Beschlussvorlage - 2021/BV/2768

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die „Vereinbarung über die Bereitstellung von Löschwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem zwischen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (HRO) und dem Warnow-Wasser- und Abwasser­verband (WWAV)“ abzuschließen (Anlage 1).

 

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Beschlussvorschriften: § 22 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassung MV

bereits gefasste Beschlüsse: --

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Vorbemerkung:

Der Beginn des Vertrages ist bereits zum 01.01.2022, vorbehaltlich der Genehmigung der Rechtsaufsicht nach § 55a KV MV, vorgesehen. Aufgrund des unvollständigen Bearbeitungsstandes der Angelegenheit zum Zeitpunkt der ablaufenden Fristen zur Vorberatung durch den Finanzausschuss konnte dieser bedauerlicherweise nicht beteiligt werden. Die Bürgerschaft wird gebeten, die Entscheidung in ihrer Sitzung am 01.12.2021 auch ohne vorliegendes Votum des Finanzausschusses herbeizuführen. Da es sich hierbei um langfristige Verpflichtungen handelt, hat die HRO der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 55a KV M-V ihre o. g. Absicht mit der Bitte um Prüfung am 17.11.2021 angezeigt

 

Sachverhalt:

Die HRO hat ihre Löschwasserversorgung vertraglich neu zu regeln. Dazu dient der als Anlage beigefügte Entwurf eines Vertrages mit der WWAV. Bis zum 30.06.2018 bestand zwischen dem WWAV, der EURAWASSER Nord GmbH und der HRO ein Vertrag über die Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung.

Nach der Umstrukturierung der Wasserversorgung ist bislang die Löschwasserversorgung durch einen so bezeichneten Letter of Intent (LoI) mit der WWAV geregelt. Auch mit Blick auf das Erfordernis der Abgrenzung von den Kosten der Löschwasserversorgung in den Gebührenkalkulationen für Trinkwasser ist eine vertragliche Neuordnung notwendig.

Der hier zur Entscheidung vorgelegte Vertrag soll an Stelle der Übergangslösung treten. Zentraler Bestandteil ist die Löschwasserversorgung.

Zusätzlich erfolgt eine Systemumstellung. Die Hydranten, die noch zum städtischen Vermögen zählen, gehen kraft des Vertrages in das Eigentum der WWAV über. Die danach avisierte Vermögensverschiebung erscheint aus mehreren Gründen vorteilhaft. Zum einen entstehen für die HRO haushaltsrechtliche Vorteile. Durch eine im Vertrag angelegte Verrechnung des Kaufpreises mit der jährlichen Vergütung entstehen über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren keine Ausgaben im Finanzhaushalt. Bei der WWAV erfolgt eine Vereinheitlichung der Verträge mit sämtlichen Verbandsmitgliedern.

Der HRO obliegt nach § 2 Abs. 1 Pkt. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V vom 21.12.2015 (GVOBl. M-V S. 590) die Sicherstellung des Abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung in ihrem Gebiet, insbesondere die Löschwasserversorgung. Nach § 24 Abs. 1 M-V-BrSchG hat die HRO die Kosten für die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen.

Die zukünftige Vertragsgestaltung ab dem 01.01.2022 orientiert auf folgende Punkte:

  1. Die HRO und der WWAV vereinbaren die Bereitstellung von Löschwasser über das leitungsgebundene Wasserversorgungsnetz des WWAV nach Maßgabe der Technischen Regeln des DVGW, Arbeitsblatt W405 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Besonderer Objektschutz gemäß § 2 Abs. 1, Pkt. BrSchG M-V und die städteeigenen Löschwasserleitungen sind nicht Bestandteil des Vertrages.
  3. Die HRO veräußert alle in ihrem Eigentum befindlichen Feuerlöschhydranten zum 31.12.2021. Der WWAV übernimmt die Feuerlöschhydranten der HRO zum 01.01.2022 in sein Eigentum.
  4. Der WWAV erbringt Leistungen der Löschwasserversorgung für die anteiligen Kosten der Löschwasservorhaltung und die Kontrolle, Wartung und Instandhaltung der Feuerlöschhydranten durch den WWAV über eine Pauschalvergütung.
  5. Soweit im Einzelfall auf Verlangen der HRO durch den WWAV Hydranten errichtet oder das leitungsgebundene Wasserversorgungsnetz verstärkt werden muss, erstattet die HRO die Kosten der Errichtung. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der entstandenen Selbstkosten.
  6. Im Rahmen der zukünftigen Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung nach § 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V erstellt die HRO eine Löschwasserbedarfsplanung.

Die Erstellung der Löschwasserbedarfsplanung durch die HRO erfolgt in Abstimmung mit dem WWAV und seiner aktiven Unterstützung. In der Löschwasserbedarfsplanung werden auf der Grundlage eines SOLL-Ist-Vergleiches die vorhandenen Defizite ermittelt und Maßnahmen zur Beseitigung aufgezeigt. Für das Wasserversorgungsnetz werden die erforderlichen Abstände zwischen den Feuerlöschhydranten auf Leitungen in Ortsnetzen, die auch der Löschwasserversorgung (Grundschutz) dienen, definiert.

Der WWAV stellt der HRO die technische Dokumentation der Feuerlöschhydranten (Datenblatt, Bestandsplan) zur Verfügung und aktualisiert diese bei Änderungen oder Neubau.

Die Zuständigkeit der Bürgerschaft ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V. Der hier zur Entscheidung vorgelegte Vertrag umfasst mehr als nur die reine Bereitstellung von Löschwasser und der Nutzung der Entnahmestellen. Mit dem Vertrag sollen sämtliche Hydranten (2791) in das Eigentum der WWAV übertragen werden.

Dem Vertrag ist der Restbuchwert zum 31.12.2021 in Höhe von 2,1 Mio. EUR zugrunde gelegt.

Schon wegen dieses Wertumfanges ist der Vertrag nicht als laufendes Geschäft der Verwaltung anzusehen. Die Eigenart des Geschäftes (Verkauf von Anlagevermögen) ist in den Übertragungskatalogen der Hauptsatzung (§§ 6 und 7) nicht vorgesehen. Somit verbleibt die Zuständigkeit bei der Bürgerschaft.

Die HRO veräußert die 2.791 Feuerlöschhydranten zum 31.12.2021 in Höhe des Restbuchwertes von voraussichtlich ca. 2,1 Mio. EUR an den WWAV. Der WWAV erbringt die Leistungen der Löschwasserversorgung über eine kalkulierte Pauschale i.H.v. 1 % der Trinkwassergebührenkalkulation.

Die jährliche Erstattung der Kosten für die Leistungserbringung im Rahmen der Löschwasserversorgung an den WWAV erfolgt mit der ratierlichen Verrechnung gegen die Forderung aus dem Verkauf der Feuerlöschhydranten durch die HRO.

Insgesamt entwickelt sich die Löschwasservergütung in der Kalkulationsperiode 2022 bis 2024 für die HRO wie folgt:

2022: 138.881 EUR (brutto)

2023: 145.599 EUR (brutto)

2024: 152.630 EUR (brutto).

Für die Kalkulationsperiode 2022 bis 2024 wurde durch den WWAV eine jährliche Steigerung von 4,8 % zu Grunde gelegt.

Aufgrund der Langfristigkeit des Vertrages wird geregelt, dass bei wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eine angemessene Anpassung an die geänderten Verhältnisse herbeigeführt wird.

Die Laufzeit des Vertrages ist befristet bis zum Verbrauch der Forderung aus dem Verkauf der Feuerlöschhydranten durch die ratierliche Verrechnung der Kostenerstattung für die Leistungserbringung im Rahmen der Löschwasserversorgung. Eine Verlängerungsoption zur Vertragsfortsetzung wird vertraglich aufgenommen.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanziellen Auswirkungen ergeben sich nur im Ergebnishaushalt. Es kommt zu keinen realen Ein- und Auszahlungen.

 

HH-Jahr

Konto

Ergebnishaushalt

Erträge

Auf-wendungen

2022

54101. 46150000

(Erträge aus Veräußerung von Vorräten)

1.900.792,86

 

2022

54200. 46150000

(Erträge aus Veräußerung von Vorräten)

65.977,20

 

2022

54300. 46150000

(Erträge aus Veräußerung von Vorräten)

129.333,64

 

2022

54400. 46150000

(Erträge aus Veräußerung von Vorräten)

27.199,39

 

2022

54802. 46150000

(Erträge aus Veräußerung von Vorräten)

4.988,81

 

2022

54101. 56520000

(Verluste aus Wertminderung und dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens)

 

- 1.900.792,86

HH-Jahr

Konto

Ergebnishaushalt

Erträge

Auf-wendungen

2022

54200. 56520000

(Verluste aus Wertminderung und dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens)

 

- 65.977,20

2022

54300. 56520000

(Verluste aus Wertminderung und dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens)

 

- 129.333,64

2022

54400. 56520000

(Verluste aus Wertminderung und dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens)

 

- 27.199,39

2022

54802. 56520000

(Verluste aus Wertminderung und dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens)

 

- 4.988,81

2022

12601. 52335011

(Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen)

 

138.882,00

 

2023

12601. 52335011

(Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen)

 

145.599,00

2024

12601. 52335011

(Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen)

 

152.630,00

2025 ff.*

12601. 52335011

(Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen)

 

159.956,00

 

* Jährliche Steigerung: ca. 4,8 %

 

Die Anzahl und die Werte der Hydranten zum 31.12.2021 sind vorläufig. Im Jahr 2021 wird noch bis zum 28.02.2022 gebucht; es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass damit die endgültigen Buchwerte erst zum o. g. Stichtag feststehen.

 

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

X

liegen nicht vor.

 

 

werden nachfolgend angegeben

 

 

 



 

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Claus Ruhe Madsen

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Anlagen

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Beschlüsse

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01.12.2021 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen