsse

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19.01.2022 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben