Stellungnahme - 2021/AN/2614-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Zu Nummer 1:

Der Antrag „Übertragung Ortsbeiratsetats in das Jahr 2022“ (2021/AN/2614) soll unter der laufenden Nummer 1 den Oberbürgermeister damit beauftragen, die bis zum Jahresende 2021 nicht verausgabten Ansätze der Budgets der Ortsbeiräte in das Jahr 2022 zu übertragen.

Seit dem Haushaltsjahr 2019 werden die Ortsteilbudgets unter dem Produkt 11105 im Haushaltsplan veranschlagt. Die Auswertung der Plan-Ist-Zahlen zeigt folgendes Diagramm:

 

Aktuell befinden sich noch Maßnahmen im Gesamtwert von ca. 25.000 € in Bearbeitung. Weitere Projekte werden noch erwartet.

Mit dem Ergänzungsbeschluss zum Haushalt 2021 wurde auf Antrag der Bürgerschaft, der Anteil des Ansatzes aus 2020, der coronabedingt nicht verausgabt werden konnte, auf den Ansatz 2021 aufsaldiert. Darüber hinaus wurde ab dem Jahr 2021 ein Haushaltsvermerk angebracht, der eine Übertragung gem. § 15 GemHVO-Doppik M-V ermöglicht.

 

Die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 15 Abs. 1 S.1 GemHVO –Doppik M-V sind dabei wie folgt:

  1. ausgeglichener Haushalt im aktuellen Haushaltsjahr (2021)
  2. Haushaltsausgleich im Folgejahr wird erreicht (2022).


Für das Haushaltsjahr 2021 ist laut aktueller Prognose 09/2021 ein ausgeglichener Haushalt unter Berücksichtigung des vorgetragenen Finanzierungssaldos zum 31.12.2021 als gegeben anzunehmen.

Für die 2. Prämisse des § 15 Abs.1 S.1 GemHVO-Doppik M-V kann aktuell nur der Stand der Haushaltsplanung 2022/2023 als Prüfkriterium herangezogen werden.

Für das Planjahr 2022 ist unter Berücksichtigung des vorgetragenen Finanzierungssaldos ein Haushaltsausgleich nicht darstellbar. Das Defizit beträgt aktuell 45,3 Mio. EUR.

 

Eine Übertragung der nicht verbrauchten Mittel der Ortsteilbudgets gemäß Haushalts-vermerk in das Jahr 2022 ist daher gesetzlich ausgeschlossen.

 

Darüber hinaus können Ansätze gem. § 15 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V übertragen werden soweit eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde oder eine Bindung der Mittel in sonstiger Weise erfolgt. Hier bedarf es einer Einzelfallprüfung für jeden betreffenden Sachverhalt.

 

Eine pauschale Übertragung aller unverbrauchten Mittel ist gesetzlich ausgeschlossen.

 

Zu Nummer 2:

Der Evaluationsauftrag kann durch die OE 32/Stadtamt im I. Quartal 2022 umgesetzt werden. Die Ortsbeiräte werden beteiligt.

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X

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

X

liegen nicht vor.

 

 

 

 

 

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Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski

 

 

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Beschlüsse

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03.11.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben