Beschlussvorlage - 2021/BV/2627

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beschließt die Anwendung des Punktes 4 “Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit ab 01. Januar des Förder-jahres” des Verfahrens zur Umsetzung der Förderung der Träger der freien Jugendhilfe der Hanse- und Universitätsstadt Rostock im Bereich §§ 11 – 14 und 16 SGB VIII im Falle der Unterdeckung (Unterdeckungsverfahren). 

 

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Beschlussvorschriften: §§ 74, 75 SGB VIII

bereits gefasste Beschlüsse: -
 

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Sachverhalt:

Die Beratung zu den Eckdaten des Haushaltsplanes 2022/2023 im Hauptausschuss ist für Mai 2022 terminiert. Anschließend erfolgen die Beratungen zum Entwurf der Haushalts-satzung in den Ortsbeiräten und Fachausschüssen sowie die Beschlussfassung in der Bürgerschaft.

 

Auf der Grundlage der„Richtlinie zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe in der Hansestadt Rostock“ entscheidet die Hanse- und Universitätsstadt Rostock  im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die vorliegenden Förderanträge. Die internen Verwaltungsabläufe zur Förderung der Träger der freien Jugendhilfe sind auf die Rahmenbedingungen ausgerichtet worden.

 

Die Arbeitsfähigkeit der Träger der freien Jugendhilfe soll ab dem 01. Januar 2022 sichergestellt werden. Grundlage dafür ist das „Verfahren zur Umsetzung der Förderung der freien Jugendhilfe der Hansestadt Rostock im Bereich §§ 11- 14 und 16 SGB VIII im Falle der Unterdeckung (Unterdeckungsverfahren)“, Punkt 4 – Sicherstellung der Arbeits-fähigkeit ab 01. Januar des Förderjahres: „Um eine weitere Leistungserbringung durch die Träger der freien Jugendhilfe nicht zu gefährden, werden bis zur Beschlussfassung zur Förderung des Förderjahres vorläufige Zuwendungsbescheide auf der Grundlage der tatsächlichen Fördersumme des Vorjahres erlassen.“

 

Der Verwaltung liegen die Antragstellungen der Träger der freien Jugendhilfe für das Haushaltsjahr 2022 vor. Im Rahmen der detaillierten Antragsprüfungen werden die Gespräche mit den Antragstellern zu den Förderanträgen erfolgen. Nach Beschlussfassung der Bürgerschaft zur Haushaltssatzung 2022/2023 wird die Verwaltung dem Jugendhilfe-ausschuss die Beschlussvorlagen für die Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 11 bis 14 und § 16 SGB VIII zur Entscheidung vorlegen.

 

Da bis Dezember 2021 in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock noch keine rechts-kräftige Haushaltssatzung vorliegen wird, können vorläufige Zuwendungsbescheide nur unter Vorbehalt des Inkrafttretens der Haushaltssatzung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG M-V erlassen werden. Die vorläufigen Zuwendungsbescheide für das Haushaltsjahr 2022 werden max. in der Höhe der Bewilli-gungen 2021 erstellt und bis Ende 2021 an die Träger versandt.

 

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Finanzielle Auswirkungen: -

 

 

 

 

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Steffen Bockhahn

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Beschlüsse

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12.10.2021 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen