Stellungnahme - 2021/AN/2555-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

1. Der Oberbürgermeister wird mit der Einrichtung eines Sonderfonds "Spielplätze" beauftragt. In diesen sollen alle Bauherren einzahlen, die gemäß §8 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in unmittelbarer Nähe zu ihren Liegenschaften keinen Spielplatz einrichten können oder müssen.

 

Stellungnahme:
Für einen Spielplatzfonds analog der Regelung zur Ablösung der Herstellungspflicht von Stellplätzen fehlt in der Landesbauordnung M-V (LBauO M-V), anders als in anderen Bundesländern wie z. B. Berlin, Brandenburg oder Bayern, die Regelungsermächtigung.

 

Unter § 86 LBauO M-V sind abschließend die Befugnisse der Gemeinde zum Erlass örtlicher Bauvorschriften durch Satzung bestimmt. Für die unter § 8 Abs. 2 LBauO M-V geregelten Kinderspielplätze kann die Gemeinde die Lage, Größe; Beschaffenheit; Ausstattung und Unterhaltung durch Satzung regeln, nicht aber die Ablösung der Herstellungspflicht (§ 86 Abs. 1 Ziff. 3 LBauO M-V). Anders ist dies für Stellplätze, dort kann die Gemeinde die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge regeln (§ 86 Abs. 1 Ziff. 4 LBauO M-V).

 

 

2. Die Rostocker Bürgerschaft bekennt sich ausdrücklich zur Spielplatzlandschaft in der Hansestadt Rostock und stellt daher fest: Die Ersatzzahlung für den Sonderfonds ist nur in diesen besonderen Fällen möglich und schafft keinesfalls eine grundsätzliche Möglichkeit.

 

Siehe Stellungnahme zum Punkt 1.

 

 

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis zur März-Sitzung 2022 ein Konzept vorzulegen, wie diese Ersatzzahlung kalkuliert und umgesetzt werden kann.

 

Siehe Stellungnahme zum Punkt 1.

 

 

 

4. Der Sonderfonds "Spielplätze" wird genutzt, um die öffentlichen Spielplätze in den jeweiligen Stadtteilen, in denen die Gelder aus Punkt 1 eingezahlt werden, aufzuwerten und auszubauen. Bei der Entscheidung der Mittelverwendung sind die Ortsbeiräte zu beteiligen. Ebenso sind bei der Planung und der Gestaltung der Spielstätten die Jugendbeteiligungskoordinatorin und (soweit in den Stadtteilen vorhanden) die Kinder- und Jugendbeiräte einzubeziehen.

 

Stellungnahme:

Die Verantwortung für Spielplätze für Kleinkinder von 0 bis 6 Jahren liegt bei den jeweiligen privaten Grundstückseigentümern, d. h. auch den Wohnungsgenossenschaften, der WIRO etc.. Der Grundstückseigentümer ist laut Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) § 8 (2) verpflichtet, „auf dem Baugrundstück … einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder anzulegen.“   Kleinkinder sind Kinder im Vorschulalter (0 bis 6 Jahre). Sie bedürfen der Aufsicht und der Begleitung Erwachsener. Die Spielflächen sollen sich deshalb in der Nähe der zugehörigen Wohnungen befinden, nicht mehr als 200 m entfernt.

 

Grundstückseigentümer/innen haben grundsätzlich nicht nur die Pflicht, einen Spielplatz  für Kleinkinder anzulegen, sondern seinen privaten Spielplatz auch zu pflegen, zu unterhalten.

 

Entscheidend ist demzufolge der vorgenannte Einzugsbereich von 200 m und die gesetzliche Regelung, altersgerechte Spielflächen für die Kleinkinder auf dem Grundstück vorzuhalten. Liegen öffentliche Spielplätze außerhalb des Einzugsbereiches von 200 m, sind diese hinsichtlich der Ausstattung, der Wahl der Spielgeräte und ihrer Maße (z. B. Stufenhöhen, Sprossenabstände, Öffnungen) den Altersgruppen 7 bis 13 Jahre und 14 bis 19 Jahre zugeordnet.

 

Unser Anliegen sollte deshalb sein, die für die Kinder so wichtigen Flächen bedarfsgerecht einzufordern. Als Ausdruck für Familienfreundlichkeit und Lebensqualität. Die Frage der neuen Mieter/innen oder Besitzer/innen von Eigentumswohnungen „Wo soll mein Kind jetzt spielen?“ sollte rechtzeitig bei der Planung durch Sicherung dringend notwendiger Plätze für die Kinder beantwortet werden können.

 

Das Anliegen, auf den öffentlichen Spielplätzen zunehmend auch Spielmöglichkeiten für kleinere Kinder zu integrieren, um den Familien mit mehreren Kindern unterschiedlichen Alters entgegenzukommen, wird künftig bei der kommunalen Spielplatzplanung, bei der Fortschreibung des Spielplatzkonzeptes der Hanse- und Universitätsstadt Rostock stärker berücksichtigt.

 

(Die 1. Fortschreibung des Spielplatzkonzeptes der Hansestadt Rostock hat die  Bürgerschaft auf ihrer Sitzung am 09.11.2016 in der vorgelegten Fassung als Handlungs- und Entscheidungsgrundlage zum Thema öffentliche Spielplätze der Hansestadt Rostock mit 2 Änderungsanträgen (OBR Stadtmitte, CDU-Fraktion) beschlossen;

Bürgerschaftsbeschluss Nr. 2016/BV/1968).

 

 

5. Sollte zur Umsetzung des Spielplatzfonds eine Änderung der Spielplatzsatzung nötig sein, wird der Oberbürgermeister beauftragt, dies in der gegenwärtig laufenden Überarbeitung der Satzung zu berücksichtigen.

 

Siehe Stellungnahme Punkt 1.

 


 

6. Sollte zur Umsetzung des Spielplatzfonds eine Änderung des Landesrechts erforderlich sein (z.B. Landesbauordnung), wird der Oberbürgermeister beauftragt, sich für eine entsprechende Anpassung des Landesrechts einzusetzen.

 

Stellungnahme:
Ist eine Regelung zur Ablösung der Herstellungspflicht von Kinderspielplätzen für die Altersgruppe 0 bis 6 Jahre gewünscht, wäre folglich eine Änderung der Landesbauordnung M-V sowie eine Neuausrichtung der 2. Fortschreibung des Spielplatzkonzeptes der Hanse- und Universitätsstadt Rostock notwendig.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

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in Vertretung


 

Steffen Bockhahn

Senator für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule

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Beschlüsse

Erweitern

28.10.2021 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

03.11.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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