Dringlichkeitsvorlage - 2021/DV/2710

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, gegen den Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 7.10.2021,  AZ 404-0032402015/011-009,
Klage zu erheben.

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Beschlussvorschriften: § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V

bereits gefasste Beschlüsse: -

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Begründung der Dringlichkeit:

Die Dringlichkeit ist gegeben, weil die im Rechtsamt vorgenommene Prüfung nicht bei Ablauf der Tagesordnungsfrist abgeschlossen war und die Klagefrist am 11.November abläuft.

 

Sachverhalt:

 

Unter dem 11.10.2021 ist der im Tenor erwähnte und in Kopie als Anlage beigefügte Bescheid bei der HRO eingegangen. Mit dem Bescheid fordert das Ministerium von der HRO, sich an der Finanzierung eines vom Land errichteten „MV-Schutzfonds“ in Höhe von

 

1.587 009,45 EUR

 

zu beteiligen.

 

An der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nach erster kursorischer Prüfung erhebliche Bedenken.

 

Es besteht die Vermutung, dem Bescheid mangele es an einer hinreichenden Gesetzesgrundlage.


Die Begründung des Bescheides dient bei der ohnehin fragwürdigen Sach- und Rechtslage nicht der Erhellung. Welche Ermächtigung dem Bescheid zugrunde liegen soll, wird nicht ausgeführt.

 

Der Inhalt der Begründung ist mehr irritierend als klarstellend. Ähnlich begründete Bescheide sind auch bei den Landkreisen eingegangen. Nach Auskunft des Städte- und Gemeindetages würden die Landkreise beabsichtigen, diese Bescheide zu beklagen.

Der Bescheid macht nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage die Zahlung ausbedungen ist. Nach Betreff und Ausführungen innerhalb der Begründung, soll die geforderte Zahlung dazu dienen, den „MV-Schutzfonds“ zu bedienen.

 

Innerhalb des Gesetzes zur Bildung des „MV-Schutzfonds“ ist für die Finanzierung dieses Fonds vorgesehen, Mittel aus dem Kernhaushalt des Landes zuzuführen. Eine Beteiligung von Kommunen sieht das Gesetz nicht vor.

 

Die Berechnung der Anteile der herangezogenen Gebietskörperschaften folgte allem Anschein nach Kriterien, die im Landeskrankenhausgesetz (LKHG) vorbestimmt sind, um die Träger von Krankenhäusern an der Finanzierung der Förderung des Krankenhauswesens nach eben diesem Gesetz zu beteiligen.  Welche Beträge aus welchen Gründen der Berechnung zugrunde gelegt wurden, wird nicht ausgeführt.

 

Dies ist umso misslicher als keine Klarheit darüber besteht, welche der Gesundheitsversorgung dienenden Maßnahmen aus dem  „MV-Schutzfonds“ in welchem Umfang gefördert werden sollen.

 

Nach § 4 Ziffer 2. soll das Sondervermögen auch der „Gesundheitsversorgung“ dienen, wozu nach dem Wortlaut des Gesetzes „insbesondere die weitere Ertüchtigung der Gesundheitseinrichtungen, die Beschaffung von Schutzausstattung, Impfstoffen, Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie… Investitionen“ zählen sollen.

 

Neben der grundsätzlichen Frage, ob das Ministerium ohne gesetzliche Ermächtigung den Beitrag geltend macht, bleibt zudem fraglich, ob die derart eingeforderten Mittel unge-schmälert und garantiert der Gesundheitsversorgung zugutekommen und falls ja, ob sie aus dem MV-Schutzfonds den kommunalen Krankenhausträgern zur Verfügung gestellt werden.

 

Neben diesem Zweck sind unter insgesamt neun Ziffern weitere Belange ausgeführt, die

ebenfalls aus diesem Schutzfonds finanziert werden sollen. Einige dieser Maßnahmen kommen ausschließlich dem Land zu Gute. Für andere („sonstige öffentliche Daseinsvor-sorge“) kommen auch Adressaten in Betracht, die nicht zur Beteiligung an der Finanzierung veranlagt sein dürften.

 

Zudem ist neben dem „MV-Schutzfonds“ innerhalb eines zweiten Nachtragshaushaltsge-setzes ein weiterer Fonds gebildet worden. Das Sondervermögen  "Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern"  Dieser Fonds ist kraft des erwähnten Nachtragshaushaltsgesetzes finanziell ausgestattet worden, indem 360 Mio. EUR aus dem „MV-Schutzfonds“ verschoben wurden.

 

Das so gebildete neue Sondervermögen dient indes nicht der Förderung des gesamten Krankenhausbestandes, der nach den Vorgaben des LKHG gefördert wird, sondern nur der Förderung der beiden Universitätskliniken in Rostock und Greifswald.

 

Die Frage, wer zu entscheiden hat, ob Klage erhoben wird, konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden.


Es bestehen danach Bedenken, ob die konkrete Entscheidung darüber noch als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen werden kann oder ob es sich um eine wichtige Angelegenheit handelt, die zu entscheiden nach § 22 Abs. 2 S. 1 KV M-V der Gemeindevertretung obliegt.

 

Für  die Annahme eines Geschäftes der laufenden Verwaltung könnte zwar sprechen, dass Gegenstand des Streites eine Zahlungsaufforderung ist und ein Rechtsstreit „nur“ Klarheit darüber erbringen soll, ob der Zahlungsaufforderung eine hinreichend belastbare Ermächtigungsgrundlage zugrunde liegt.

 

Andererseits ist potentieller Beklagter ein Ministerium und damit das Land. Die mit dem Bescheid begründete Verpflichtung umfasst mit mehr als 1,5 Mio. EUR zudem eine Dimension, die deutlich über die hinausreicht, in die die sonstigen der Verwaltung obliegenden laufenden Geschäfte einzuordnen sind.

 

Die Verwaltung könnte zudem den eingeforderten Beitrag nicht ohne Bewilligung der Bürgerschaft ausreichen. (Einerlei, ob überplanmäßig, falls die Forderung auf Ausgleichsverpflichtungen nach dem LKHG gestützt wäre oder außerplanmäßig, wenn die Rechtsgrundlage aus einer anderen hier bislang nicht erkennbaren Ermächtigungsgrundlage herrührte.) In beiden Fällen müsste die Bürgerschaft die Ausgabe genehmigen.


Zudem kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass eine Klage über deren Erhebung die Verwaltung entschieden hat nur deshalb abgewiesen würde, weil das Gericht der Auffassung ist, die Entscheidung zur Klageerhebung sei von dem nicht dafür zuständigen Organ getroffen worden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt: 30

Produkt: 11900      Bezeichnung: Recht und Vergabe

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

2021

56251010 /Vergütung

 

24.771,- €

 

24.771,- €

 

einschließlich Reisekosten

 

 

 

 

 

an Sachverständige

 

 

 

 

 

x

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

x

liegen nicht vor.

 

 

werden nachfolgend angegeben

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen

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Anlagen

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Beschlüsse

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03.11.2021 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen