Stellungnahme - 2021/BV/2395-04 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Quartiersexposé WarnowQuartier
Stellungnahme zum Änderungsantrag Nr. 2021/BV/2395-02 (ÄA)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 22.09.2021
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Büro des Oberbürgermeisters
- Fed. Senator/in:
- OB, Claus Ruhe Madsen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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BUGA-Ausschuss
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Kenntnisnahme
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Sep 22, 2021
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Erledigt
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Ortsbeirat Toitenwinkel (18)
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Kenntnisnahme
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Sep 23, 2021
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Kenntnisnahme
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Sep 23, 2021
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Erledigt
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Ortsbeirat Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof (19)
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Kenntnisnahme
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Sep 28, 2021
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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Sep 29, 2021
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Sachverhalt:
Der Änderungsantrag 2021/BV/2395-02 begehrt folgende Änderung des Beschlussvorschlages:
Die Beschlussvorlage wird wie folgt geändert:
1. Es wird ein neuer Punkt 4 eingefügt, wodurch sich die bisherigen Punkte 4 und 5 um
jeweils einen Punkt verschieben. Der neue Punkt 4 lautet: „Das neue Quartier wird
bauplanungsrechtlich durchgängig als Sondergebiet „Inklusives Wohnen“ ausgewiesen.
Hierbei ist den besonderen Anforderungen von Menschen mit Behinderungen in
besonderer Weise Rechnung zu tragen, um Wohnen und Leben von Menschen mit
Behinderung und ohne Behinderung im Quartier gleichermaßen und barrierefrei zu
ermöglichen.“
2. Hinter dem Satz „Es wird eine Jury mit der strukturellen Zusammensetzung gemäß
Anlage 1, Seite 19 gebildet, die das Modellvorhaben im WarnowQuartier und die
Konzeptvergabe steuert und begleitet.“ wird folgender Satz angefügt: „Wird ein
Sachverhalt von mehr als der Hälfte der Rostocker Mitglieder in der Jury abgelehnt bzw.
befürwortet, kann die Jury keine gegenteilige Entscheidung treffen.“
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1:
Von der ausschließlichen Ausweisung des gesamten Gebietes des WarnowQuartier als Sondergebiet „Inklusives Wohnen“ im Sinne des Bauplanungsrechtes wird durch die Verwaltung abgeraten. Aktuell ist das WarnowQuartier als urbanes Mischgebiet (MU) ausgewiesen, was inklusives Wohnen dem Grunde nach nicht ausschließt. Vielmehr entsprechen die unter Punkt 1 formulierten Ansprüche im Sinne der Inklusion bereits der grundsätzlichen Zielstellung des Modellquartiers.
Die Planungen sind darauf ausgerichtet, ein inklusives, barrierefreies, sozial verträgliches, niederschwelliges Stadtquartier zu entwickeln.
Die Änderung von einem urbanen Mischgebiet in ein Sondergebiet „Inklusives Wohnen“ greift in die Grundzüge des sich in Aufstellung befindlichen B-Planes ein. Hieraus würde sich ein Erfordernis von wesentlichen Anpassungen ergeben, was zu einem zeitlichen Verzug von mindestens 10 Monaten führen würde.
Darüber hinaus zieht ein Gebietscharakterwechsel Restriktionen nach sich, die andere Entwicklungsziele wie z.B. urbane Produktion ausschließen würden.
Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung, die Ausweisung des gesamten Gebietes als urbanes Mischgebiet beizubehalten und im Sinne des Modellvorhabens den besonderen Anforderungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Planung dennoch gerecht zu werden.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2:
Die Verwaltung rät von einer Änderung der Stimmengewichtung im Rahmen der Konzeptvergabe dringend ab.
Die Richtlinie für Planungswettbewerbe Stand 2013 der Architektenkammer des Landes MV (nachfolgend RPW) bildet die Grundlage für Konzeptvergaben. Über die Durchführung von Konzeptvergaben ist die Architektenkammer MV zu informieren sowie die Zustimmung zu diesem Verfahren einzuholen.
Die RPW legt auch die Regelungen für die Zusammensetzung und das Stimmenverhältnis einer Jury fest. Die Jury entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, wobei alle Mitglieder das einfache Stimmrecht haben. Ausschließlich private Auslober können in Pattsituationen durch eine*n Vertreter*in des Auslobers die Entscheidungskompetenz wahrnehmen. Da die Hanse- und Universitätsstadt Rostock als (öffentliche) Ausloberin auftreten wird, greift diese Ausnahmeregelung nicht. Somit würde bei einer von der RPW abweichenden Stimmengewichtung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen und das gesamte Verfahren angreifbar werden.