Beschlussvorlage - 2021/BV/2635
Grunddaten
- Betreff:
-
Zuweisungsvereinbarung zur Gewährung von Zuwendungen im Aufgabenbereich „Förderung freier und gemeinnütziger Träger der Wohlfahrtspflege in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Umsetzung des Wohlfahrtsfinanzierungs- und Transparenzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (WoftG M-V)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 06.10.2021
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Beteiligt:
- Rechnungsprüfungsamt; Zentrale Steuerung; Kämmereiamt; Gesundheitsamt
- Fed. Senator/in:
- S 3, Steffen Bockhahn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration
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Empfehlung
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Oct 20, 2021
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Empfehlung
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Oct 21, 2021
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Nov 3, 2021
|
Sachverhalt:
1. Gesetz
Der Landtag M-V überträgt mit dem Gesetz über die Finanzierung und Transparenz der Freien Wohlfahrtspflege in M-V und zur Änderung des Insolvenzausführungsgesetzes (WoftG M-V) vom 19. Dezember 2019 die Verantwortung der Sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung nach § 8 WoftG M-V auf die Landkreise und kreisfreien Städte.
Das WoftG M-V regelt die Finanzierung der Sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung als auch die Transparenz und Kontrolle der Freien Wohlfahrtspflege über die ihnen gewährten Finanzmittel zur Durchführung dieser Beratungsangebote. Das WoftG M-V ist bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Einzig der 2. Abschnitt mit Inhalt und Finanzierung der Sozialen Beratung und Gesundheitsberatung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2. Zuweisungsvereinbarung allgemein
Der zweite Abschnitt des WoftG M-V beinhaltet unter anderem die Zuweisungsvereinbarung des Landes für die Soziale Beratung und die Gesundheitsberatung (betr. § 10 WoftG M-V). Gemäß dieser erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte jährliche Landesmittel – Zuweisungen – für die Durchführung der Sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung. Gemäß § 10 Abs. 2 WoftG M-V müssen die Landkreise und kreisfreien Städte mindestens dieselbe Höhe der Landeszuweisung zur Durchführung dieser Beratungsangebote gegenfinanzieren.
Die sechs Landkreise haben die Zuweisungsvereinbarung mit dem Land M-V bereits unterzeichnet. Damit sind die vertraglichen Bedingungen für die Landkreise bereits definiert. Änderungen, die auf die kreisfreien Städte wirken (finanziell wie fachlich-inhaltlich) sind nicht mehr möglich.
Die Zuweisungsvereinbarung mit den kreisfreien Städten ist bis dato nicht unterzeichnet. Vorangegangen sind umfängliche Verhandlungen. Erhebliche Änderungen wurden durch den Städte- und Gemeindetag bzw. die kreisfreien Städte des Bundeslandes wiederholt angezeigt und gefordert. Wesentliche Punkte beziehen sich auf a) nicht umfänglich definierte fachliche Standards, b) die unzureichende Ausfinanzierung sowie c) fehlende finanzielle Rahmenbedingungen hinsichtlich gebietsübergreifender Beratungsangebote. Anpassungen sind zu einem jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten. Dem Begehren, diesem 2. Abschnitt des Gesetzes, erst zum 1. Januar 2023 Wirksamkeit zu verleihen, wurde durch das Land M-V nicht entsprochen.
Das Land stellt seine Zuwendungen unter Haushaltsvorbehalt. Die Finanzierung der Strukturen wäre somit ebenfalls unter Vorbehalt zu stellen. Garantiesummen konnten nicht vereinbart werden.
Die Unterzeichnung der vorliegenden Zuweisungsvereinbarung wird vom Städte- und Gemeindetag dennoch empfohlen, da sich mit Inkrafttreten des 2. Abschnitts des WoftG M-V am 1. Januar 2022 die Soziale Beratung und die Gesundheitsberatung mit der Finanzierung und den fachlichen Standards in Verantwortung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock befinden. Eine entsprechende Ausfinanzierung der Leistungsangebote ist somit unabdingbar und setzt den Abschluss dieser in Rede stehenden Zuweisungsvereinbarung voraus. Die Beantragung der Finanzmittel für 2022 beim Land M-V hat gemäß § 6 Abs. 2 WoftG M-V bis zum 31. Oktober 2021 zu erfolgen. Erfolgt die Unterzeichnung nicht, wird das Land keine Zuwendungen an die Stadt ausreichen.
3. Zuweisungsvereinbarung Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand stehen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für das Jahr 2022 eine Fördersumme von insgesamt 721.764,00 Euro zur Verfügung. Die Zuweisungssumme ist und wird durch die HRO in gleicher Höhe gegenfinanziert. Diese Gesamtsumme in Höhe von 1.443.528,00 EUR muss sowohl auf die Beratungsangebote des Amtes für Jugend, Soziales und Asyl als auch auf die des Gesundheitsamtes aufgeteilt werden. Die Förderhöhe der Jahre nach 2022 ist bis dato nicht beziffert. Eine verbindliche Aussage über die Förderhöhe der Folgejahre ist bisher nicht erfolgt.
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat sich zum Ziel gesetzt, den derzeitigen Status quo an der Sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung zu erhalten. Auf Grund der Unterfinanzierung ist eine entsprechende Eigenbeteiligung der Träger unerlässlich.
Die fehlende Ausfinanzierung führt ebenfalls dazu, dass die Beratungsangebote nur noch von Rostocker Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden können. Eine Finanzierung gebietsübergreifender Beratungen ist zum einen nicht kalkulierbar, zum anderen sind diesbezüglich keine Überlegungen auf Landesebene erfolgt.
Eine Verständigung mit dem Landkreis Rostock bzw. weiteren Landkreisen steht noch aus. Beispielsweise hält der Landkreis Rostock nicht alle Angebote der Gesundheitsberatung nach § 8 Abs. 3 WoftG M-V vor.
Die gegenwärtige Haushaltslage der Hanse- und Universitätsstadt Rostock lässt nicht zu, dass nicht in Rostock lebende Menschen eine Beratung in der HRO nutzen können. Die Beratungsangebote in der HRO stehen somit allein Einwohner*innen der Stadt zur Verfügung.
4.Schlussfolgerung
Die Zielstellung liegt darin, die Angebote der Sozialen Beratung als auch für die Angebote der Gesundheitsberatung über den 31. Dezember 2022 sicherzustellen. Dieses Ziel steht in Abhängigkeit zur Höhe der Zuweisung des Landes.
Im Jahr des Übergangszeitraumes vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 erfolgt eine umfängliche Analyse der Sozialen Beratung sowie der Gesundheitsberatung nach § 8 WoftG M-V im Kontext einer bedarfsgerechten Beratungslandschaft.
Finanzielle Auswirkungen:
Teilhaushalt: 50
Produkt: 33100 Bezeichnung: Förderung von Trägern der
Wohlfahrtspflege
HH-Jahr |
Produkt/ Konto |
Bezeichnung |
Ergebnishaushalt
|
Finanzhaushalt |
||
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Erträge |
Auf- wendungen |
Einzahlungen |
Auszahlungen |
2022 |
33100.55959001 |
Zuweisungen und Zuschüsse der sozialen Sicherung an den sonstigen öffentlichen Bereich – WoftG M-V |
|
802.200,00 EUR |
|
|
2022 |
33100.75959001 |
Zuweisungen und Zuschüsse der sozialen Sicherung an den sonstigen öffentlichen Bereich – WoftG M-V |
|
|
|
802.200,00 EUR |
2022 |
33100.41442010 |
Zuweisung vom Land – WoftG M-V |
396.939,00 EUR |
|
|
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2022 |
33100.61442010 |
Zuweisung vom Land – WoftG M-V |
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|
396.939,00 EUR |
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Die Mittel sind Bestandteil des Entwurfes für den Doppelhaushalt 2022/2023.
Teilhaushalt: 53
Produkt: 41400 Bezeichnung: Maßnahmen der
Gesundheitspflege
HH-Jahr |
Produkt/ Konto |
Bezeichnung |
Ergebnishaushalt
|
Finanzhaushalt |
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Erträge |
Auf- wendungen |
Einzahlungen |
Auszahlungen |
2022 |
41400.54190020
|
Zuschüsse an Verbände und Vereine -WoftG M-V |
|
676.685,00 EUR |
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2022 |
41400.74190020
|
Zuschüsse an Verbände und Vereine -WoftG M-V |
|
|
|
676.685,00 EUR |
2022 |
41400.41442013
|
Zuweisung vom Land -WoftG M-V |
324.825,00 EUR |
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|
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2022 |
41400.61442013 |
Zuweisung vom Land -WoftG M-V
|
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|
324.825,00 EUR |
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Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.
Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:
X |
liegen nicht vor.
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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154,8 kB
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