Änderungsantrag - 2021/BV/2436-01 (ÄA)
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorsitzende der Fraktionen von CDU/UFR, DIE.LINKE.PARTEI, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Julia-Kristin Pittasch (FDP), Christoph Eisfeld (FDP)
Umfirmierung der IGA Rostock 2003 GmbH in die BUGA Rostock 2025 GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 12.08.2021
- Vorlageart:
- Änderungsantrag
- Federführend:
- CDU/UFR-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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BUGA-Ausschuss
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Empfehlung
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Aug 11, 2021
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Empfehlung
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Aug 17, 2021
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Aug 18, 2021
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Beschlussvorschlag:
Punkt 3 des Beschlussvorschlages wird wie folgt ersetzt:
Die Bürgerschaft beschließt den Gesellschaftsvertrag der BUGA Rostock 2025 GmbH
(Anlage 2) mit folgenden Änderungen (Änderungen sind fett markiert):
§ 9 Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates:
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben elf siebzehn* Mitgliedern.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterin entsandt und abberufen. Wiederentsendung ist zulässig.
- Es ist folgende Regelung in § 9 als Absatz 2 zusätzlich neu einzufügen:
(2) Mit Änderung des Gesellschaftsvertrages und Umfirmierung zur BUGA 2025 Rostock GmbH wird der Oberbürgermeister zusätzliches Mitglied des Aufsichtsrates.
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§ 9 Abs. 2 ist entsprechend zu streichen / zu ersetzen und nunmehr Abs. 3:
(3) Die Deutsche Bundesgartenschau-Gesellschaft kann über die sieben elf Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 hinaus vier weitere Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden, deren Amtszeit am 31.12.2026 endet. In der ersten Sitzung nach Eintragung der geänderten Fassung des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister werden die vier von der DBG entsandten Aufsichtsratsmitglieder bestellt.
- Es ist folgende Regelung in § 9 als Abs. 4 neu einzufügen:
(4) Des Weiteren kann der Betriebsrat ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden. Dessen Amtszeit endet ebenfalls am 31.12.2026. Dieses Mitglied hat sowohl Rederecht als auch Stimmrecht.
- (5) (alter Abs. 3) wird wie folgt gestrichen / ersetzt / ergänzt:
Die Amtsdauer der von der Gesellschafterin entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates beginnt mit ihrer Entsendung bzw. Bestellung und endet drei Monate nach den jeweiligen Kommunalwahlen. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf dieser von der entsendenden Stelle aus wichtigem Grund widerrufen werden. Eine erneute Entsendung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder solange so lange im Amt, bis neue Entsendungen erfolgt sind. Ausgenommen von der Regelung in Satz 1 ist die Amtsdauer der von der DBG entsandten Mitglieder und des Oberbürgermeisters, die zum 31.12.2026 endet. Scheiden diese Mitglieder aus, wird der Aufsichtsrat bis zur nächsten Kommunalwahl mit sieben Mitgliedern (und ohne Oberbürgermeister) und einem Vertreter des Betriebsrates ohne Stimmrecht fortgeführt.
- (6) (alter Abs. 4) wird gestrichen
In der ersten Sitzung der Amtsperiode wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte die/ den Vorsitzenden und dessen/ deren Stellvertreter. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint (einfache Mehrheit). Die Wahl gilt, soweit sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nicht durch Wahlen und/ oder Bestellungen um ein Drittel der Mitglieder verändert, für die Dauer der Amtszeit.
- ( 7) (alter Abs. 5) wird wie folgt ergänzt
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates niederlegen. Wenn möglich, ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuhalten.
Der geänderte Beschlusstext des § 9 des Gesellschaftsvertrages lautet sodann wie folgt:
§ 9 Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf siebzehn* Mitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterin entsandt und abberufen. Wiederentsendung ist zulässig.
(2) Mit Änderung des Gesellschaftsvertrages zur BUGA 2025 Rostock GmbH wird der Oberbürgermeister zusätzliches Mitglied des Aufsichtsrates.
(3) Die Deutsche Bundesgartenschau-Gesellschaft kann über die elf Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 hinaus vier weitere Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden, deren Amtszeit am 31.12.2026 endet. In der ersten Sitzung nach Eintragung der geänderten Fassung des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister werden die vier von der DBG entsandten Aufsichtsratsmitglieder bestellt.
(4) Des Weiteren kann der Betriebsrat ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden. Dessen Amtszeit endet ebenfalls am 31.12.2026. Dieses Mitglied hat sowohl Rederecht als auch Stimmrecht.
(5) Die Amtsdauer der von der Gesellschafterin entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates beginnt mit ihrer Entsendung bzw. Bestellung und endet drei Monate nach den jeweiligen Kommunalwahlen. Die Amtszeit der Aufsichtsrats-mitglieder kann vor Ablauf dieser von der entsendenden Stelle aus wichtigem Grund widerrufen werden. Eine erneute Entsendung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis neue Entsendungen erfolgt sind. Ausgenommen von der Regelung in Satz 1 ist die Amtsdauer der von der DBG entsandten Mitglieder und des Oberbürgermeisters, die zum 31.12.2026 endet. Scheiden diese Mitglieder aus, wird der Aufsichtsrat bis zur nächsten Kommunalwahl mit sieben Mitgliedern (und ohne Oberbürgermeister) und einem Vertreter des Betriebsrates ohne Stimmrecht fortgeführt.
(6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates niederlegen. Wenn möglich, ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuhalten.
(7) Scheidet ein von der Gesellschafterin entsandtes Mitglied aus, so hat die Gesellschafterin unverzüglich einen Nachfolger zu entsenden, dessen Amtszeit der restlichen Dauer derjenigen des ausgeschiedenen Mitglieds entspricht. Scheidet ein von der DBG entsandtes Mitglied aus, so kann die DBG unverzüglich einen Nachfolger bestimmen, dessen Amtszeit der restlichen Dauer des ausgeschiedenen Mitglieds entspricht. Nimmt die DBG ihr Recht auf Entsendung nicht in Anspruch, entsendet die Gesellschafterin. Ausscheidende Mitglieder können ihr Amt fortführen, bis ein neues Mitglied entsandt wurde.
(8) Eine Beschäftigte der Beteiligungsverwaltung der Gesellschafterin nimmt an den Aufsichtsratssitzungen teil und hat Rederecht ohne Stimmrecht.
Darüber hinaus ist eine neue Regelung als § 10 Vorsitzender und Stellvertreter des Aufsichtsrates einzufügen:
§ 10 Vorsitzender und Stellvertreter des Aufsichtsrates
(1) Der Oberbürgermeister ist Mitglied des Aufsichtsrates und dessen Vorsitzender.
(2) In der ersten Sitzung nach Eintragung der geänderten Fassung des Gesellschaftsvertrages vom DATUM im Handelsregister werden die vier von der DGB entsandten Aufsichtsratsmitglieder ebenso wie der Vertreter des Betriebsrates bestellt; sodann wählt der aus 17 Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint (einfache Mehrheit). Die Wahl gilt, soweit sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nicht durch Wahlen und/ oder Bestellungen um ein Drittel der Mitglieder verändert, für die Dauer der Amtszeit.
(3) Scheidet der Oberbürgermeister zum 31.12.2026 aus dem Aufsichtsrat aus, sind aus der Mitte des Aufsichtsrates ein Vorsitzender und ein Stellvertreter mit einfacher Mehrheit zu wählen.
Sofern sich durch die Einfügung der Ergänzungen/ Änderungen die Nummerierungen der Regelungen verschieben, sind diese redaktionell anzupassen.
* Anzahl redaktionell geändert 03.1/Wo. 12.08.21
Sachverhalt:
Die Bürgerschaft hat mit dem Beschluss „Leitentscheidung Projektbausteine“ (Nr. 2020/ BV/ 1359) und mit der Entscheidung über die Verortung der Aufgaben der BUGA (Nr. 2020/BV/1826) entschieden, diese der IGA Rostock 2003 GmbH zu übertragen. Dies macht eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages notwendig.
Ob der Bedeutung der BUGA 2025 nicht nur für die Stadtgesellschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, sondern auch für ganz Mecklenburg-Vorpommern, ist es notwendig, dass der Oberbürgermeister das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden bekleidet. Dies ist grundsätzlich sowohl bei der Durchführung von Bundesgartenschauen und auch Internationalen Gartenbau Ausstellungen üblich. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sollte hiervon nicht abweichen.
Die Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder (im Gegensatz zu bisher sieben der IGA Rostock 2003 GmbH) fußt ebenfalls auf der Bedeutung der BUGA. Sie gewährleistet eine weitreichende Beteiligung der Politik und eine intensive Begleitung aller Projektbausteine. Die Beteiligung des Betriebsrates ist als Bindeglied zwischen dem Aufsichtsrat und der Belegschaft zu verstehen.
