Beschlussvorlage - 2021/BV/2867

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock stimmt nach § 49 Abs. 4 KV M-V der Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen für bereits im Haushaltsvorjahr bestehende und in der Haushaltsplanung 2022 als Fortführungsmaßnahme berücksichtigte, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben gemäß Anlage 1 in dem Umfang zu, welcher auf der Grundlage von Einzelfallprüfungen der zuständigen Fachämter als unaufschiebbar zu bewerten ist.

 

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Beschlussvorschriften:   § 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 KV M-V
 

bereits gefasste Beschlüsse:  keine

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Sachverhalt:

 

Die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) geht davon aus, dass die Haushaltssatzung vor Beginn des Haushaltsjahres erlassen wird. Sie soll vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsicht vorgelegt werden (§ 47 Abs. 2 KV M-V) und tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft (§ 45 Abs. 5 KV M-V). Wenn es der Kommune nicht gelingt, die Haushaltssatzung rechtzeitig vor dem Beginn des Haushaltsjahres öffentlich bekannt zu machen, fehlt diese haushaltsrechtliche Grundlage. Folge ist, dass dann im beginnenden Haushaltsjahr zunächst die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung gelten (§ 49 KV M-V).

 

Wesentliche Gründe für die verspätete Vorlage des Doppelhaushaltes 2022/2023 und der in 2022 anhaltenden Dauer der vorläufigen Haushaltsführung liegen in der Notwendigkeit, die angemeldeten und seit dem Frühjahr 2021 in der Verwaltung in mehreren Planungsrunden verhandelten Bedarfsanmeldungen der einzelnen Fachbereiche mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln in Übereinklang zu bringen und den Etatentwurf mit der Verwaltungsspitze abzustimmen.


Die restriktiven Vorschriften des § 49 KV M-V schaffen für den haushaltslosen Übergangszeitraum die rechtlichen Voraussetzungen, dass die HRO die ihr obliegenden Aufgaben dennoch erfüllen kann.

 

Grundsätzlich sollen keine neuen Maßnahmen begonnen oder Verpflichtungen eingegangen werden, bevor eine rechtsgültige Haushaltssatzung in ihrer endgültigen Form vorliegt. Die Haushaltsführung soll auf das absolut notwendige reduziert werden.

 

Jedoch können Aufwendungen oder Auszahlungen getätigt werden, zu deren Leistung die HRO rechtlich verpflichtet ist oder die für die Wahrnehmung von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 2 Abs. 3 und § 3 der KV M-V unaufschiebbar sind.

 

Investitionen können getätigt werden oder Verpflichtungen eingegangen werden, wenn der Finanzhaushalt des Haushaltsvorjahres dazu ermächtigt.

 

Aufwendungen und Auszahlungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben können ebenfalls in dem Umfang geleistet werden, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen.  Letztere bedürfen aber aufgrund der Änderung der KV –V durch das Doppik-Erleichterungsgesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) einer gesonderten Beschlussfassung der Bürgerschaft.

 

Entsprechend der Anlage soll für den Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung die Zustimmung der Bürgerschaft für die teilweise bereits durch deren eigenen Beschlüsse zur Aufgabenwahrnehmung und deren Veranschlagung im Haushaltsplan des Vorjahres 2021 im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung in dem Umfang als erteilt gelten, der für eine Fortführung der bestehenden Aufgabe unaufschiebbar ist.

 

Unverändert ist eine pauschale Förderung der Aufgabe im bisherigen oder geplanten Umfang während der vorläufigen Haushaltsführung nicht statthaft, es hat eine Einzelentscheidung durch das zuständige Fachamt zu erfolgen. Auszahlungen und Aufwendungen für eine neue freiwillige Leistung sind nicht unabweisbar und damit während der vorläufigen Haushaltsführung ausgeschlossen.

 

Der Oberbürgermeister hat für die Verwaltung gültige Ausführungsvorschriften erlassen. Danach sind die jeweiligen Amtsleiter verpflichtet die Einhaltung der rechtlichen Gestaltungsspielräume sowie die erforderlichen Nachweisführungen für den Zuständigkeitsbereich sicher zu stellen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die finanziellen Auswirkungen je Produktsachkonto sind der Anlage zu entnehmen.

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

06.01.2022 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

19.01.2022 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen

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