Stellungnahme - 2021/AN/2761-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Der Antrag ist nicht unstatthaft. Es sollte jedoch nicht der Eindruck entstehen, mit einem von der Bürgerschaft gefassten Beschluss sei bereits das durch den Antrag verfolgte Ziel erreicht. Bei der KKMV handelt es sich nicht um ein direkt ausschließlich oder zumindest mehrheitlich von der HRO gehaltenes Unternehmen, so dass ein Beschluss der Bürgerschaft mit dem Willen des alleinigen oder mehrheitlichen Gesellschafters gleichzusetzen wäre und ein gefasster Beschluss unmittelbar innerhalb eines Gesellschafterbeschlusses umgesetzt werden könnte. Eine durch den Antrag erstrebte verbindliche Verpflichtung für die KKMV in der vorgezeichneten Form zu informieren, setzt einen Beschluss der Gesellschafter der KKMV voraus. Die KKMV wird derzeit von 17 Gesellschaftern unterschiedlicher Rechtsnatur gehalten, darunter überwiegend Zweckverbände, Gebietskörperschaften, Gesellschaften mbH und Wasser- und Bodenverbände. Nur einer von diesen 17 ist der WWAV, auf den die HRO nicht einzuwirken vermag, wie auf ein von ihr vorgehaltenes privatrechtliches Unternehmen. Zudem haben die Vertreter der Verbandsversammlung des WWAV keine Möglichkeit direkt auf die Geschäftsführung der KKMV einzuwirken.

Es wird daher empfohlen, auf einen nach den Statuten vorgezeichneten Informationsweg zurückzugreifen.

Der GF der KKMV hat nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages den Aufsichtsrat als auch die Gesellschafter vierteljährlich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten. Unterrichtet wird auf diesem Wege auch die WWAV. § 18 Abs. 2 der Satzung der WWAV begründet für den Verbandsvorsteher die Pflicht, nach Bedarf über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Die Geschäfte der KKMV gehören nicht zu den unmittelbaren Angelegenheiten des Verbandes wohl aber zu den mittelbaren, denn die WWAV hält 21,3 % der Anteile an der Gesellschaft und die KKMV soll die Klärschlämme aus den Kläranlagen seiner Gesellschafter und damit auch den bei der WWAV anfallenden Klärschlamm verwerten.

Im Kontext der hier genannten Berichtspflichten ist durch die Rostocker Mitglieder in der Verbandsversammlung des WWAV darauf einzuwirken, dass explizit das Investitions-management Gegenstand der Berichtspflicht wird.

 

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Claus Ruhe Madsen

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Beschlüsse

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01.12.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

Online-Version dieser Seite: https://ksd.rostock.de/bivo020?VOLFDNR=1021812&TOLFDNR=7163253&VOLFDNR=1021812&selfaction=print